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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – X ZB 23/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 02 064.1

ja Nachschlagewerk: BGHZ ja : BGHR : ja

Läägeünnerloage

GebrMG § 4a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1; Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 Art. 1

a) Ein Verbot, bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters vom Eintragungs- antrag abzuweichen, berührt grundsätzlich nicht die Entscheidung über An- träge des Anmelders in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Eintra- gung. Eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im Regelfall nicht darauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann.

b) Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a

Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefaßt.

BGH, Beschl. v. 19. November 2002 - X ZB 23/01 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluß

des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bun-

despatentgerichts vom 28. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

an das Patentgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)

wird auf 50.000,--

Gründe

I. Die Anmelderinnen haben am 5. Februar 2000 beim Deutschen Patent-

und Markenamt auf dem dafür vorgesehenen Formblatt einen Antrag auf Ein-

tragung eines Gebrauchsmusters eingereicht. Als Bezeichnung der Erfindung

wurde "Läägeünnerloage" angegeben. Dem Antrag waren eine Beschreibung

und Schutzansprüche, die jeweils auf Niederdeutsch abgefaßt sind, sowie ein

Blatt Zeichnungen mit einigen erläuternden Angaben in Hochdeutsch beigefügt;

die Gebühr wurde entrichtet. Am 3. und 4. Mai 2000 haben die Anmelderinnen

eine "Übersetzung der ursprünglich eingereichten Unterlagen in die deutsche

Sprache" eingereicht. Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und

Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be-

schwerde der Anmelderinnen ist erfolglos geblieben (Leitsatz der Beschwerde-

entscheidung veröffentlicht in BlPMZ 2002, 150 und Mitt. 2002, 265). Der Präsi-

dent des Deutschen Patent und Markenamts ist dem Beschwerdeverfahren auf

Einladung des Bundespatentgerichts beigetreten.

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-

antragen die Anmelderinnen, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzu-

heben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Der Präsident des

Deutschen Patent- und Markenamts hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren

nicht geäußert.

II. Die infolge Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-

schwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 18 Abs. 4 Satz 2

GebrMG i.V.m. § 108 Abs. 1 PatG).

1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, es gebe keine rechtliche

Grundlage für die beantragte Eintragung des Gebrauchsmusters entweder nur

in niederdeutscher ("plattdeutscher") oder zugleich in hochdeutscher und nie-

derdeutscher Sprache. Zwar sei die Eintragung eines Gebrauchsmusters, für

das fremdsprachige Anmeldeunterlagen eingereicht worden seien, zulässig,

wenn der Anmelder eine deutsche Übersetzung nachreiche; der Eintragungs-

antrag beschränke sich aber nicht hierauf. Es werde nämlich ausdrücklich die

Eintragung in der niederdeutschen Fassung beantragt; dies könne nicht bewil-

ligt werden, weil nur die Anmeldung selbst mit fremdspachigen Unterlagen zu-

gelassen sei, der Vollzug der Eintragung aber nur mit der deutschen Fassung.

Bei einer Bekanntmachung sowohl mit der hochdeutschen als auch mit der nie-

derdeutschen Bezeichnung wäre für Interessierte nicht erkennbar, daß es sich

bei dem niederdeutschen Zusatz um eine Übersetzung und nicht um eine weite-

re Bestimmungsangabe handle; hierdurch könnte Verwirrung gestiftet werden.

2. Die Rechtsbeschwerde, mit der weiter hilfsweise das Begehren ver-

folgt wird, das Gebrauchsmuster (allein) mit der hochdeutschen Bezeichnung

"Liegeunterlage" einzutragen, stellt zunächst die Auffassung des Bundespa-

tentgerichts zur Überprüfung, Niederdeutsch sei nicht Deutsch im Sinn der

maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Andernfalls seien die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Eintragung ebenfalls erfüllt, da die Übersetzung inner-

halb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. Für die Auffas-

sung des Bundespatentgerichts, die Eintragung könne nicht mit einer (auch)

niederdeutschen Bezeichnung erfolgen, fehle es an einer gesetzlichen Grund-

lage.

3. Die Zurückweisung der Gebrauchsmusteranmeldung wird durch die

vom Bundespatentgericht angezogenen Gründe nicht getragen.

a) § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG in der zum Zeitpunkt der Gebrauchsmu-

steranmeldung geltenden Fassung sieht vor, daß das Patentamt die Eintragung

des Gebrauchsmusters in die Rolle (jetzt: in das Register) verfügt, wenn die

Anmeldung den Anforderungen des (richtig: der) §§ 4, 4a GebrMG entspricht.

Daß dies nicht der Fall ist, hat das Bundespatentgericht nicht rechtsfehlerfrei

festgestellt.

b) Rechtlich zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen,

daß die Anmeldung im Sinn des § 4a GebrMG jedenfalls teilweise, nämlich hin-

sichtlich ihrer Bezeichnung, der Schutzansprüche und der Beschreibung, nicht

in deutscher Sprache abgefaßt ist. Diese Bestimmung geht in ihrem Anwen-

dungsbereich derjenigen über die Amtssprache in § 126 PatG, auf die § 21

Abs. 1 GebrMG verweist, vor und verdrängt diese. Dabei kommt es nicht auf die

sprachwissenschaftliche oder systematische Zuordnung des Niederdeutschen

zur deutschen Sprache an, über dessen Charakter als Sprache oder Dialekt in

der Sprachwissenschaft keine eindeutige Meinung herrscht (vgl. z.B. Haar-

mann, Soziologie und Politik der Sprachen Europas, 1975, S. 186; Goossens,

Niederdeutsche Sprache - Versuch einer Definition, in ders. (Hrsg.) Nieder-

deutsch - Sprache und Literatur, Bd. 1, 2. Aufl. 1983, S. 23 bezeichnet das

Neuniederdeutsche nicht als eine Sprache, "sondern als eine Gruppe von Dia-

lekten im deutschen Sprachgebiet"); sondern auf die normative Regelung. Des-

halb bedarf es keiner Klärung, ob eine Sprachform im Rechtssinn zugleich eine

Form des Deutschen sein und ihr zugleich in bestimmten rechtlichen Zusam-

menhängen diese Qualität abgesprochen werden kann. Aus der Erklärung der

Bundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäi-

schen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 23. Januar 1998

(BGBl. II S. 1334) und aus dem Gesetz zu der Europäischen Charta der Regio-

nal- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl.

1998 II S. 1314) folgt nämlich, daß Niederdeutsch als Regionalsprache be-

zeichnet und damit jedenfalls in bestimmtem Umfang wie eine eigenständige

Sprache behandelt und als solche privilegiert wird. Das genügt jedenfalls dafür,

Niederdeutsch wie eine der von § 4a GebrMG erfaßten Sprachen zu behan-

deln. Es macht jedenfalls keinen Sinn, Niederdeutsch insoweit schlechter zu

stellen als etwa die norddeutschen Minderheitensprachen Nordfriesisch oder

Saterfriesisch.

c) Nach den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluß,

die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, sind innerhalb der Dreimonatsfrist des

§ 4a GebrMG eine Übersetzung der ursprünglich in Niederdeutsch eingereich-

ten Unterlagen nachgereicht worden. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters

ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als "Läägeünnerloage" und in

der nachgereichten Übersetzung als "Liegeunterlage" bezeichnet. Daß andere

der in §§ 4, 4a GebrMG genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, hat das Bun-

despatentgericht nicht festgestellt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist da-

her zugunsten der Anmelderinnen davon auszugehen, daß ihnen genügt ist.

d) Wie das Bundespatentgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, han-

delt es sich bei den Fragen, mit welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster in

das Register (früher: in die Rolle) einzutragen und mit welcher Bezeichnung die

Eintragung im Patentblatt bekanntzumachen ist (§ 8 Abs. 3 PatG), um solche

des Vollzugs der Eintragung, nicht aber um das Ausreichen der Anmeldeunter-

lagen. Dieser Vollzug richtet sich indessen nicht nach den Anträgen der Anmel-

derinnen, sondern nach den maßgeblichen Bestimmungen des vom Patentamt

anzuwendenden Verfahrensrechts. Wenn die Anmelderinnen eine bestimmte

Auffassung zum Vollzug vertreten und insoweit bestimmte Anträge stellen, be-

trifft dies mithin nicht die Frage, ob das Gebrauchsmuster einzutragen ist, son-

dern ausschließlich die Modalitäten der Eintragung. Insoweit ist das Patentamt

aber an Anträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden, auch wenn diesen,

soweit von ihrem Begehren abgewichen wird, die Beschwerde eröffnet sein

mag. Unterschiedliche Vorstellungen über den Vollzug der Eintragung geben

dem Patentamt nicht die Befugnis, die Eintragung als solche zu versagen. Ein

Verbot, vom Erteilungs- oder Eintragungsantrag abzuweichen (vgl. Benkard

PatG GebrMG 9. Aufl. § 49 PatG Rdn. 2; Busse PatG 5. Aufl. vor § 34 PatG

Rdn. 52 f., § 48 PatG Rdn. 17 f., § 8 GebrMG Rdn. 11; Loth § 8 GebrMG Rdn.

10), betrifft zunächst nur den Inhalt des Schutzrechts als solchen, nicht dage-

gen auch solche Anträge, die sich allein auf die in den einschlägigen Rechts-

normen geregelte formale Durchführung der Erteilung oder Eintragung bezie-

hen. Sie berührt deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung über weiterge-

hende Anträge des Anmelders in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der

Erteilung oder Eintragung. Insoweit mag es geboten sein, derartige verfahrens-

bezogene Anträge zu bescheiden und gegebenenfalls zurückzuweisen, eine

sachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im Regelfall nicht

darauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann. So

entspricht es allgemeiner Auffassung und soweit ersichtlich auch der bisherigen

Entscheidungspraxis des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats des Bundespa-

tentgerichts, daß ein unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Eintragung (§ 8

Abs. 1 Satz 3 GebrMG i.V.m. § 49 Abs. 2 PatG) als solcher zurückzuweisen ist

und nicht zur Zurückweisung der den gesetzlichen Erfordernissen genügenden

Anmeldung insgesamt führt (BPatG GRUR 1980, 786; BPatG, Beschl. v.

4.11.1982 - 5 W (pat) 6/82; Benkard § 8 GebrMG Rdn. 8; Busse aaO § 8

GebrMG Rdn. 7; Bühring GebrMG 5. Aufl. § 8 Rdn. 28; Loth § 8 GebrMG Rdn.

7).

e) Für die Entscheidung über die Frage, ob die Anmeldung zu Recht zu-

rückgewiesen worden ist, bedarf es somit einer Festlegung, mit welcher Be-

zeichnung die Eintragung und die Bekanntmachung zu erfolgen haben, nicht.

Im vorliegenden Fall werden die vom Bundespatentgericht herangezogenen

Gesichtspunkte bei der Ausübung eines insoweit möglicherweise eröffneten

Ermessens berücksichtigt werden können.

4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen

Gründen im Ergebnis als zutreffend. Zu Recht hat das Bundespatentgericht der

Frage eines durch den Umfang der Veröffentlichungen verursachten Mehrauf-

wands für das Patentamt keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

Dabei fällt neben dem Umstand, daß ein entsprechender Zurückweisungsgrund

dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, insbesondere ins Gewicht, daß - anders

als bei Patentanmeldungen - eine gesetzliche Verpflichtung des Patentamts, die

Anmeldeunterlagen zu veröffentlichen, über die Regelung in § 8 Abs. 3

GebrMG hinaus, die lediglich zur Bekanntmachung der Eintragungen im Pa-

tentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten, neuerdings auch in elektro-

nischer Form, vorsieht, nicht besteht. Wenn das Patentamt über seine gesetzli-

chen Verpflichtungen hinaus von sich aus "Gebrauchsmusterschriften" heraus-

gibt (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts

BlPMZ 1999, 269) oder eingereichte Übersetzungen veröffentlicht, kann es den

daraus entstehenden Aufwand nicht zur Begründung der Zurückweisung heran-

ziehen. Die Verhältnisse liegen hier zudem nicht anders als bei Einreichung der

ursprünglichen Unterlagen in jeder anderen Sprache außer Deutsch. Etwaigen

Mehraufwand gegenüber der früheren Regelung, die nur deutschsprachige

Anmeldungen zuließ, nimmt das Gesetz hier im Interesse einer anmelder-

freundlichen Lösung in Kauf (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des

Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze,

BT-Drucks. 13/9971; BlPMZ 1998, 393, 395 f.).

III. Eine Kostenauferlegung kommt schon wegen der Regelung in § 109

Abs. 2 PatG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG nicht in Betracht. Eine mündli-

che Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf