BGH Beschluss vom 20.11.2002 – VIII ZB 108/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. September 2002 wird als
unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300
Gründe
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist
das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-
schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statt-
haft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbe-
schwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-
lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-
richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst