Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2002 – VIII ZB 108/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. September 2002 wird als

unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300

Gründe

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist

das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-

schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statt-

haft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbe-

schwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-

lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-

richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst