BGH Beschluss vom 20.11.2002 – VIII ZB 111/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats
des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2002 wird
kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300
Gründe
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist
als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-
schwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre
Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-
lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-
richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst