Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2002 – VIII ZB 111/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats

des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2002 wird

kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300

Gründe

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist

als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-

schwerde eröffnet.

Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre

Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß

zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-

lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-

richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst