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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – 4 StR 448/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 29. Juli 2002
a)
im Schuldspruch in den Fällen II. 7 bis 9 der Ur-
teilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte
nur eines (vollendeten) Computerbetruges schuldig
ist,
b)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-
stahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hehlerei, Be-
truges in zwei Fällen, Computerbetruges in drei Fällen, versuchten Computer-
betruges, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaub-
ten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den
Fällen II. 7 bis 9 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-
spruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober
2002 ausgeführt:
"Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 7 bis 9 nach § 263a StGB ist fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, je- der einzelne der drei Geldabhebungsvorgänge sei eine ei- genständige Tat, geht fehl. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 13. Juni 2001 mit einer der in der Nacht zuvor gestohlenen EC-Karten dreimal Geld bei ein und demselben Geldautomaten abgehoben, also offensichtlich kurz hinterein- ander, denn bei einem weiteren Versuch um 11.24 Uhr am Geldautomaten einer Bank in einem anderen Ort wurde die Karte eingezogen (Fall 10). Da der Angeklagte bei den zeit- lich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt hat, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH NStZ 2001, 595). Somit ist ledig- lich von einer vollendeten Tat des Computerbetrugs auszuge- hen.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer nicht ausge- schlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Straftaten i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert war. Sie hat gleichwohl die - zwar nicht zwingend - aber fa- kultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, nicht erörtert, sondern die einge- schränkte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der allgemeinen
Strafzumessung berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist rechts- fehlerhaft. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verrin- gert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwür- digkeit der Tat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 23). Zwar können schulderhöhende Momente diese Verringe- rung des Schuldgehalts ausgleichen, so daß eine Milderung des Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muß der Tatrichter aber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus § 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Es ist nicht auszuschließen, daß der - an sich maßvoll bemessene - Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht."
Dem schließt sich der Senat an. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-
stellungen, die den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe
zugrundeliegen, können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind
möglich.
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