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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 StR 169/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Compu-
terbetrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch mit der
Sachrüge hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg. Eine Änderung des
Schuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil der Angeklagte hierdurch nicht be-
schwert ist. Der Generalbundesanwalt hat zwar beantragt, den Schuldspruch in
Bezug auf die Konkurrenzverhältnisse dahin zu ändern, daß der Angeklagte
wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung und Computerbetrug zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und
sechs Monaten verurteilt wird und die weitergehende Revision als unbegründet
zu verwerfen. Er geht dabei davon aus, daß der Computerbetrug in den Ge-
samtablauf der schweren räuberischen Erpressung eingebunden gewesen sei
(vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 528/98). Zudem sei es
zumindest zweifelhaft, die Geldabhebungen an zwei Geldausgabeautomaten
verschiedener Banken innerhalb weniger Minuten als zwei selbständige Fälle
des Computerbetrugs zu werten. Eher hätte sich die Annahme einer natürli-
chen Handlungseinheit aufgedrängt (vgl. BGH NStZ 2001, 595; Beschl. vom
21. November 2002 - 4 StR 448/02). Ob dies für den festgestellten Tathergang
zutrifft, bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.
Denn im Falle einer Schuldspruchänderung könnte nicht außer Betracht blei-
ben, daß der Angeklagte neben den im bisherigen Schuldspruch genannten
Taten zumindest auch ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs
begangen hat: Er hat sich mit seinen Mittätern des Nebenklägers bemächtigt,
um dessen Sorge um sein körperliches Wohl zu einer Erpressung auszunut-
zen. Der Angeklagte und seine Mittäter haben den Nebenkläger mit Gewalt
gezwungen, die Wegnahme von 400
e-
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ben und die zugehörige PIN zu nennen. Nach Nennung der PIN wurde der Ne-
benkläger bewußtlos niedergeschlagen und von mindestens einem Täter be-
wacht, weil die Täter nötigenfalls auf den Nebenkläger erneut einwirken woll-
ten, falls er nicht die richtige PIN genannt haben sollte. Während der bewußt-
lose Nebenkläger bewacht wurde, hoben der/die Täter an den Geldausgabe-
automaten zweier Banken binnen weniger Minuten insgesamt 900
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erpresserische Menschenraub war somit zwar bereits vollendet, als sich der
Angeklagte und seine Mittäter in erpresserischer Absicht des Nebenklägers in
dessen Wohnung bemächtigt hatten. Beendet war der erpresserische Men-
schenraub aber erst, als die Täter den Nebenkläger nach dem Geldabheben
bewußt- und hilflos in seiner Wohnung zurückließen. Dies hat zur Folge, daß
die während des erpresserischen Menschenraubs begangenen Taten insge-
samt mit diesem in Tateinheit stehen. Für den Angeklagten wären jedoch der
um ein Verbrechen nach § 239 a StGB ergänzte Schuldspruch und die daraus
folgende Änderung der Gesamt- in eine Einzelfreiheitsstrafe eine größere Be-
schwer, als die möglicherweise unzutreffende Annahme von Tatmehrheit für
den Computerbetrug.
Da der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Ange-
klagten nach der Schuldspruchänderung als im übrigen unbegründet zu ver-
werfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den
Schuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.).
Bode Detter Rothfuß
Fischer Roggenbuck