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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 StR 169/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 169/03

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Compu-

terbetrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch mit der

Sachrüge hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg. Eine Änderung des

Schuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil der Angeklagte hierdurch nicht be-

schwert ist. Der Generalbundesanwalt hat zwar beantragt, den Schuldspruch in

Bezug auf die Konkurrenzverhältnisse dahin zu ändern, daß der Angeklagte

wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung und Computerbetrug zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und

sechs Monaten verurteilt wird und die weitergehende Revision als unbegründet

zu verwerfen. Er geht dabei davon aus, daß der Computerbetrug in den Ge-

samtablauf der schweren räuberischen Erpressung eingebunden gewesen sei

(vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 528/98). Zudem sei es

zumindest zweifelhaft, die Geldabhebungen an zwei Geldausgabeautomaten

verschiedener Banken innerhalb weniger Minuten als zwei selbständige Fälle

des Computerbetrugs zu werten. Eher hätte sich die Annahme einer natürli-

chen Handlungseinheit aufgedrängt (vgl. BGH NStZ 2001, 595; Beschl. vom

21. November 2002 - 4 StR 448/02). Ob dies für den festgestellten Tathergang

zutrifft, bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.

Denn im Falle einer Schuldspruchänderung könnte nicht außer Betracht blei-

ben, daß der Angeklagte neben den im bisherigen Schuldspruch genannten

Taten zumindest auch ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs

begangen hat: Er hat sich mit seinen Mittätern des Nebenklägers bemächtigt,

um dessen Sorge um sein körperliches Wohl zu einer Erpressung auszunut-

zen. Der Angeklagte und seine Mittäter haben den Nebenkläger mit Gewalt

gezwungen, die Wegnahme von 400

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ben und die zugehörige PIN zu nennen. Nach Nennung der PIN wurde der Ne-

benkläger bewußtlos niedergeschlagen und von mindestens einem Täter be-

wacht, weil die Täter nötigenfalls auf den Nebenkläger erneut einwirken woll-

ten, falls er nicht die richtige PIN genannt haben sollte. Während der bewußt-

lose Nebenkläger bewacht wurde, hoben der/die Täter an den Geldausgabe-

automaten zweier Banken binnen weniger Minuten insgesamt 900

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erpresserische Menschenraub war somit zwar bereits vollendet, als sich der

Angeklagte und seine Mittäter in erpresserischer Absicht des Nebenklägers in

dessen Wohnung bemächtigt hatten. Beendet war der erpresserische Men-

schenraub aber erst, als die Täter den Nebenkläger nach dem Geldabheben

bewußt- und hilflos in seiner Wohnung zurückließen. Dies hat zur Folge, daß

die während des erpresserischen Menschenraubs begangenen Taten insge-

samt mit diesem in Tateinheit stehen. Für den Angeklagten wären jedoch der

um ein Verbrechen nach § 239 a StGB ergänzte Schuldspruch und die daraus

folgende Änderung der Gesamt- in eine Einzelfreiheitsstrafe eine größere Be-

schwer, als die möglicherweise unzutreffende Annahme von Tatmehrheit für

den Computerbetrug.

Da der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Ange-

klagten nach der Schuldspruchänderung als im übrigen unbegründet zu ver-

werfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den

Schuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.).

Bode Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck