BGH Beschluß vom 21.11.2002 – IX ZB 85/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
SGB I § 54 Abs. 4
Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in
einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht
rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht
entgegen.
BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - LG Tübingen
AG Münsingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 21. November 2002
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubiger werden unter Zurückweisung
im übrigen der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tü-
bingen vom 14. Februar 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts
Münsingen vom 27. Dezember 2001 (2 M 1248/01) im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Pfändung und Überwei-
sung künftiger Ansprüche auf laufende Bezüge der gesetzlichen
Altersrente aus den bei der Drittschuldnerin bestehenden und
weiterhin angesammelten Anwartschaften des Schuldners abge-
lehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur
erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel-
verfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert
für die Rechtsbeschwerde wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
7.789,65
Gründe
I.
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte beantragten am 6. Dezember
2001 gegen den 47 Jahre alten Schuldner wegen einer Hauptforderung von
9.632,86 DM nebst Kosten und Zinsen, insgesamt wegen eines Forderungsbe-
(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:24)(cid:26)
(cid:26)(cid:29)(cid:7)
(cid:1)(cid:24)"$#%(cid:1)
(cid:26)(cid:10)(cid:7)&(cid:3)(cid:9)(cid:1)
trages von 15.235,23 DM (= 7.789,65
(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)
(cid:18)(cid:28)(cid:27)
(cid:18)(cid:31)(cid:30)!
i-
ner bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) beste-
henden Rentenanwartschaften, seiner hieraus folgenden Ansprüche auf Zah-
lung der Versicherungssumme oder des bei Aufhebung der Versicherung auf
den Schuldner entfallenden Betrages der Prämienreserve sowie seines Rechts
auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung, Än-
derung oder Widerruf der Bezugsberechtigung.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren
in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Pfändungs- und Überweisungsan-
trag weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist überwiegend be-
gründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Ge-
setzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).
(cid:27) (cid:26) (cid:20) (cid:3) (cid:27)
1. Das Beschwerdegericht hält die Pfändung einer künftigen gesetzli-
chen Altersrente erst mit dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig,
wenn nicht besondere Gründe für einen vorzeitigen Rentenbeginn sprechen
(LG Tübingen, Die Justiz 1997, 52, Beschl. v. 9. Januar 1995; JurBüro 1996,
440; Rpfleger 1997, 175; JurBüro 2000, 42 mit krit. Anm. Behr). In seinem an-
gefochtenen Beschluß hat es, zum Teil unter Bezugnahme auf frühere Ent-
scheidungen, ausgeführt: Die Altersgrenze von 60 Jahren ergebe sich aus dem
Renteneintrittsalter für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige, für
Arbeitslose und für Frauen (§§ 37 bis 39 SGB VI a.F.). Der Gesetzgeber habe
durch § 54 Abs. 4 SGB I i.d.F. von Art. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG (BGBl. I
S. 1229) nur die Pfändung laufender Sozialleistungen in Geld geregelt; für die
Pfändung künftiger Sozialleistungen bestehe eine Gesetzeslücke. Wenn man
bereits in jungen Jahren eine Pfändung künftiger Altersrenten der Sozialversi-
cherung ohne zeitliche Grenzen zulasse, könne das verfassungsrechtliche Ge-
bot der Verhältnismäßigkeit verletzt werden und der Vollstreckungszugriff sozi-
alstaatswidrig sein. Schon die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung habe
einer Verewigung der Schuldhaft vorbeugen wollen. Diesem Gedanken müsse
auch außerhalb des Insolvenzrechts bei der Pfändung künftiger Altersrenten
Geltung verschafft werden. Das Schicksal zeitlich vom Bezugsbeginn weit ent-
fernter Rentenanwartschaften sei überdies so unsicher, daß das Entstehen der
Ansprüche gänzlich ungewiß und der Vollstreckungszugriff hierauf als bloße
Verdachtspfändung zu werten sei. Letzten Endes ständen einer frühzeitigen
Pfändung künftiger Ansprüche auf Altersrenten der Sozialversicherung prakti-
sche Schwierigkeiten entgegen. Denn zumindest drohe bei zeitlich unbe-
schränkter Pfändbarkeit dieser Ansprüche ein beinahe automatisches Neben-
einander von Lohnpfändung und Pfändung künftiger Altersrente, wobei im
Verwaltungsablauf der Rentenversicherungsträger die Übersicht und die Fest-
stellbarkeit des Ranges der Pfändungen leiden müßten. Damit werde faktisch
auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz berührt.
2. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist teilweise unbegründet, weil
§ 54 Abs. 4 SGB I nur die Pfändung der laufenden Geldleistungen einer künfti-
gen Altersrente des Schuldners bei der BfA zuläßt. Unpfändbar sind die in den
Antrag eingeschlossenen Rentenanwartschaften als Stammrecht (vgl. BGH,
Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, WM 1989, 71, 77 = NJW-RR 1989,
286, 290). Auch der weitergehende Gläubigerantrag betreffend Prämienreserve
und Gestaltungsrechte des Versicherten, dessen Fassung auf die Pfändung
von Ansprüchen aus einer privaten Lebensversicherung des Schuldners zuge-
schnitten ist, trägt der rechtlichen Ausgestaltung des betroffenen Sozialversi-
cherungsverhältnisses nicht Rechnung. Insoweit muß es im Ergebnis bei der
Ablehnung des Pfändungs- und Überweisungsantrags bleiben.
3. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist dagegen begründet, soweit
sie die Auffassung des Beschwerdegerichts beanstandet, künftige Rentenan-
sprüche von Arbeitnehmern seien unpfändbar, falls der Schuldner das
60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und keine besonderen Gründe für
einen vorzeitigen Rentenbeginn vorlägen. Diese Rechtsfortbildung des Be-
schwerdegerichts steht mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und
Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht im Einklang (vgl. zu den verfassungsrechtli-
chen Grenzen der
richterlichen Rechtsfortbildung BVerfGE 65, 182
= NJW 1984, 475). Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdegerichts wird die
Pfändung künftiger gesetzlicher Altersrenten eines Schuldners spätestens seit
der Neufassung von § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Sozialgesetzbuchs in der Rechtsprechung allgemein grundsätzlich für zulässig
erachtet (vgl. BFH NJW 1992, 855 = BStBl. II 1991, 869; OLG Schleswig Jur-
Büro 1988, 540; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 512; OLG Celle InVo 1999,
320; LG Essen JurBüro 1995, 46; LG Berlin JurBüro 1995, 547; LG Heilbronn
Rpfleger 1995, 510 = InVo 1996, 51; LG Osnabrück Rpfleger 1999, 31
= InVo 1999, 24; LG Aschaffenburg InVo 2001, 105; nur bei Erfüllung der ge-
setzlichen Wartezeit durch den Schuldner LG Paderborn JurBüro 1995, 270;
LG Bremen Rpfleger 1996, 210; LG Braunschweig Rpfleger 2000, 508; ein-
schränkend LG Heilbronn Rpfleger 1999, 455 zum Rechtsschutzbedürfnis bei
24-jährigem Schuldner). Die Rechtsfortbildung des Beschwerdegerichts ist
auch im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen (Steilmann, Die Zwangsvollstrek-
kung in Sozialleistungsansprüche nach § 54 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil
1999 S. 195 ff).
a) Das Gesetz enthält in § 54 SGB I keine Regelungslücke für die Pfän-
dung künftiger Geldleistungen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift können (sozial-
rechtliche) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen ge-
pfändet werden. Anzuwenden sind folglich die §§ 832, 833, 850 Abs. 1,
§§ 850c bis 850h ZPO (vgl. auch BGHZ 92, 339, 343 ff). Ergänzend dazu gel-
ten die allgemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die Pfändbarkeit
künftiger Geldansprüche.
In der Einzelzwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschie-
bend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr
Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind
(BGH, Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, aaO). Davon gehen nicht
zuletzt § 89 Abs. 2, § 114 Abs. 3 InsO aus. Die Pfändung künftiger Auszah-
lungsansprüche der gesetzlichen Altersversicherung setzt deshalb auch nicht
voraus, daß der Versicherte die Wartezeiten (siehe die §§ 50 bis 53 SGB VI
und entsprechende Sondervorschriften) erfüllt hat.
Zu den in § 832 ZPO bezeichneten Forderungen gehören auch Ruhe-
gehaltsansprüche. Die Pfändung des laufenden Gehalts erstreckt sich danach
ohne besondere Anordnung auf das Ruhegehalt, wenn zu dieser Leistung, wie
bei Beamtenpensionen und der betrieblichen Altersversorgung, derselbe Dritt-
schuldner verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 24. November 1988, IX ZR 210/87,
aaO). Ferner setzt § 832 ZPO nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Zustellung
des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Schuldner
bereits eine fällige Gehaltsforderung gegen seinen Arbeitgeber oder Dienst-
herrn zusteht (vgl. BAG NJW 1993, 2699, 2700 f). Voraussetzung ist lediglich,
daß der Rechtsboden der gepfändeten künftigen Gehaltsforderung bereits ge-
schaffen ist. Es genügt infolgedessen, wenn das zugrunde liegende Dienst-
oder Arbeitsverhältnis besteht oder mit Wirkung für einen zukünftigen Beginn
arbeitsvertraglich vereinbart oder hoheitlich geregelt ist. Bei Kettenarbeitsver-
trägen bedarf es in den Grenzen von § 833 Abs. 2 ZPO (i.d.F. v. Art. 23 Nr. 23
der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997, BGBl. I
S. 3039) nicht einmal einer bereits existenten Rechtsgrundlage.
Zutreffend hat daher der Bundesfinanzhof (aaO) entschieden, daß nach
§ 54 SGB I a.F. laufende Sozialleistungsansprüche in Geld (dort ein Renten-
anspruch gegen die Bundesknappschaft) grundsätzlich auch dann abgetreten,
verpfändet oder gepfändet werden können, wenn sie erst zukünftig entstehen
oder fällig werden, vorausgesetzt, daß für die zukünftige Forderung eine aus-
reichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht. Soweit die Billigkeits- und
Hilfebedürftigkeitsprüfung im Zeitpunkt der Pfändung hier früher noch zu Be-
denken Anlaß geben konnte, sind diese jedenfalls mit den Änderungen von
§ 54 SGB I durch Art. 1 Nr. 7 2. SGBÄndG entfallen. Eine entsprechende Prü-
fung auf Antrag des Schuldners nach § 850f Abs. 1 ZPO bietet die mit § 54
Abs. 3 Nr. 2 SGB I a.F. verbundenen Schwierigkeiten nicht mehr.
Die Annahme des Beschwerdegerichts, § 54 Abs. 4 SGB I i.d.F. von
Art. 1 Nr. 7 2. SGBÄndG beziehe sich unmittelbar nur auf auszahlungsreife
Rentenbezüge oder entsprechende soziale Geldleistungen, ist danach im Hin-
blick auf die Rechtsfolgenverweisung der Norm unbegründet. Der mehrdeutige
Begriff der "laufenden Geldleistungen" darf in § 54 Abs. 4 SGB I nicht mit aus-
zahlungsreifen oder fälligen Leistungen gleichgesetzt werden. Das ist ein Miß-
verständnis, welches sich durch eine entsprechende Begriffsbedeutung in an-
deren Vorschriften erklären mag. Laufende Geldleistungen sind im Regelungs-
zusammenhang von § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 4 SGB I jedoch nur regelmäßig
wiederkehrende Leistungen und stehen als solche im Gegensatz zu den ein-
maligen Geldleistungen des § 54 Abs. 2 SGB I. Deshalb sind in § 54 Abs. 4
SGB I auch künftige Forderungen auf Sozialleistungen aus der gesetzlichen
Altersrente, die bei Fälligkeit durch laufende Geldleistungen berichtigt werden,
mit erfaßt (so schon Behr, JurBüro 2000, 43, 44). Für eine rechtsfortbildende
Lückenfüllung durch Richterrecht fehlt danach der vom Beschwerdegericht an-
genommene Raum.
b) Die Befugnis zur Rechtsfortbildung in Richtung auf eine zeitlich be-
grenzte Pfändbarkeit künftiger Ansprüche aus der gesetzlichen Altersversiche-
rung läßt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht aus
einem Wertungswiderspruch des Gesetzes herleiten.
Die zeitlich unbegrenzte Pfändbarkeit der künftigen gesetzlichen Alters-
rente kann nicht unter Verweis auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung
nach der Insolvenzordnung in Frage gestellt werden. Daraus, insbesondere
aus § 287 Abs. 2 InsO, ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke einer zeitli-
chen Beschränkung der persönlichen Haftung mit dem Arbeitseinkommen au-
ßerhalb des Insolvenzverfahrens, wie das Beschwerdegericht irrtümlich an-
nimmt. Diese allgemeine Frage beantwortet vielmehr das Verjährungsrecht,
und zwar für rechtskräftig festgestellte Ansprüche insbesondere § 197 Abs. 1
Nr. 3 BGB (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.) und für akzessorische Sachsicherheiten
§ 216 Abs. 1 BGB (§ 223 Abs. 1 BGB a.F.). Innerhalb des Insolvenzverfahrens
werden die Möglichkeiten einer Restschuldbefreiung nach befristeter Abtretung
des Arbeitseinkommens an einen Treuhänder (§ 287 Abs. 2, § 291 InsO) durch
die Pfändung künftiger Bezüge oder Altersrenten nicht beeinträchtigt. Denn die
Wirksamkeit einer Pfändung von Arbeitseinkommen ist für die Zeit nach Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens gemäß § 114 Abs. 3 InsO im notwendigen Um-
fang begrenzt (ebenso Behr, aaO; LG Braunschweig Rpfleger 2000, 508).
c) Das Beschwerdegericht hat sich im übrigen für seine Auffassung, daß
künftige Rentenansprüche der gesetzlichen Altersversicherung in der Regel
erst dem Vollstreckungszugriff unterliegen, wenn der Schuldner das
60. Lebensjahr vollendet hat, zu Unrecht auf das Sozialstaatsprinzip und den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen. Einer ent-
sprechenden Einschränkung von § 54 Abs. 4 SGB I mit dem Ziel verfassungs-
konformer Rechtsanwendung bedarf es nicht.
aa) Das Beschwerdegericht hat die zeitliche Begrenzung für die Pfänd-
barkeit künftiger Altersrenten der Sozialversicherung in früheren Entscheidun-
gen auch mit der seinerzeit in den §§ 37 bis 39 SGB VI (ebenso auch § 40
SGB VI) genannten Altersgrenze von 60 Jahren begründet (LG Tübingen Die
Justiz 1997, 52, 53; JurBüro 1996, 440, 441). Diese Altersgrenze ist offensicht-
lich nicht durch das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verfestigt. Der
Gesetzgeber kann sie vielmehr innerhalb eines weiten Ermessensspielraums
für die Zukunft frei bestimmen und hat davon in den letzten Jahren auch wie-
derholt Gebrauch gemacht (vgl. Art. 1 Nr. 15 bis 17 und 76 des Rentenreform-
gesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, betreffend die Alters-
rente für langjährig Versicherte, Schwerbehinderte, Arbeitslose und Frauen;
Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827, betreffend die Alters-
rente für Schwerbehinderte).
Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, vor dem
60. Lebensjahr des Versicherten könne seine Rechtsposition hinsichtlich künf-
tiger Rentenzahlungen nur mit bloßen Erwartungen und Hoffnungen gleichge-
stellt werden. Das verkennt sowohl die Natur der nach den §§ 63 ff SGB VI
oder vergleichbaren Sondervorschriften angesammelten Rentenanwartschaften
als auch die hieran anknüpfende Unterscheidung zwischen Anwartschaften
und Aussichten in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den
Versorgungsausgleich (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ff = NJW 1980, 692). Die
Auffassung des Beschwerdegerichts würde daher im Ergebnis entgegen der
Zielrichtung des Sozialstaatsprinzips die Versorgungsanrechte der Sozialversi-
cherten rechtlich entwerten und insbesondere dem Schutz des Eigentums-
grundrechts entziehen. Dem Sozialstaatsprinzip wird im Einzelfall bei Pfändung
künftiger Rentenansprüche aufgrund von Schutzanträgen des Schuldners nach
§ 765a ZPO oder § 850f Abs. 1 ZPO Rechnung getragen.
bb) In der zeitlich unbegrenzten Pfändbarkeit künftiger gesetzlicher Al-
tersrenten liegt ferner keine unverhältnismäßige Härte gegen den Vollstrek-
kungsschuldner. Bei beamtenrechtlichen oder betrieblich zugesagten Versor-
gungsansprüchen erstreckt sich die Pfändung der laufenden Bezüge nach
§ 832 ZPO von vornherein auch auf die künftigen Ruhegeldansprüche (vgl.
oben zu 3. a). Bei der gesetzlichen Altersrente kann diese Wirkung nach § 833
Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eintreten, weil der Rentenversicherungsträger ein an-
derer Drittschuldner ist als der bisherige Arbeitgeber. Es wäre daher eine
sachlich unbegründete Bevorzugung der gesetzlich Versicherten, ihre künfti-
gen Ansprüche aus der Altersversicherung nun auch der gesonderten Pfän-
dung von seiten ihrer Gläubiger weitgehend zu entziehen.
d) Nicht generell zu prüfen ist, wo der Pfändbarkeit künftiger gesetzli-
cher Altersrenten bei relativ jungen Schuldnern möglicherweise unter dem Ge-
sichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses Grenzen zu ziehen sind
(bejahend für einen 24-jährigen Schuldner LG Heilbronn Rpfleger 1999, 455).
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers ist auch sachliche Ver-
fahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 61, 126, 135 = NJW
1983, 559). Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der
beantragten Vollstreckungsmaßnahme hat (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2002 - IX
ZB 26/02, NJW 2002, 3178, 3179). Im Beschwerdefall ergibt sich allein aus
dem Alter des Schuldners keine Veranlassung, das schutzwürdige Interesse
der Gläubiger an der beantragten Pfändung in Frage zu stellen. Auch andere
Umstände, die insoweit erheblich sein könnten, sind vorliegend bisher nicht
ersichtlich.
e) Die Bedenken des Beschwerdegerichts gegen die Fähigkeit der
Rentenversicherungsträger, eine Vielzahl von Pfändungen künftiger Rentenan-
sprüche organisatorisch zu bewältigen, greifen nicht durch. Der sachenrechtli-
che Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht berührt. Es sind bisher auch keine ent-
sprechenden tatsächlichen Schwierigkeiten bekannt geworden, obwohl der
Bundesfinanzhof und die weit überwiegende Anzahl der veröffentlichten Land-
gerichtsentscheidungen die zeitlich unbegrenzte Pfändung künftiger gesetzli-
cher Altersrenten grundsätzlich zugelassen haben.
4. Nach allem kann die Zurückweisung der Beschwerde keinen Bestand
haben, soweit der Pfändungs- und Überweisungsantrag der Gläubiger künftige
Ansprüche auf laufende Rentenbezüge gegen die Drittschuldnerin betrifft. Die
Sache ist in diesem Hauptpunkt an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 572
Abs. 3 ZPO), damit dieses Gelegenheit zur Prüfung der allgemeinen Vollstrek-
kungsvoraussetzungen erhält.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Bergmann