BGH Urteil vom 18.11.2009 – IV ZR 39/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der
Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch
einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.
BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 39/08 - OLG Bamberg LG Bamberg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. November 2009
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 2008
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, der
auch die Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tra-
gen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Lebensversiche-
rungssumme. Der Beklagte schloss zum 1. Dezember 1987 bei der Klä-
gerin eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfä-
higkeits-Zusatzversicherung ab. Am 9. Januar 2003 vereinbarte der Be-
klagte mit der Streithelferin der Klägerin die Abtretung der gegenwärti-
gen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung
zur Sicherung eines Darlehens. Die Klägerin zahlte aus der Lebensversi-
cherung 31.626,07 € an den Beklagten sowie später auch an die Streit-
helferin der Klägerin aus. Hierbei handelte es sich um die bei Ablauf am
1. Dezember 2003 vereinbarte Leistung im Erlebensfall zuzüglich Boni
und Gewinnanteile. Die an den Beklagten erbrachte Leistung fordert sie
von diesem zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung vom
9. Januar 2003 wirksam, soweit nicht Ansprüche aus der gemäß §§ 850b
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB unpfändbaren und unabtretbaren Berufsun-
fähigkeitsversicherung betroffen sind. Es liege zwar eine einheitliche Ab-
tretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und der unselbstän-
digen Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit vor. Beide Versiche-
rungen bildeten jedoch keine untrennbare Einheit. Dass die Zusatzversi-
cherung vom Fortbestand der Hauptversicherung abhängig sei und dass
der Versicherte, wenn er berufsunfähig werde, keine Beiträge für die Le-
bensversicherung mehr bezahlen müsse, genüge für diese Annahme
nicht. Die Lebensversicherung könne ohne die Zusatzversicherung fort-
gesetzt werden; hieraus ergebe sich die Zerlegbarkeit der Versiche-
rungsverträge.
Die vorliegend in Unkenntnis der §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400
BGB erfolgte einheitliche Abtretung sei unter Berücksichtigung des hypo-
thetischen Parteiwillens nach § 139 BGB wirksam, soweit es um die Le-
bensversicherung gehe. Bei objektiver Bewertung der Rechtslage wäre
der Kredit der Streithelferin der Klägerin nur durch die Ansprüche aus
der
Lebensversicherung
auch
ohne
die
Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung abgesichert worden.
Die Frage, ob die Mitabtretung des Rechts zur Vertragskündigung
ebenfalls wirksam gewesen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls habe die
Klägerin aufgrund wirksamer Abtretung der Ansprüche aus der Lebens-
versicherung nicht ohne Rechtsgrund an die Streithelferin der Klägerin
geleistet.
Der Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung
berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grunds beim Empfang ge-
kannt habe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus
dem Lebensversicherungsvertrag durch den Beklagten an die Streithelfe-
rin der Klägerin sind wirksam. Die Leistung der Klägerin an den Beklag-
ten erfolgte somit ohne rechtlichen Grund, so dass ihr ein Anspruch aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht.
1. Mit Vereinbarung vom 9. Januar 2003 hat der Beklagte die ihm
aus der mit der Klägerin geschlossenen Lebensversicherung zustehen-
den Ansprüche und Rechte an die Streithelferin der Klägerin übertragen.
Dort ist unter anderem bestimmt:
"Nr. 1 Umfang der Abtretung
Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünfti- gen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Le- bensversicherungsvertrag
a) für den Todesfall in voller Höhe
b) für den Erlebensfall in Höhe eines erstrangigen
Teilbetrags von 60.000 €.
(…)
Die Abtretung für den Erlebensfall umfasst auch etwai- ge Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gem. Nr. 4.1. (…)
Soweit Rechte und Ansprüche in voller Höhe abgetreten werden, umfasst diese Abtretung auch - soweit pfänd- bar - alle damit verbundenen Zusatzversicherungen, insbesondere eine etwa bestehende Unfallzusatzversi- cherung (…)
Nr. 4 Verwertung und Kündigung
4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen und die Sicherungsrechte zu verwerten, wenn
-
ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist
(…)
Die Sparkasse ist berechtigt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungs- zwecks entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwertes oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen (…)"
Aus Nr. 1 ergibt sich der Umfang der Übertragung: Sie erfasst le-
diglich gegenwärtige sowie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beste-
hende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung,
nicht jedoch solche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die
Streithelferin der Klägerin ist nach Nr. 4.1 zudem berechtigt, die Kündi-
gung des Lebensversicherungsvertrags zu erklären, um hierdurch - im
Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks - den Rückkaufswert zu re-
alisieren.
2. Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die
Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-
traglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-
tung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungs-
verträge nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. BGB.
§ 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klä-
gerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrück-
lich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-
rung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom
18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1).
Ein vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der
Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ent-
nehmen. Dieser lautet:
"Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung."
Das schließt - entgegen der Auffassung der Revision, die meint,
der Versicherungsvertrag als solcher sei wie ein Stammrecht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung unpfändbar und damit unabtretbar (vgl.
BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - NJW 2003,
1457 unter II 2; Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - WM 2008,
415 Tz. 13) - eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Le-
bensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saar-
brücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thüringer
OLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Gesamt-
versicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz Abtre-
tung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versicherungs-
schutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit der
Verträge wird nicht beeinträchtigt.
3. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist
nicht nach § 400 BGB ausgeschlossen, weil die Ansprüche aus der Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO un-
pfändbar sind.
a) Die Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer Lebens-
versicherung, die mit einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung verbunden ist, wird in der Rechtsprechung unter-
schiedlich beantwortet.
Das Thüringer Oberlandesgericht (VersR 2000, 1005) hat schon
die alleinige Abtretung der Rechte aus einem Lebensversicherungsver-
trag, der mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden ist,
als unwirksam erachtet. Beide Versicherungen bildeten eine Einheit, so
dass die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch die-
jenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfasse. Da diese
aber nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und daher nicht abtretbar
seien, führe dies nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretung auch
bzgl. der Lebensversicherung.
Dagegen hat das Oberlandesgericht Köln (VersR 1998, 222) selbst
für den Fall, dass sowohl Ansprüche aus der Lebens- wie auch aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten werden, eine Unwirk-
samkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung ver-
neint. § 139 BGB greife nicht ein, wenn nichts dafür spreche, dass beide
Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten. Wenn die Lebensver-
sicherung als Kreditsicherheit diene, sei anzunehmen, dass die Abtre-
tung der sich aus ihr ergebenden Ansprüche unabhängig von der Berufs-
unfähigkeits-Zusatzversicherung erfolgt wäre.
In diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Saarbrücken
(VersR 1995, 1227) entschieden, dass eine Abtretung der Ansprüche aus
beiden Verträgen nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnichtigkeit führe.
Vor dem Hintergrund des § 139 BGB müsse geprüft werden, ob die Ver-
einbarung zerlegbar sei und ob die Parteien gegebenenfalls die selbst-
ständige Geltung eines Teils gewollt hätten. Die Zerlegbarkeit sei anzu-
nehmen, da § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur sicherstellen solle, dass dem
Schuldner bestehende Rentenansprüche verblieben, um seine Existenz
zu sichern, aber nicht verbiete, andere Ansprüche zu pfänden. Der mut-
maßliche Parteiwille lasse sich in der Regel aus dem Sicherungszweck
der Abtretung ableiten.
b) Der Senat hält - wie auch das Berufungsgericht - die Abtretung
der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung für wirksam.
aa) Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-
versicherung verstößt zwar gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ
70, 206, 210; KG VersR 2003, 490; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 114;
Thüringer OLG aaO; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Saarbrü-
cken aaO; OLG Oldenburg VersR 1994, 846; Prölss in Prölss/Martin,
VVG 27. Aufl. § 15 Rdn. 4; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rdn. 214; MünchKomm-
Rdn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsfall der Be-
rufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder
nicht. Denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige,
sondern auch künftige Ansprüche erfasst (vgl. Rixecker aaO § 46
Rdn. 216; KG aaO; OLG Hamm ZInsO 2006, 878; Thüringer OLG aaO).
bb) Dies schlägt jedoch nicht auf die Abtretung der Ansprüche aus
der Lebensversicherung durch.
Es kann insofern dahinstehen, ob es sich bei einer auf beide Ver-
sicherungsverträge bezogenen Abtretung um ein einheitliches Rechtsge-
schäft i.S. von § 139 BGB handelt, d.h. ob das eine Geschäft nicht ohne
das andere gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR
216/05 - NJW-RR 2007, 395 Tz. 17; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl.
m.w.N.).
(1) Nimmt man ein solches nicht an (so OLG Köln aaO), steht die
Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus
der Lebensversicherung von vornherein nicht entgegen. Denn § 139 BGB
gilt nicht
für selbständig nebeneinander stehende Rechtsgeschäfte
(MünchKomm-BGB/Busche aaO § 139 Rdn. 16; Staudinger/Roth aaO
Rdn. 36).
(2) Geht man dagegen von einem einheitlichen Geschäft aus, ist
bei Nichtigkeit eines Teils der gesamte Vertrag nur dann nichtig, wenn
anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen wor-
den wäre. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl.
nur BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 - VersR 2008, 1124
Tz. 9).
Die Abtretung der Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen
kann jedoch in eine Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung und in eine Abtretung der Ansprüche aus der Le-
bensversicherung zerlegt werden. Letztere wird nicht von §§ 850b Abs. 1
Nr. 1, 400 BGB erfasst und kann somit selbständig wirksam sein. Dies
folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Lebensversicherung als
Hauptversicherung in ihrem Bestand unabhängig vom Bestehen der Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Sep-
tember 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter 2).
Der Wirksamkeit einer Abtretung der Ansprüche allein aus der Le-
bensversicherung steht auch der hypothetische Parteiwille regelmäßig
nicht entgegen. Dient die Abtretung der Sicherung von Ansprüchen des
Zessionars, geht dieser Wille dahin, den Sicherungszweck soweit wie
möglich zu fördern. Diesem Interesse der Vertragsparteien wird durch
die Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung noch
gedient. Denn der Zessionar erlangt hierdurch eine Sicherheit; dem Ze-
denten - d.h. dem Versicherungsnehmer - wird es andererseits ermög-
licht, wenigstens die noch verfügbaren Sicherungsmittel einzusetzen
(vgl. OLG Köln aaO; OLG Saarbrücken aaO; Rixecker aaO § 46
Rdn. 217; a.A. Thüringer OLG aaO). Gerade so liegt der Fall hier.
4. Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 9. Januar 2003 steht
auch nicht deshalb in Frage, weil die Streithelferin der Klägerin nach
Nr. 4.1 der Vereinbarung berechtigt
ist,
"sich den abgetretenen
(Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder
durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwertes oder
durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen". Diese Übertragung des
Kündigungsrechts, die mit dem Recht auf den Rückkaufswert verbunden
ist, ist zulässig (vgl. auch BGHZ 45, 162, 168; Senatsurteil vom 18. Juni
2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 a). Auch hierin liegt
kein Verstoß gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
a) Das Oberlandesgericht Hamm (ZinsO 2006, 878) nimmt insofern
zwar an, dass bei einer Verknüpfung von Lebens- und Berufsunfähig-
keits-Zusatzversicherung die Abtretung des Rechts zur Kündigung des
Lebensversicherungsvertrags unwirksam sei. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
gewähre einen umfassenden Schutz der Existenzgrundlage des Schuld-
ners. Dieser werde unterlaufen, wenn der Schuldner den bedingten An-
spruch auf eine Rente durch die Abtretung anderer, hiermit verbundener
Rechte gefährden könne. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
b) § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt sicher, dass Rentenansprüche,
zu denen auch solche aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
gehören, dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern. Sie
sollen vor dem Zugriff eines Gläubigers geschützt werden. Eine ver-
gleichbare Situation besteht bei der Abtretung des Kündigungsrechts aus
einer Lebensversicherung, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-
cherung verbunden ist, nicht.
Die Übertragung des Kündigungsrechts eröffnet dem Sicherungs-
nehmer keinen Zugriff auf die Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatz-
versicherung. Die Kündigung der Lebensversicherung führt nach § 9 (1)
der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur zum
Erlöschen des dortigen Versicherungsschutzes. Daher gibt der Versiche-
rungsnehmer durch die Übertragung des Kündigungsrechts seine Befug-
nisse hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung nur teilweise aus
der Hand. Im Zeitpunkt der Abtretung bereits anerkannte oder festge-
stellte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung werden gemäß
§ 9 (7) der Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine bei-
tragsfreie Versicherung nicht berührt, so dass eine bereits gesicherte
Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird.
c) Der Versicherungsnehmer begibt sich mit der Übertragung des
Kündigungsrechts nur der Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz
durch Aufrechterhaltung des Hauptvertrags auf der Grundlage seiner ei-
genen Entschließung unverändert zu belassen. Vor diesem Nachteil
schützt das Pfändungsverbot nicht. Der Einsatz der Lebensversicherung
als Sicherungsmittel basiert grundsätzlich auf einer freien Entscheidung
des Versicherungsnehmers als Sicherungsgeber. Hieran darf er ebenso
wenig durch § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert werden wie z.B. an einer
Kündigung des Vertrags aus anderen Gründen.
Schon die Entscheidungen darüber, ob der Versicherungsnehmer
überhaupt eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließt und ob
er die Beiträge hierfür aufbringt, bleiben ihm selbst überlassen. Das Ge-
setz bestimmt insoweit weder eine Pflicht, noch gewährt es in dieser
Hinsicht einen besonderen Schutz zur Aufrechterhaltung einer Versiche-
rung für den Fall einer späteren Berufsunfähigkeit. Denn anders als dies
in § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO für Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung angeordnet ist, fehlt gerade ein gesetzliches Pfän-
dungsverbot für die Gegenleistung, die für den Erhalt einer Berufsunfä-
higkeitsversicherung zu erbringen ist.
Die Unwirksamkeit der Übertragung des Kündigungsrechts, liefe
überdies dem Interesse eines Versicherungsnehmers, der eine Kapital-
lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversiche-
rung abgeschlossen hat, zuwider. Denn ohne Übertragung des Kündi-
gungsrechts und die damit verbundene Möglichkeit für den Sicherungs-
nehmer, den Rückkaufswert zu realisieren, wäre die Kapitallebensversi-
cherung als Mittel der Kreditsicherung praktisch untauglich (vgl. Römer
in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 6).
5. Da der Anspruch auf die Ablaufleistung, auf den die Klägerin
gezahlt hat, zuvor wirksam an die Streithelferin der Klägerin abgetreten
war, fehlte für die Zahlung an den Beklagten der Rechtsgrund. Die Revi-
sion wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
dass der Beklagte beim Empfang der Leistung Anfang Dezember 2003
die Abtretung an die Streithelferin der Klägerin vom 9. Januar 2003 ge-
kannt habe. Er kann sich mithin nicht auf den Wegfall der Bereicherung
berufen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 1 O 472/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 U 167/07 -