BGH Urteil vom 22.11.2002 – V ZR 379/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Branden-
burgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2001 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war A. S. als Eigentümer der ihm
aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke eingetragen. Der Bodenreform-
vermerk war eingetragen.
Eines der Grundstücke nutzte A. S. zusammen mit seiner
Ehefrau, An. S. , als Hofstelle. Die übrigen Grundstücke bewirtschaf-
teten die Eheleute als selbständige Landwirte. 1960 traten A. und An.
S. in eine LPG ein. An. S. erhielt fortan von der LPG Lohn. Im
März 1968 wurde sie Rentnerin.
A. S. verstarb am 7. November 1979. Er wurde von An.
S. und seinen beiden Kindern, den Beklagten, beerbt. An. S.
verblieb bis zu ihrem Tod am 1. Juni 1990 auf der Hofstelle. Die Beklagten sind
auch ihre Erben. Sie sind nicht zuteilungsfähig.
Das klagende Land (Kläger) hat die Auflassung aller dem Erblasser aus
dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke verlangt. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
zugelassenen Revision erstrebt der Kläger nach der Rücknahme seines
Rechtsmittels hinsichtlich des Hofgrundstücks die Verurteilung der Beklagten
zur Auflassung der Schläge.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des Klägers.
Es meint, der Kläger sei nicht besser berechtigt als die Beklagten, da An.
S. zuteilungsfähig gewesen sei und bei Ablauf des 15. März 1990 gelebt
habe.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Auf die von ihr als entscheidungserheb-
lich angesehene Frage, ob auch durch selbständige oder mithelfende Arbeit
die in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB bestimmte Frist einer zehnjährigen
Berufstätigkeit in der Landwirtschaft erfüllt werden kann, kommt es nicht an.
Der Fiskus kann gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c EGBGB nur die Auflassung derjenigen Grundstücke aus der
Bodenreform verlangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds
zurückzuführen waren (st. Rechtspr., vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR
21/00, WM 2001, 1902; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241; u. v.
20. September 2002, V ZR 198/01, Umdruck S. 10 f, zur Veröffentlichung
vorgesehen). Daran fehlt es. A. und An. S. sind 1960 Mitglieder
einer LPG geworden. Damit war auch nach ihrem alters- bzw. krankheitsbe-
dingten Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Besitzwechselverord-
nung sichergestellt, daß die A. S. aus dem Bodenfonds zugewiese-
nen Grundstücke, an denen An. S. mit Inkrafttreten des Familienge-
setzbuchs der DDR gemäß § 13 Abs. 1 FGB, § 4 EGFGB Miteigentum
erworben hatte (OG NJ 1970, 249, 250), zweckentsprechend genutzt wurden.
Für eine Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds war daher kein
Raum. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch
das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der
Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) nichts geändert. Die Rückfüh-
rung der Grundstücke in den Bodenfonds ist nicht rechtswidrig unterblieben.
Der Rechtserwerb der Beklagten beruht nicht auf der Nichtbeachtung der
Besitzwechselverordnung. Schon aus diesem Grund kommt ein Auflassungs-
anspruch des Klägers nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 Satz 1
ZPO.
Tropf Klein Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch