BGH Urteil vom 03.05.2002 – V ZR 217/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2
Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht
nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in
den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März
1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387).
BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 217/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang
mit dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war F. W. als Eigentümer des
Grundstücks eingetragen. Das Grundstück war ihm aus dem Bodenfonds zu-
gewiesen worden, der Bodenreformvermerk war eingetragen. F. W. er-
richtete auf dem Grundstück für sich und seine Familie ein Wohnhaus. Er starb
am 22. April 1969 und wurde von seiner Ehefrau H. W. und seinen vier
Kindern, den Beklagten, beerbt. H. W. verblieb in dem auf dem Grund-
stück errichteten Wohnhaus. Sie starb am 8. Dezember 1990. Die Beklagten
sind auch ihre Erben.
Durch Notarvertrag vom 30. August 1991 verkauften sie das Grundstück
für 13.000 DM und ließen es den Erwerbern auf. Der Antrag auf deren Eintra-
gung ging am 1. Oktober 1991 beim Grundbuchamt ein. Der klagende Freistaat
(Kläger) verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung des
für das Grundstück erzielten Erlöses unter Abzug eines für die Errichtung des
Hauses von F. W. aufgenommenen Kredits, der im Zeitpunkt des Ver-
kaufs noch 3.268,29 DM betrug. Insoweit beantragt der Kläger, die Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Hilfsweise verlangt er von
den Beklagten Zahlung von je 2.432,93 DM und Feststellung der Erledigung,
höchst hilfsweise Zahlung von je 3.250 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine An-
träge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagten waren im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ver-
treten. Gleichwohl ist über die Revison des Klägers nicht durch Versäumnisur-
teil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da
sich die Revison auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestell-
ten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurt. v. 14. Juli 1967,
V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, BGH, Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 239/91,
NJW 1993, 143).
II.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers wegen des
Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagten. Es meint, für den von dem
Kläger geltend gemachten Anspruch sei auf die Rechtslage am 15. März 1990
abzustellen. An diesem Tag habe H. W. in dem Haus gewohnt. Damit sei
die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds nicht in Betracht gekom-
men. Daß H. W. vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsände-
rungsgesetzes verstorben sei, führe nicht zu einem Anspruch des Klägers.
Das hält der Nachprüfung stand.
III.
Ansprüche des Klägers wegen der Veräußerung des Grundstücks durch
die Beklagten bestehen nicht. Der Kläger hätte ohne die Veräußerung des
Grundstücks durch die Beklagten dessen Übertragung nicht verlangen können.
Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2
EGBGB aus.
1. Durch Art. 233 § 11 ff EGBGB soll die Rechtslage herbeigeführt wer-
den, die bei Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über
die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom
6. März 1990 (GBl I S. 134) bestanden hätte, sofern die Besitzwechselverord-
nung und die Rechtsgrundsätze zu ihrer Durchführung von den Behörden der
DDR beachtet worden wären. Der zufällig entfaltete oder auch nicht entfaltete
Eifer der zuständigen Stellen sollte nicht dazu führen, daß jemandem ein
Grundstück verbleibt, dem es nach der Besitzwechselverordnung nicht zufallen
konnte, oder daß jemandem ein Grundstück vorenthalten wird, dem es nach
der Besitzwechselverordnung zu übertragen war (Senat, BGHZ 132, 71, 76 f;
136, 287, 289; 140, 223, 230 f). War ein Grundstück bei Ablauf des 15. März
1990 in den Bodenfonds zurückzuführen, ist es dem Fiskus des Landes aufzu-
lassen, in dem es belegen ist. In dem Auflassungsanspruch des Fiskus setzt
sich die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132,
71, 78; 136, 283, 289).
Lagen die Voraussetzungen für die Übertragung eines Grundstücks aus
der Bodenreform oder seine Rückführung in den Bodenfonds bei Ablauf des
15. März 1990 nicht vor, ist für einen Übertragungsanspruch aus Art. 233
F. W. aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Er hatte es bebaut.
Nach seinem Tod war H. W. in dem auf dem Grundstück errichteten
Wohnhaus verblieben. Nach gebilligter allgemeiner Rechtspraxis zu § 4 Abs. 4
BesWechselVO war es daher nach dem Tod von F. W. nicht in den Bo-
denfonds zurückzuführen. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwech-
selverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 nichts geändert.
Seit der Aufhebung der für die Grundstücke aus der Bodenreform gel-
tenden Beschränkungen durch das Gesetz vom 6. März 1990 konnten die Be-
klagten und H. W. als Miterben nach F. W. über das Grundstück
frei verfügen. War H. W. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs am
1. April 1966 Miteigentümerin des Grundstücks in ehelicher Vermögensge-
meinschaft geworden (vgl. OG NJ 1970, 249, 250), war nur das hälftige Mitei-
gentum an dem Grundstück Bestandteil des Nachlasses von F. W. . Zur
anderen Hälfte war H. W. allein berechtigt. Mit
ihrem Tod am
8. Dezember 1990 wurden die Beklagten Miterben auch nach H. W. .
Das Grundstück war fortan Bestandteil beider Nachlässe. Seine Rückführung
in den Bodenfonds kam nunmehr deshalb nicht in Betracht, weil die Besitz-
wechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 aufgehoben war.
Die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds ist mithin nicht
rechtswidrig unterlassen worden. Damit aber ist für eine Nachzeichnung der
unterlassenen Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds durch einen
Auflassungsanspruch des Klägers kein Raum. Der Rechtserwerb der Beklagten
und der Fortbestand ihres Eigentums beruhen nicht auf der Nichtbeachtung der
Grundsätze der Besitzwechselverordnung. Auch ohne die Veräußerung des
Grundstücks durch die Beklagten vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermö-
gensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 hätte der Kläger die Auflas-
sung des Grundstücks nicht verlangen können. Das steht auch einem An-
spruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entgegen. Der in
Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Zahlungsanspruch tritt an die
Stelle des Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten, soweit der Auflas-
sungsanspruch wegen einer Verfügung des Verpflichteten vor dem 22. Juli
1992 nicht mehr erfüllt werden kann (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997,
V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233
u. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
2. a) Der Beschluß des Senats vom 28. Februar 1998, V ZR 232/97, WM
1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorstel-
lung des Gesetzgebers, die Grundstücke aus der Bodenreform seien nicht ver-
erblich gewesen; die Erben hätten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des
Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erworben. Da diese Annahme
sich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem Beschluß vom 26. Februar
1998 nicht festzuhalten.
b) Der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140,
224 ff) ist entgegen der Meinung des Klägers nichts anderes zu entnehmen.
Die Erblasserin, die das auf dem betroffenen Grundstück errichtete Haus zu-
sammen mit ihrer Schwägerin bewohnt hatte, war 1987 verstorben. Daß ihre
Schwägerin über den Tod der Erblasserin hinaus in dem Haus verblieben war,
ist für den in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch aus Art. 233 § 11
Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB a.F. ohne
Bedeutung. Daß die Erblasserin auch von ihrer Schwägerin beerbt worden sei,
war nicht behauptet. Die Möglichkeit der Übertragung eines Hauses auf einem
Bodenreformgrundstück auf jemanden, der mit dem Erblasser nicht verwandt,
sondern verschwägert war, zeichnet Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht
nach.
Wenzel
Krüger
Klein
Lemke
Gaier