BGH Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 133/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306; UmwG §§ 306 ff.;
BörsG a.F. § 43 Abs. 4
a) Ein Entlastungsbeschluß ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der
Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig
einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klar-
stellung von BGH, WM 1967, 503, 507).
Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG, ist der
ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluß anfechtbar.
b) Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erhebli-
chen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum.
Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtan-
gebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der
Aktien der Minderheitsaktionäre.
Der Beschluß bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht
dazu keinen Bericht zu erstatten.
c) Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann
gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen
Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Um-
stand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.
BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2001 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben als
a) die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 und 2 gegen die den
Aufsichtsrat entlastenden Hauptversammlungsbeschlüsse
vom 21. Mai 1999 (TOP 7 u. 8 der Einladung vom April 1999)
abgewiesen und
b) der Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgewiesen
worden ist, den Rechtsstreit mangels Zuständigkeit des Ge-
richtes der streitigen Zivilgerichtsbarkeit insoweit an das da-
für funktionell zuständige Gericht der freiwilligen Gerichts-
barkeit zu verweisen, als die Angemessenheit des Kaufan-
gebotes des Mehrheitsaktionärs der Beklagten überprüft
werden soll.
2. Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des
Landgerichts München I - 5. Kammer für Handelssachen - vom
4. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert,
als die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlasten-
den Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom
21. Mai 1999 (TOP 7 u. 8 der Einladung vom April 1999) abge-
wiesen worden ist.
Diese Beschlüsse werden für nichtig erklärt.
3. Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 wird der
Rechtsstreit insoweit an das Landgericht München I als Gericht
der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen, als sie die Überprü-
fung der Angemessenheit des Kaufangebotes des Mehrheits-
aktionärs der Beklagten vom 20./21. Mai 1999 verfolgen.
4. Die in beiden Vorinstanzen entstandenen Gerichtskosten und
außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1
und 2 zu 93,5 %, die Klägerinnen zu 3 und 4 gesamtschuldne-
risch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 64,5 % und die Beklagte zu
6,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 tra-
gen diese zu 93,5 % selbst und die Beklagte zu 6,5 %. Die au-
ßergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 3 und 4 tragen die-
se selbst.
Von den in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten tragen
die Gerichtskosten die Kläger zu 1 und 2 zu 91,5 %, die Kläge-
rinnen zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1
und 2 zu 85 % und die Beklagte zu 8,5 %, die außergerichtli-
chen Kosten der Kläger zu 1 und 2 diese selbst zu 92 % und
die Beklagte zu 8 % und die außergerichtlichen Kosten der Be-
klagten die Kläger zu 1 und 2 zu 92 %, die Klägerinnen zu 3
und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 82 %
und die Beklagte zu 8 %. Die außergerichtlichen Kosten der
Klägerinnen zu 3 und 4 tragen diese selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, verfügt über ein
Grundkapital von 11 Mio. DM, das je zur Hälfte aus Stammaktien und aus
stimmrechtslosen Vorzugsaktien besteht. Inhaber des größten Teils der Aktien
ist eine ausländische Gesellschaft; in Streubesitz befinden sich noch 1,07 % der
Stammaktien und 8,5 % der Vorzugsaktien.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage in der Revisionsin-
stanz noch gegen den von der Hauptversammlung am 21. Mai 1999 zu TOP 9
gefaßten Beschluß (Delisting), die Kläger zu 1 und 2 ferner gegen die zu TOP 5
bis 8 gefaßten Beschlüsse (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat). Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Aktien der Beklagten waren bei der Frankfurter Wertpapierbörse und
der Bayerischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen. Da nach dem Vor-
trag der Beklagten mit Rücksicht auf den niedrigen Streubesitz ein Börsenhan-
del mit ihren Aktien nur noch in geringem Umfang stattfand, hielt sie den mit der
Zulassung verbundenen Kostenaufwand nicht mehr für gerechtfertigt. Sie be-
hauptet zudem, es sei infolge des geringen Aktienhandels zu sprunghaften
Kursveränderungen gekommen, die durch die Geschäftsentwicklung der Be-
klagten nicht gerechtfertigt und für das Unternehmen schadenträchtig gewesen
seien. Außerdem habe sie Kursmanipulationen befürchtet. Ihre Hauptver-
sammlung hat daher entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu TOP 9
den Vorstand ermächtigt, bei den beiden Börsen den Widerruf der Zulassung zu
beantragen. Die Beklagte hat ferner bekannt gegeben, ihr Großaktionär beab-
sichtige, den Minderheitsaktionären ein Kaufangebot für jede Aktie im Nennwert
von 50,00 DM über 1.057,00 DM (Stammaktien) bzw. 820,00 DM (Vorzugsakti-
en) zu unterbreiten.
Die Kläger halten den Ermächtigungsbeschluß mangels Befristung, feh-
lender sachlicher Rechtfertigung und Unverhältnismäßigkeit sowie wegen Feh-
lens eines Vorstandsberichtes für fehlerhaft.
Die Kläger zu 1 und 2 halten ferner die zur Entlastung von Vorstand und
Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse (TOP 5 bis 6: Vorstand; TOP 7 bis 8: Auf-
sichtsrat) für unrechtmäßig, weil die Abhängigkeitsberichte, die der Vorstand für
das Geschäftsjahr 1997/1998 und das Rumpfgeschäftsjahr 1998 erstattet hat,
nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Soweit man überhaupt da-
von ausgehen könne, daß der Aufsichtsrat in seinen nach § 171 Abs. 2 AktG
erstatteten Bericht das Ergebnis seiner Überprüfung des Abhängigkeitsberich-
tes des Vorstandes aufgenommen habe, entspreche seine Berichtstätigkeit
nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Landgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat die Berufung der Kläger sowie den Hilfsantrag der Klägerinnen
zu 3 und 4, den Rechtsstreit unter Abtrennung des Verfahrens zur Überprüfung
der Angemessenheit des Kaufangebotes des Mehrheitsaktionärs der Beklagten
an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, zu-
rückgewiesen.
Die Kläger verfolgen ihre Klageanträge in der Revisionsinstanz in dem
dargelegten Umfange weiter. Der Senat hat die Revision nicht angenommen,
soweit die Anfechtungsklage gegen die den Vorstand entlastenden Beschlüsse
abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger zu 1 und 2 hat insoweit Erfolg, als das Beru-
fungsgericht die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlastenden
Hauptversammlungsbeschlüsse abgewiesen hat.
Der Revision der Klägerinnen zu 3 und 4 war stattzugeben, soweit das
Berufungsgericht den von ihnen gestellten Hilfsantrag auf Verweisung des
Rechtsstreits an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurück-
gewiesen hat.
Die weitergehende Revision der Kläger zu 1 und 2 und der Klägerinnen
zu 3 und 4 ist nicht begründet.
I. Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt zu Recht, daß das Berufungs-
gericht die Rechtmäßigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die Entla-
stung der Aufsichtsratsmitglieder mit der Begründung bejaht hat, der Aufsichts-
rat sei seiner Verpflichtung nachgekommen, der Hauptversammlung über das
Ergebnis seiner Prüfung des vom Vorstand erstatteten Abhängigkeitsberichtes
zu berichten. Zudem weist sie zutreffend darauf hin, das Berufungsgericht habe
übersehen, daß der Bericht des Aufsichtsrates den Bestätigungsvermerk des
Abschlußprüfers nicht enthält. Die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 7 und 8 be-
ruhen auf Gesetzesverstößen, so daß sie unter Aufhebung des Berufungsurteils
und Abänderung des Landgerichtsurteils für nichtig zu erklären sind (§ 243
Abs. 1 AktG).
1. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, unter wel-
chen Voraussetzungen ein Entlastungsbeschluß angefochten werden kann.
Unter Hinweis auf die Regelung der §§ 120 Abs. 2 Satz 2 bzw. 93 Abs. 4 AktG
wird die Ansicht vertreten, auch einer pflichtvergessenen Verwaltung, der er-
hebliche Gesetzes- oder Satzungsverstöße zur Last fielen, könne Entlastung
erteilt werden (vgl. OLG München, WM 1991, 1843, 1851; OLG Düsseldorf, WM
1996, 777, 781; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 120 Rdn. 38; Mülbert
in: Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 120 Rdn. 76; Münchner Handbuch AG/Semler,
2. Aufl. Bd. 4 (AG) § 34 Rdn. 23; Lutter, NJW 1973, 113, 114). In der Entlastung
liege allein die Erklärung, daß die Verwaltung unternehmerisch zweckmäßig
gehandelt habe und weiterhin das Vertrauen der Aktionäre genieße. Eine An-
fechtung kommt danach nur bei Vorliegen von Verfahrensfehlern, insbesondere
Informationsmängeln, oder ganz bestimmter Inhaltsmängel in Betracht (vgl.
Mülbert aaO, § 120 Rdn. 23 ff., 117 ff.).
Dem steht die Ansicht gegenüber, nach der die Entlastung in erster Linie
die Erklärung der Hauptversammlung ist, sie billige die Verwaltung als - im gro-
ßen und ganzen - gesetz- und satzungsmäßig; nur nebenher sei sie auch Ver-
trauenserweis für die Zukunft (OLG Hamm, ZIP 1993, 119, 121; Hüffer, AktG
5. Aufl. § 120 Rdn. 12; Kölner Kommentar/Zöllner, § 120 Rdn. 47; Volhard in:
Semler/Volhard [Hrs.], Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung 1999, II C 4;
Sethe, ZIP 1996, 1321, 1324).
Die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage erscheint nicht eindeu-
tig. So wird in einem Urteil ausgeführt, die Hauptversammlung könne selbst
dann Entlastung erteilen, wenn Gründe vorlägen, die eine Versagung der Entla-
stung rechtfertigten. Denn ein Aktionär könne über die Anfechtungsklage nicht
den übrigen Aktionären seine Meinung aufzwingen (Urt. v. 30. März 1967
- II ZR 245/63, WM 1967, 503, 507). In einer späteren Entscheidung hat der
Senat ausgesprochen, die Hauptversammlung handele gesetzwidrig, wenn sie
trotz fehlender oder fehlerhafter Berichterstattung nach § 314 Abs. 2 AktG den
Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung erteile (BGHZ 62, 193, 194 f.). Aus einem
zur GmbH ergangenen Urteil geht hervor, daß die Gesellschafterversammlung
mit der Entlastung - auch - darüber befinde, ob der Geschäftsführer innerhalb
der von Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Ent-
scheidungsfreiheit gezogenen Grenzen zweckmäßige Entscheidungen getrof-
fen habe (BGHZ 94, 324, 326 f.).
Der Senat hält unter Klarstellung seiner Rechtsprechung daran fest, daß
ein Entlastungsbeschluß anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung ein
Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungs-
verstoß darstellt. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß dem die Vor-
schrift des § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht entgegensteht (Hüffer aaO, § 120
Rdn. 12). Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, daß jeder gesetzes-
oder satzungswidrige Beschluß der Hauptversammlung angefochten werden
kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprü-
che von der Entlastung keine Durchbrechung (vgl. Sethe, ZIP 1996, 1321,
1323 f.). Würde man eine solche Durchbrechung für den Entlastungsbeschluß
zulassen, könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene
Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit
eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen (Volhard in: Sem-
ler/Volhard aaO, II C 4). Das widerspricht nicht nur der Regelung des § 243
Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treupflicht der
Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. BGHZ 103, 184, 193 ff.
- Linotype).
Dem steht auch die Regelung des § 93 Abs. 4 AktG nicht entgegen.
Denn im Gegensatz zu der Vorschrift des § 243 Abs. 1 AktG, die ein uneinge-
schränktes Anfechtungsrecht bei Verstößen der Hauptversammlung gegen Ge-
setz oder Satzung vorsieht, läßt § 93 Abs. 4 AktG die Vereinbarung über den
Erlaß einer Schadensersatzforderung in beschränktem Umfang zu.
Dieses Verständnis vom Inhalt der Entlastung führt keineswegs dazu,
daß der Entlastungsbeschluß nicht widerspruchsfrei gestaltet werden kann (so
aber offenbar Mülbert aaO, § 120 Rdn. 25). Ist Gegenstand des Urteils der
Hauptversammlung lediglich ein Verhalten, das sich im Rahmen von Gesetz
und Satzung bewegt hat, betrifft es das unternehmerisch zweckmäßige Han-
deln und die Entscheidung über das Vertrauen für die Zukunft. Muß über ein
gesetz- oder satzungswidriges Verhalten befunden werden, wird dem Verwal-
tungsmitglied auch für die Zukunft kein Vertrauen ausgesprochen, wenn ihm die
Entlastung insgesamt verweigert wird. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, daß
die Hauptversammlung ein Organmitglied nicht trotz des Vertrauensverlustes im
Amt belassen darf, wenn sie der Ansicht sein kann, daß das gleichwohl im In-
teresse der Gesellschaft liege und das Organ künftig Gesetz und Satzung be-
achten werde.
2. Auch das Berufungsgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davon
aus, daß ein Beschluß, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwie-
genden und eindeutigen Gesetzesverstoßes Entlastung erteilt, selbst gesetz-
widrig ist und nach § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden kann. Es verneint
jedoch im konkreten Fall zu Unrecht einen Verstoß der Aufsichtsratsmitglieder
gegen § 314 Abs. 2 AktG.
Es verkennt einmal, daß in den nach § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat
an die Hauptversammlung erstatteten Berichten nicht, wie es § 314 Abs. 2
Satz 1 AktG fordert, zum Ausdruck kommt, der Aufsichtsrat habe die Abhängig-
keitsberichte des Vorstandes geprüft. Vielmehr heißt es in den Berichten nur,
der Jahresabschluß sowie die Berichte der Geschäftsführung für die Gesell-
schaften und den Konzern einschließlich der Buchführung für das betroffene
Geschäftsjahr
seien
von
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. W.
GmbH geprüft und mit deren uneingeschränktem Bestätigungsvermerk verse-
hen worden. Diese Ergebnisse habe der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen,
genehmigt und den Jahresabschluß selbst geprüft. Die weiteren Bemerkungen
betreffen den konsolidierten Abschluß, den dazu erstatteten Prüferbericht und
die Gewinnverwendung. Vom Abhängigkeitsbericht wird nirgends gesprochen.
Dessen Prüfung wird auch nicht in dem Passus angesprochen, nach dem alle
Vorgänge, für die der Gesetzgeber oder die Unternehmenssatzung die Zustim-
mung des Aufsichtsrates verlangten, vom Aufsichtsrat geprüft und, soweit er-
forderlich, genehmigt worden sind. Dabei handelt es sich offensichtlich nur um
zustimmungspflichtige Geschäftsvorgänge, wie sie beispielsweise in § 111
Abs. 4 Satz 2 oder in § 204 Abs. 1 Satz 2 AktG umschrieben werden. Der Ab-
hängigkeitsbericht bedarf aber nach der gesetzlichen Regelung keiner Zustim-
mung des Aufsichtsrates.
Der Bericht des Aufsichtsrates erwähnt zwar, die Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft P. W. GmbH habe
"die Berichte der Geschäftsführung"
mit dem "uneingeschränkten Bestätigungsvermerk" versehen. Darunter kann
auch der vom Vorstand erstattete Abhängigkeitsbericht fallen. Dieser Hinweis
genügt jedoch nicht, wie die Revision zutreffend ausführt. Das Gesetz (§ 314
Abs. 2 Satz 3 AktG) verlangt vielmehr, daß "ein von dem Abschlußprüfer erteil-
ter Bestätigungsvermerk in den Bericht aufzunehmen" ist. Von dem Erfordernis
der wörtlichen Wiedergabe geht auch das Landgericht München I in dem von
den Klägern zu 1 und 2 zu den Senatsakten gereichten Urteil vom 31. Mai 2001
(5 AR O 17738/00) aus.
II. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg, soweit sich die Kläger gegen
den Beschluß der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstandes
wenden, das reguläre Delisting der Aktien der Beklagten bei den Börsen in
Frankfurt und München zu beantragen (TOP 9).
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung geht das Berufungsge-
richt im Ergebnis zu Recht davon aus, daß das reguläre Delisting - darunter ist
der Rückzug der Gesellschaft aus dem Amtlichen Handel und dem geregelten
Markt an allen Börsen zu verstehen - eines mit einfacher Mehrheit gefaßten
Beschlusses der Hauptversammlung bedarf.
Allerdings kann die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Ent-
scheidung über das reguläre Delisting nicht daraus hergeleitet werden, daß mit
ihr in die Innenstruktur der Aktiengesellschaft oder in die Mitverwaltungsrechte
der Aktionäre eingegriffen würde. Denn die innere Struktur der Gesellschaft
wird dadurch, daß sie sich von der Börse zurückzieht, nicht verändert (vgl. im
einzelnen Wirth/Arnold, ZIP 2000, 111, 114 f.; Streit, ZIP 2002, 1279, 1287;
grundlegend aus rechtsvergleichender Sicht Hopt, FS Drobnig 1998, S. 525,
536). Ebensowenig werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechtes - wie etwa
bei der Regelung des "Squeeze out" im Sinne der §§ 327 a ff. AktG - oder das
Mitgliedschaftsrecht als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, Anspruch
auf Liquidationsanteil) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert
(vgl. dazu insgesamt BGHZ 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt (BGHZ
135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs
durch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt (BGHZ 83, 129,
136 ff. - Holzmüller).
Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß dem Aktionär mit dem
Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) oder
vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) der Markt genommen wird, der ihn in
die Lage versetzt, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu reali-
sieren. Das ist für den Großaktionär oder für Paketbesitzer, die mit ihrer Beteili-
gung unternehmerische Interessen und nicht lediglich Anlageinteressen verfol-
gen, ohne Bedeutung. Für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engage-
ment bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinter-
essen besteht, bringt der Wegfall des Marktes hingegen wirtschaftlich gravie-
rende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in
den Freihandel ausgeglichen werden können.
Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen
Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen:
Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des
§ 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff.
AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemes-
sen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer
freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten er-
zielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August
2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen
Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999,
1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unter-
nehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.). Der Verkehrswert und
die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung sind danach Eigenschaften des
Aktieneigentums (BVerfGE 100, 289, 305 f. - DAT/Altana), die wie das Akti-
eneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dies muß unmit-
telbare Auswirkungen auf den Umfang des vermögensrechtlichen Schutzes ha-
ben, den das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs genießt. Zwar erstreckt sich
der mitgliedschaftliche Vermögensschutz nach der gesetzlichen Regelung un-
mittelbar lediglich auf die Gewährleistung des Gewinnbezugsrechtes, des Liqui-
dationsanteils und des relativen Vermögenswertes der Beteiligung. Hat der
Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils aber Teil an
der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, so ist dieser Schutz auch im
Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären zu beachten. Unter dieser Vor-
aussetzung betrifft er keineswegs nur das außermitgliedschaftliche Rechtsver-
hältnis des Aktionärs zu Dritten; er ist vielmehr bei börsennotierten Gesell-
schaften unerläßlicher Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen Aktienge-
sellschaft und Aktionär (vgl. dazu Hellwig/Bormann, ZGR 2002, 465, 473 ff.;
a.A. Wirth/Arnold aaO, S. 115). Da der Schutz des mitgliedschaftlichen Vermö-
genswertes nicht in den Händen der Geschäftsleitung, sondern der Hauptver-
sammlung liegt, ist für Entscheidungen darüber auch die Hauptversammlung
zuständig. Die Hauptversammlung, nicht die Verwaltung hat darüber zu befin-
den, ob das Delisting als eine die Verkehrsfähigkeit der Aktie und damit den
Verkehrswert des Anteils beeinträchtigende Maßnahme im Hinblick auf den
Minderheitenschutz durchgeführt werden darf und soll (i.E. ebenso Hüffer aaO,
§ 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 799; Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I
S. 363, 380; Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 805, 806; Schwark/Geiser, ZHR 161
(1997), 739, 763; Vollmer/Grupp, ZGR 1995, 459, 474 f.).
2. Der Umstand, daß die Entscheidung über ein Delisting der Hauptver-
sammlung vorbehalten ist, vermag allein keinen hinreichenden Schutz der Min-
derheitsaktionäre zu gewährleisten. Ein solcher ist nur dann sichergestellt,
wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen
die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gericht-
lichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG,
Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).
a) Die einschlägige Regelung des Börsengesetzes gewährleistet keinen
wirksamen gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz. Allerdings schreibt
§ 43 Abs. 4 BörsG a.F. (§ 38 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Vierten Finanz-
marktförderungsgesetzes v. 1. Juli 2002, BGBl. I, 2010) vor, daß der Widerruf
der Zulassung dem Schutz der Anleger nicht widersprechen darf. Die nähere
Ausgestaltung dieses Schutzes überläßt das Gesetz aber den Börsen (§ 43
Abs. 4 Satz 5 BörsG a.F., § 38 Abs. 4 Satz 5 BörsG n.F.). Die Börsenordnun-
gen sehen zwar Regelungen vor, mit denen ein Anlegerschutz gewährleistet
werden soll. Dieser entspricht jedoch nicht den an einen Minderheitenschutz im
Aktienrecht zu stellenden Anforderungen.
Einmal können die entsprechenden Bestimmungen der Börsenordnun-
gen von dem zuständigen Börsengremium jederzeit geändert werden. Das zeigt
exemplarisch der Fall der Frankfurter Börse: Durfte nach dem bis zum 26. März
2002 geltenden § 54 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BörsO FWB dem Antrag auf Widerruf
der Börsenzulassung nur stattgegeben werden, wenn ein öffentliches Kaufan-
gebot zu einem Preis unterbreitet wurde, der in einem angemessenen Verhält-
nis zum höchsten Börsenpreis der letzten sechs Monate vor Antragstellung
stand, kann nach der neuen Regelung der Widerruf schon dann ausgesprochen
werden, wenn den Anlegern nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung
genügend Zeit (sechs Monate, vgl. § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsO FWB) ver-
bleibt, die vom Widerruf betroffenen Aktien zu veräußern (vgl. dazu Streit, ZIP
2002, 1279, 1281 f.). Diese Regelung gewährt schon deswegen keinen hinrei-
chenden Anlegerschutz, weil unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Deli-
sting erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien eintritt, der es dem Anleger
unmöglich macht, die von ihm investierten Vermögenswerte zu realisieren (vgl.
dazu Schwark/Geiser, ZHR 161 [1977], S. 739, 762).
Zum anderen schreiben die Börsenordnungen nicht zwingend die Er-
stattung des Wertes der Aktien vor, sondern verlangen überwiegend - wie frü-
her die Frankfurter Wertpapierbörse - die Erstattung eines Betrages, der in ei-
nem angemessenen Verhältnis zu dem höchsten Börsenpreis der letzten, vor
der Veröffentlichung des Widerrufs liegenden sechs Monate steht. Da dieser
Betrag auch niedriger sein kann als der Wert der Aktien, ist eine - nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche - volle Entschä-
digung der Minderheitsaktionäre nicht sichergestellt.
Das Kapitalmarktrecht schließt demnach nicht aus, daß den Minderheits-
aktionären durch das Delisting ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht. Die-
ser muß somit durch Gewährung eines gesellschaftlichen Minderheitenschutzes
ausgeschlossen werden.
b) Ein adäquater Schutz der Minderheitsaktionäre kann nur dadurch er-
reicht werden, daß ihnen mit dem Beschlußantrag ein Pflichtangebot über den
Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft (in den nach §§ 71 f. AktG bestehen-
den Grenzen) oder durch den Großaktionär vorgelegt wird. Da den Minder-
heitsaktionären eine volle Entschädigung zusteht, muß der Kaufpreis dem An-
teilswert entsprechen.
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß ge-
währleistet sein, daß der Aktionär in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen
lassen kann, ob der ihm erstattete Betrag dem Wert des Anteils entspricht. Da-
bei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungs-
klage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfah-
ren (§ 306 AktG, §§ 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v.
23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.).
Dem Senat erscheint es nicht zweckmäßig, die Möglichkeit der Über-
prüfung, ob das Kaufangebot dem Verkehrswert der Aktien entspricht, durch
das Institut der Anfechtungsklage sicherzustellen. Es kann den Interessen bei-
der Parteien nicht vollständig gerecht werden. Die Aktionäre können lediglich
eine Kassation des Beschlusses erreichen und dadurch dessen Durchsetzung
verhindern. Sie vermögen auf diese Weise nur mittelbar eine Erhöhung des
Kaufangebotspreises durch die Gesellschaft oder den Mehrheitsaktionär zu er-
reichen. Der Gesellschaft entstehen durch das Erfordernis der erneuten Einbe-
rufung einer Hauptversammlung unverhältnismäßige Kosten. Ferner können für
sie durch die Verzögerung des Delisting erhebliche Nachteile eintreten.
Wie entsprechende Regelungen im Unternehmensvertragsrecht (§ 304
Abs. 3 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) und im Umwandlungsrecht (§§ 15, 34,
196, 212 UmwG) zeigen, kann den Belangen der Beteiligten eher dadurch ent-
sprochen werden, daß die Höhe des Angebotsbetrages in einem dafür ge-
schaffenen Verfahren (Spruchverfahren) geklärt wird. Diese Überlegungen, die
der Einführung des Spruchverfahrens im Unternehmensvertrags- und Um-
wandlungsrecht zugrunde liegen, treffen auch auf das Verfahren des Delisting
zu. Es ist daher sinnvoll, den zwischen den Parteien aufgetretenen Konflikt
ebenso wie beim Squeeze out nicht auf dem Weg des Anfechtungsverfahrens,
sondern des Spruchverfahrens zu lösen.
Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeß-
rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000
- 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1673). Aber auch unter prozessualen
Aspekten ist die Analogiefähigkeit dieser Vorschriften zu bejahen. Zu Recht ist
darauf hingewiesen worden, daß prozessuale Regelungen lediglich Hilfsmittel
zur Durchsetzung des materiellen Rechts sind und ihre Analogiefähigkeit aus
diesem Grunde ebenso gegeben ist wie diejenige des Rechtes, dessen Durch-
setzung sie dienen (vgl. BayObLG, ZIP 1998, 2002, 2004; Wiedemann, ZGR
1999, 857, 866 f.; derselbe ZGR 1978, 477, 492; Lutter/Leinekugel, ZIP 1999,
261, 266 f.). Durch die Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren
auf den Fall des Delisting wird zugleich gewährleistet, daß durch die gerichtli-
che Entscheidung der Wert der Aktien für alle Aktionäre verbindlich festgelegt
wird.
3. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbe-
schluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß
des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239;
ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800;
Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I
S. 363/381). Die auf Vorschlag des Vorstandes über das Delisting zu treffende
Entscheidung hat unternehmerischen Charakter. Da sie von der Hauptver-
sammlung zu treffen ist, liegt es somit im Ermessen der Mehrheit der Aktionäre,
ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig ist und geboten
erscheint. Der vermögensrechtliche Schutz der Minderheitsaktionäre ist durch
das Erfordernis eines Pflichtangebotes, die Aktien zum vollen Wert zu über-
nehmen, sowie die Möglichkeit sichergestellt, die Höhe in einem Spruchverfah-
ren überprüfen zu lassen.
Eines Vorstandsberichtes entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum
Delisting bedarf es nicht. Die Beklagte hat in der Hauptversammlung die Grün-
de schlüssig dargelegt, aus denen das Delisting betrieben werden soll. Sie hat
die Einsparung der Kosten, drohende Kursschwankungen und drohende
Nachteile für die Gesellschaft sowie die Gefahr von Kursmanipulationen aufge-
führt. Diese Gründe sind aus sich heraus verständlich und tragen die Entschei-
dung der Hauptversammlung.
Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ist dem Informationsbedürfnis
der Minderheitsaktionäre hinreichend entsprochen worden. Nach dem Rechts-
gedanken des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG, der hier entsprechend heranzuziehen
ist, genügt es, daß ihnen die Einzelheiten des Widerrufsantrages und das Ab-
findungsangebot des Mehrheitsaktionärs bekannt gegeben werden. Diese Vor-
aussetzungen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
erfüllt.
4. Die Rüge der Revision, der Ermächtigungsbeschluß sei zeitlich nicht
hinreichend fixiert, ist ebenfalls nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß in den
Fällen, in denen das Gesetz der Hauptversammlung erlaubt, den Vorstand zur
Vornahme bestimmter Maßnahmen zu ermächtigen, die Dauer der Ermächti-
gung im Gesetz befristet wird (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) oder der Hauptver-
sammlung eine Höchstfrist eingeräumt wird, auf die sie die Ermächtigung be-
grenzen darf (§ 202 Abs. 2 AktG). Trifft das Gesetz keine Regelung über die
Dauer der Ermächtigung, ist die Hauptversammlung in der Bestimmung der
Frist frei. Befristet sie die Ermächtigung nicht, ist der Vorstand gehalten, auf-
grund der ihm als Organ obliegenden Pflichten im Rahmen seiner unternehme-
rischen Handlungsfreiheit zu entscheiden, ob und wann er die Maßnahme, zu
der er ermächtigt worden ist, durchführt. Über den Stand der Angelegenheit hat
er auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die jährlich abzuhalten ist
(§ 175 Abs. 1 AktG), zu berichten. Ist die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt noch
nicht durchgeführt, kann die Hauptversammlung darüber beschließen, ob die
Ermächtigung aufrechterhalten bleibt, oder ob sie widerrufen wird. Die Ermäch-
tigung unterliegt somit einer hinreichend konkreten zeitlichen Kontrolle durch
die Hauptversammlung. Eine weitergehende zeitliche Beschränkung ist nicht
erforderlich.
Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt außerdem, das Berufungsgericht
sei zu Unrecht dem Vortrag nicht gefolgt, die Maßnahme des Delisting sei miß-
bräuchlich, weil die Minderheitsaktionäre mit willkürlichen Mitteln aus der Be-
klagten gedrängt werden sollten. Die Willkür zeige sich darin, daß die Dividende
für Stamm- und Vorzugsaktionäre im Vergleich zu den Vorjahren erheblich ge-
kürzt worden sei, obwohl die Beklagte keine Gewinneinbußen zu verzeichnen
gehabt habe. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revisionserwi-
derung hat auf den Vortrag der Beklagten verwiesen, nach dem die Gewinn-
margen aufgrund eines im Verhältnis zum Umsatz erheblich gestiegenen Mate-
rialaufwands stark gesunken seien, so daß sich die Beklagte gezwungen gese-
hen habe, ihre Kosten durch laufende Investitionen zu senken. Dieser erhöhte
Investitionsaufwand gehe zu Lasten des ausschüttungsfähigen Gewinns. Die
Revision zeigt keinen Vortrag auf, mit dem die Kläger zu 1 und 2 diesem in sich
schlüssigen Vorbringen der Beklagten mit plausiblen Gründen entgegengetre-
ten sind. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß
von einer mißbräuchlichen Handhabung des Delisting nicht gesprochen werden
kann.
III. Die Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrens auf das Ver-
fahren des Delisting zur Festsetzung des den Minderheitsaktionären für ihre
Anteile zu gewährenden Verkehrswertes hat zur Folge, daß dem Hilfsantrag der
Klägerinnen zu 3 und 4 stattgegeben werden muß. Für das Spruchverfahren
sind funktionell nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit zuständig. Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf das
Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit ent-
sprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001 - III ZB 48/00,
WM 2001, 1045; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu §§ 17-17 b GVG
m.w.N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der Beklagten der
Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben und
daher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
abzugeben.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke