Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 69/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

GmbHG §§ 15 Abs. 5, 46, 51 Abs. 3; ZPO § 256

Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a)

In die Kompetenz der Gesellschaf- terversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).

b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses er- streckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.

c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Ein- berufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.

BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer

und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird auf

ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als

unbegründet abzuweisen ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co.

KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesell-

schafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die

C.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit

32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehal-

tenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesell-

schaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die "Übertragung

... von Geschäftsanteilen" folgende übereinstimmende Regelungen:

"§ 14

(1) Die Übertragung ... eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesell- schaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafter- beschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt.

(2) Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleich- zeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ... übertragen wird.

(3) Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteili- ges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:

a) [1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind je- doch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterver- sammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.

b) Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.

c) [1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge-

sehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesell- schafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräu- ßerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berech- tigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern.

d) [1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a) oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von ei- nem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschaf- ter, daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.

e) ...

f) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend.

(4) Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3) gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit dem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vor der Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die Garantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherr- schungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei Aufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses den Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unterneh- men zu übertragen."

Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesell-

schafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an

"U." unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-

weis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob

die anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3

lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a.

die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt

hatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März

1998 "satzungsgemäß" (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb

ihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt

11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur

Ausübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter

bereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankün-

digte, sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 c

GV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen

und gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am

18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U.

und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom

21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vor-

kaufsrecht, dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wol-

le. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übe

das Vorkaufsrecht "im größtmöglichen Umfang" aus. Zugleich bestritt sie die

Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustim-

mung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV

fehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollver-

sammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage der

Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klä-

gerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:

"Die Gesellschafterversammlungen der ... (Beklagten zu 1 und 2) stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile auf (Klägerin), die C.-U. und die U. den H. B. Verlag

kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß ... (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist."

Die Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen,

hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur

mit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß

§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei

der Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung

vom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt "Zustimmung zur Über-

tragung der Anteile der F." nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51

Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlan-

desgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.

I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage

begehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung

(§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der

beiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende

Meinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer "Fest-

stellung" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im

vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der

Anteilsveräußerung zukomme.

1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich-

tigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH

(wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegan-

gen, mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn

der Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Ände-

rung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall

um eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsver-

halten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei

fehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksame

Satzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche

Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vor-

gang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden An-

teilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen

einen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied,

wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß im

Fall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszu-

stand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine

"punktuelle Satzungsdurchbrechung" enthielte, deren Wirkung sich in der be-

treffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesell-

schafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit

entsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesell-

schafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 - II ZR 25/80, WM

1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baum-

bach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zu-

lässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegen

einer Satzungsdurchbrechung - abhängen.

b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer

Personengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen

Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ih-

rer Unwirksamkeit angegriffen werden

(vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999

- II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf

die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.

2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende "Entschließungen" der Ge-

sellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne

Rechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer

Unterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt,

GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden

Beschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er

regelnden Charakter wie

jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/

K. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem ange-

fochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern

umstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über

deren Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der

Stimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4

GV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der

Grundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach

§ 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderliche

schriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu er-

teilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends

der Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschluß

förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förm-

lich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten

Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerin

etwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses

überhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem

anderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U.

geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das

Berufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen-

über der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.

b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Be-

klagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können

Gesellschafterbeschlüsse - ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 -

"nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefoch-

ten werden". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungskla-

ge geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - von

allgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - Re-

gelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995

- II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohne

indessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäß

dem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksam-

keit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der - fristgerecht eingereichten -

Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl.

Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbe-

dürfnis nicht abgesprochen werden durfte.

II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich

in der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu

berücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Ham-

burg

in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom

6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge-

rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkauf

und die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertrag

vom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Ge-

sellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsur-

teils, das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bin-

dungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt,

beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und

erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten

des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorlie-

gende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegen-

über den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für

die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier

der Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsie-

gen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterver-

sammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsver-

trag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Ur-

teil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden,

die Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des ange-

fochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wir-

kung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl.

Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwä-

gungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256

ZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangen

werden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile

an beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragen

werden können.

III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den

Senat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des ange-

fochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz

in Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat

BGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer An-

sicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbe-

schluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle noch

inhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabwei-

sung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungs-

verbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st.

Rspr.).

1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterver-

sammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit

der Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr

fallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz

der Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt

aaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten

Maßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer

Zustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine ande-

renfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl.

oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche

kommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Be-

schlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.

b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ord-

nungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu

der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß

§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985

- II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. - auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) -

unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995,

738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Be-

klagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesell-

schafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie

vor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000

- II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung "Zu-

stimmung zu der Anteilsübertragung" auch die Abstimmung über die Vorfrage

der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesell-

schafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesell-

schaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann

aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach

§ 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend

darauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich

des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst da-

nach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3

GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai

2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rü-

gelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Be-

schlusses der Beklagten zu 2.

c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin ge-

mäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es

sich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und

den Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).

2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich

nicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der

Revision unterlag die Übertragung (bzw. "Aufteilung") der F.-Anteile auf die

C.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14

Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5,

17 Abs. 3 GmbHG.

a) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte

Zustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des

Verfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Ver-

fahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu

anteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten

ist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 ent-

sprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch

eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch

fristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene

Erwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind in-

nerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wo-

von die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Ge-

sellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswil-

lige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 aller-

dings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dann

bedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit

mehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertra-

gungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Ge-

sellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht

(lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaf-

tern zuwächst (lit. d Satz 1).

Soweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die

Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann

sich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfah-

ren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder

auch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder

Gesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Er-

werbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerecht

auszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er

- wie hier die C.-U. und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als

15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfah-

rensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f die

Veräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst

kommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch ge-

macht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U.

und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des

Andienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß die

Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen

ihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im

Wege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die

Klausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung

bereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor ei-

ner Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten

eines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteili-

gen - ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andie-

nungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c ge-

schützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vor-

kaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation

wie hier im Andienungsverfahren - Erwerb des gesamten Anteils durch einige

Gesellschafter - eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen

Anwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.

b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug ge-

nommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschafts-

verträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4

bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der

Klägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jegli-

chen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem quali-

fizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen

ist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vor

allem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abwei-

chende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschafts-

vertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam.

Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer

GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ

48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht

nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ

123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichen

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durch-

schlagen, zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beiden

Beklagten nur zusammen übertragen werden können.

Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages,

wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung einge-

dämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier

maßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.

c) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerung

an die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März

1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen)

Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot

hinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4

GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschafts-

vertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kauf-

preises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien

Anfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Recht

ausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15

Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich

die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt und

dieses später "im größtmöglichen Umfang" auszuüben erklärt. Ob und inwieweit

es ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig

jedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.

d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem nota-

riellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Auf-

teilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U.

(10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den

Beklagten (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungs-

verfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das

Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasje-

nige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbe-

schluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die An-

dienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die

C.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von

ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U.

hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daß

es der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1).

Dann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder

durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen

ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag

nichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen

Gesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit

gegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interes-

sen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14

Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen an

ein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unter-

nehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den an-

deren die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der

Erwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Ge-

schäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den

bestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb

der Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu ver-

hindern, wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft

veräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutter-

und die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits Gesellschafterinnen sind und

letztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesell-

schaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens in-

nerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es

daher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die

beiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung oh-

ne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Ab-

schluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.

e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu

Recht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile

auf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung

gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.

Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die

Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke