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BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 5 StR 513/02

5. Strafsenat

5 StR 513/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen Geldwäsche u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 6. Mai 2002 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbe-

helfe zu tragen.

G r ü n d e

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach

Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet

hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß

an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: „Ich

nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Die

Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-

klagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an

ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk-

samkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor.

Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und in

anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der

getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung

und dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotz

wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig

und muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.;

BGH, Beschl. vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01).

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause