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BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 5 StR 513/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2002 in der Strafsache gegen
wegen Geldwäsche u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbe-
helfe zu tragen.
G r ü n d e
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach
Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet
hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß
an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: „Ich
nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Die
Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-
klagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an
ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk-
samkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor.
Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und in
anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der
getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung
und dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotz
wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig
und muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.;
BGH, Beschl. vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01).
Harms Häger Gerhardt
Raum Brause