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BGH Beschluß vom 05.09.2001 – 5 StR 386/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001

beschlossen:

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 28. Mai 2001 wird verworfen.

2.

3.

Die Revision des Angeklagten gegen das

vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als

unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

G r ü n d e

1. Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte

nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel ver-

zichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im An-

schluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Vertei-

diger: “Ich nehme das Urteil an, ich verzichte auf die Einlegung von Rechts-

mitteln”. Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-

klagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an

ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts hätten führen können, liegen nicht vor. Zwar lag – wie sich aus den

dienstlichen Äußerungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwalts ergibt –

der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten die

Zusage einer entsprechenden Strafobergrenze im Rahmen einer außerhalb

der Hauptverhandlung getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsan-

waltschaft, Verteidigung und dem Angeklagten zugrunde, die möglicherwei-

se auch einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zum Gegenstand hatte.

Dies berührt jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht. Ein

absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich selbst dann

wirksam, wenn die zugrundeliegende Absprache unzulässig war (vgl. u. a.

BGH NStZ 1997, 611; 2000, 386; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000

2 StR 403/00 –). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung

des Angeklagten sind nicht ersichtlich, zumal da er nach der Rechtsmittel-

belehrung und vor dem erklärten Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger

Rücksprache genommen hat. Daß ihm das Bewußtsein über die Tragweite

seiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszuschließen.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist da-

her unzulässig und muß verworfen werden.

2. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom

25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 – m.w.N.), so daß auch der hierauf ge-

richtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause