Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.11.2002 – XI ZR 86/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Joeres

am 26. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 5. Februar 2002 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-

folg bietet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 315.015,79

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder

grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-

(cid:0)

richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

Die Rechtsfrage, ob Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen gegen §§ 3, 9

AGBG verstößt, wenn der Kunde aufgrund später eingetretener Ge-

schäftsunfähigkeit zu einer Verpfändung ad hoc außerstande wäre, ist

vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ebenso die Frage, ob über

Kundenforderungen ausgestellte Urkunden auch dann "im bankmäßigen

Geschäftsverkehr" in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangt sind,

wenn sie ihr von einem Geschäftsunfähigen ausgehändigt werden (vgl.

BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 17/87, WM 1988, 859, 862). Die

Entscheidung betrifft zwar Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung

vom 1. April 1977, die Rechtslage aufgrund der zwischen den Parteien

vereinbarten im wesentlichen inhaltsgleichen Fassung der Nr. 21 Abs. 1

AGB-Sparkassen ist aber keine andere.

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit

einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß vorgetra-

gen. Sie hat nicht dargetan, daß in der angefochtenen Entscheidung ein

abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer anderen

Entscheidung eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts auf-

gestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345 m.w.Nachw.; zum

Abdruck in BGHZ vorgesehen).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen,

da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Joeres