BGH Urteil vom 26.11.2002 – XI ZR 86/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
am 26. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Koblenz vom 5. Februar 2002 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 315.015,79
Gründe
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder
grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-
(cid:0)
richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
Die Rechtsfrage, ob Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen gegen §§ 3, 9
AGBG verstößt, wenn der Kunde aufgrund später eingetretener Ge-
schäftsunfähigkeit zu einer Verpfändung ad hoc außerstande wäre, ist
vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ebenso die Frage, ob über
Kundenforderungen ausgestellte Urkunden auch dann "im bankmäßigen
Geschäftsverkehr" in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangt sind,
wenn sie ihr von einem Geschäftsunfähigen ausgehändigt werden (vgl.
BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 17/87, WM 1988, 859, 862). Die
Entscheidung betrifft zwar Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung
vom 1. April 1977, die Rechtslage aufgrund der zwischen den Parteien
vereinbarten im wesentlichen inhaltsgleichen Fassung der Nr. 21 Abs. 1
AGB-Sparkassen ist aber keine andere.
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit
einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß vorgetra-
gen. Sie hat nicht dargetan, daß in der angefochtenen Entscheidung ein
abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer anderen
Entscheidung eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts auf-
gestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. Senatsbeschluß vom
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345 m.w.Nachw.; zum
Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen,
da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt
(§ 114 ZPO).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Joeres