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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 1 StR 462/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 25. November 2002 hat vor-
gelegen. Nach den Urteilsfeststellungen "verschwand" der durch
zwei Schüsse vom Angeklagten verletzte F. "sofort
wieder in seiner durch eine Tür gesicherten Wohnung, so daß es
dem Angeklagten nicht möglich war, weitere Schüsse auf ihn ab-
zugeben". Entgegen der Auffassung der Revision tragen diese
Feststellungen die Annahme, ein freiwilliger Rücktritt vom Ver-
such (§ 24 Abs. 1 StGB) liege nicht vor.
Mit dem Vorbringen, in der Hauptverhandlung hätte sich, entspre-
chend auch dem Akteninhalt (Skizze, polizeiliche Aussage des
Zeugen F. ), ergeben, daß die Wohnung nicht durch eine Tür
"gesichert" war, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Re-
konstruktion es Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Revisi-
onsgericht ebensowenig möglich wie ein Abgleich der Urteils-
gründe mit dem Akteninhalt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend
Wahl in NJW - Sonderheft für G. Schäfer 2002, 73 m.N.).
Darüber hinaus meint die Revision, auch sonst seien die Fest-
stellungen zu dem die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen-
den Scheitern des Versuchs lückenhaft. Es bleibe nämlich offen,
ob der mit einer Maschinenpistole bewaffnete Angeklagte nicht
objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung sich den Einlaß
in die Wohnung hätte erzwingen und dann weiter auf F. hätte
schießen können. Auch damit kann sie nicht gehört werden. Zwar
liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter nach
anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu
der Annahme gelangt, er könne die Tat ohne zeitliche Zäsur mit
den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln
noch vollenden (BGHSt 39, 221, 228 m.w.N.). Entscheidend ist,
ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der
Tat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzich-
tet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde
(vgl. BGHSt 40, 75; zusammenfassend zur Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. §
24 Rdn. 17c m. zahlr.N.).
Ein einheitlicher Lebensvorgang hätte jedoch bei der von der Re-
vision genannten, von der Strafkammer nicht ausdrücklich erör-
terten Möglichkeit - das auf der Straße angeschossene Opfer
flüchtet in eine (wie auch immer im einzelnen durch eine Tür gesi-
cherte) Wohnung, in die der Täter eindringen müßte - nicht vor-
gelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf