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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 1 StR 462/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 462/02

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 25. November 2002 hat vor-

gelegen. Nach den Urteilsfeststellungen "verschwand" der durch

zwei Schüsse vom Angeklagten verletzte F. "sofort

wieder in seiner durch eine Tür gesicherten Wohnung, so daß es

dem Angeklagten nicht möglich war, weitere Schüsse auf ihn ab-

zugeben". Entgegen der Auffassung der Revision tragen diese

Feststellungen die Annahme, ein freiwilliger Rücktritt vom Ver-

such (§ 24 Abs. 1 StGB) liege nicht vor.

Mit dem Vorbringen, in der Hauptverhandlung hätte sich, entspre-

chend auch dem Akteninhalt (Skizze, polizeiliche Aussage des

Zeugen F. ), ergeben, daß die Wohnung nicht durch eine Tür

"gesichert" war, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Re-

konstruktion es Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Revisi-

onsgericht ebensowenig möglich wie ein Abgleich der Urteils-

gründe mit dem Akteninhalt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend

Wahl in NJW - Sonderheft für G. Schäfer 2002, 73 m.N.).

Darüber hinaus meint die Revision, auch sonst seien die Fest-

stellungen zu dem die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen-

den Scheitern des Versuchs lückenhaft. Es bleibe nämlich offen,

ob der mit einer Maschinenpistole bewaffnete Angeklagte nicht

objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung sich den Einlaß

in die Wohnung hätte erzwingen und dann weiter auf F. hätte

schießen können. Auch damit kann sie nicht gehört werden. Zwar

liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter nach

anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu

der Annahme gelangt, er könne die Tat ohne zeitliche Zäsur mit

den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln

noch vollenden (BGHSt 39, 221, 228 m.w.N.). Entscheidend ist,

ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der

Tat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzich-

tet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde

(vgl. BGHSt 40, 75; zusammenfassend zur Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. §

24 Rdn. 17c m. zahlr.N.).

Ein einheitlicher Lebensvorgang hätte jedoch bei der von der Re-

vision genannten, von der Strafkammer nicht ausdrücklich erör-

terten Möglichkeit - das auf der Straße angeschossene Opfer

flüchtet in eine (wie auch immer im einzelnen durch eine Tür gesi-

cherte) Wohnung, in die der Täter eindringen müßte - nicht vor-

gelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf