Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2002 – VIII ZB 112/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch

die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.200

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für

diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Kammergericht die

Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und

begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom

21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen