BGH Beschluss vom 27.11.2002 – VIII ZB 112/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.200
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für
diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Kammergericht die
Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und
begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom
21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen