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BGH Urteil vom 28.11.2002 – 4 StR 260/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 260/02

Urteil

vom

28. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.

November 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer

Recklinghausen - vom 26. Februar 2002 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der unerlaubten

Veranstaltung eines Glücksspiels aus Rechtsgründen freigesprochen. Mit ihrer

Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, erstrebt die

Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Das Rechts-

mittel hat Erfolg.

1. Der Angeklagte bot im Land Nordrhein–Westfalen unter der Bezeich-

nung „G. S. , Sportinformation und Online - Kurierdienst“ die

Möglichkeit an, Wetten auf das Ergebnis von Fußballspielen oder von anderen

sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten (sog. „Oddset-Wetten“) abzu-

schließen. Zu dem Ablauf der Wettvorgängen hat das Landgericht festgestellt:

In den Geschäftsräumen des Angeklagten lagen Wettprogramme aus.

Auf einem Tippzettel konnte ein Kunde auf den Gewinn einer Mannschaft oder

aber auch auf einen bestimmten Spielausgang wetten. Gegenstand der Wetten

waren alle Europaligen bis herunter zu Regionalligen, und zwar vornehmlich im

Bereich des Fußballs. Die Wetten waren nicht auf ein Spiel beschränkt, son-

dern es waren Tipps für bis zu zehn Spiele möglich. Die Mitspieler füllten die

Tippzettel aus, übergaben sie dem Angeklagten oder dessen Angestellten und

zahlten einen Einsatz. Der Angeklagte gab die Tipps sodann in einen Compu-

ter ein,

von welchem die Daten online an die Firma M.

, Isle of Man, weitergeleitet wurden. Hatte der Spieler

gewonnen, erhielt er seinen Gewinn nach den bereits bei Abgabe des Tipps

festgelegten Quoten vom Angeklagten ausgezahlt. Einmal im Monat rechnete

der Angeklagte mit der Firma M. ab und überwies den

Gewinnsaldo von durchschnittlich 6.500.- Euro an diese. Er selbst erhielt einen

monatlichen Festbetrag von 4.000.- Euro, von dem er die Miete für das Laden-

lokal und die Gehälter für zwei Teilzeitbeschäftigte bestreiten mußte. Weder

der Angeklagte noch die Firma M. waren Inhaber einer

Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen

(hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 3. Mai 1955 [GS. NRW. S. 672], zuletzt geändert durch Gesetz

vom 14. Dezember 1999 [GV. NRW. S. 687]) oder in einem anderen deutschen

Bundesland.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf einer Straftat

nach § 284 StGB mit der Begründung freigesprochen, daß es sich bei Sport-

wetten nicht um Glücksspiele im Sinne dieser Vorschrift handele. Anders als

bei diesen hänge das Ergebnis bei der Sportwette nicht vom „reinen Zufall“ ab.

Ihr Ausgang könne vielmehr „überwiegend“ vom Mitspieler aufgrund von Infor-

mationen aus den Medien prognostiziert werden. Hierbei dürfe nicht auf den

Durchschnitt der Bevölkerung abgestellt werden, da dieser nicht Kunde in

Wettbüros für Sportwetten sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden,

daß derjenige Spieler, der ein „reines Zufallsergebnis“ bewetten wolle, also ein

„Glücks“spiel betreiben möchte, seinen Tipp nicht bei einer Sportwette, son-

dern „eher beim Lotto“ abgeben werde. Abzustellen sei daher bei der Frage, ob

ein Glücksspiel vorliege, auf den Durchschnitt der Mitspieler des jeweiligen

Spiels. An Sportwetten der vorliegenden Art würden jedoch von vorneherein

überwiegend nur solche Spieler teilnehmen, die aufgrund eigener Kenntnisse

und Fähigkeiten in der Lage seien, eine begründete Prognose für den Ausgang

des jeweiligen Sportereignisses abzugeben.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach

allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust

nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den

Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder

hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80;

v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.). Maßgebend für die Be-

urteilung sind dabei die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist

und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des

Durchschnittsspielers (BGHSt 2, 276). Den Maßstab hierfür bildet das Publi-

kum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte

Teilnehmer. Ist ein Spiel danach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigen-

schaft auch für den besonders geübten oder versierten Spieler, der den Spiel-

ausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder versierter (BGH

aaO).

recht.

b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-

aa) Die Ausführungen des Landgerichts begegnen bereits insoweit Be-

denken, als darin darauf abgestellt wird, daß das Ergebnis bei einer Sportwette

nicht vom „reinen Zufall“ abhängig, sondern „überwiegend“ aufgrund entspre-

chender Informationen und hieraus gezogener Schlüsse prognostizierbar sei.

Dies läßt befürchten, daß das Landgericht schon von einem unzutreffenden

Ansatz ausgegangen ist. Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spiel-

erfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Überge-

wicht zukommt. Das Überwiegen des Zufalls wird jedoch nicht bereits dadurch

in Frage gestellt, daß über den Ausgang anhand bestimmter Kriterien eine be-

gründete Vorhersage getroffen werden kann, sofern der Ausgang von weiteren

wesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler weder

beeinflußbar noch vorausberechenbar sind (vgl. auch BGHSt 2, 139, 140/141).

bb) Das Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die

Strafkammer bei der Bestimmung des „Durchschnittsspielers“, auf dessen

Kenntnisse und Erfahrungen es für die Beurteilung ankommt, ob ein Glücks-

spiel im Sinne des § 284 StGB vorliegt, von einem zumindest unklaren Maß-

stab ausgegangen ist. Nach den oben genannten Grundsätzen ist insoweit auf

den Personenkreis abzustellen, für den das Spiel eröffnet worden ist und ge-

wöhnlich betrieben wird. Für die Qualifizierung als Glücksspiel gilt zudem der

Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 2, 274, 276/277;

v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8). Es kann daher nicht maßgeblich sein, ob - wie

die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung vorgetragen hat - einzelne

Mitspieler über derartige Fähigkeiten verfügen, daß sie bestimmte Sportergeb-

nisse mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen können, sofern

sich an dem Spiel auch Spieler beteiligen können und in einem nicht völlig un-

tergeordneten Maße auch tatsächlich beteiligen, die diese Fähigkeiten nicht

besitzen. Gerade der eher „unbedarfte“ Spieler bedarf des Schutzes vor den

Gefahren des Glücksspiels. Soweit das Landgericht meint, an den vom Ange-

klagten veranstalteten Sportwetten würden sich von vorneherein „überwie-

gend“ nur im Sportwesen besonders kenntnisreiche und befähigte Spieler

beteiligen, handelt es sich um eine unzulässige, weil nicht durch Tatsachen

belegte Vermutung.

c) Darüber hinaus bleibt offen, ob und in welchem Maße auch der

kenntnisreiche „Durchschnittsspieler“ die Entscheidung über Gewinn und Ver-

lust beeinflussen kann, mit der Folge, daß bei einem entsprechenden Zurück-

treten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel an-

zunehmen wäre. Hierbei handelt es sich um eine Frage tatsächlicher Art, die

einer tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung - gegebenenfalls mit

Hilfe eines Sachverständigen - unter Berücksichtigung der einzelnen in Be-

tracht kommenden Spielvorgänge bedarf (vgl. v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8).

Dem wird die angefochtene Entscheidung, die bereits eine konkrete Darstel-

lung der einzelnen Wettvorgänge vermissen läßt, nicht gerecht. Der bloße

Hinweis, daß aus Tages-, Sportzeitungen und auch aus dem Internet vielfältige

Informationen über die an einem Sportereignis beteiligten Spieler und Mann-

schaften erlangt werden können, genügt nicht. Denn es versteht sich nicht von

selbst, daß ein derart umfassend informierter Spieler das Ergebnis eines sport-

lichen Wettkampfes mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen

kann. Dies gilt umso mehr, als bei Sportwetten der vorliegenden Art die zuge-

sagten Gewinnquoten und damit auch der Anreiz für den Spieler umso höher

sind, je unübersehbarer oder unwahrscheinlicher der Spielausgang ist, auf den

der Spieler setzt. Nicht das Setzen auf den „Favoriten“ (mit einer regelmäßig

niedrigen Gewinnquote), sondern das Setzen auf den „Außenseiter“ (mit einer

regelmäßig hohen Gewinnquote) kommt dem naturgemäß bestehenden

Bestreben des Spielers entgegen, seinen Einsatz in größtmöglichem Maße zu

vervielfachen. Insoweit hätte es auch Feststellungen bedurft, nach welchen

Maßstäben die Gewinnquoten für die vom Angeklagten angebotenen Wetten

festgelegt worden sind. Es liegt im übrigen auf der Hand, daß der Ausgang ei-

nes sportlichen Wettkampfs, sieht man einmal von den Fällen der Manipulation

ab, von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die sich vielfach einer exakten

Vorausberechnung entziehen werden. Der Reiz eines sportlichen Wettbe-

werbs, etwa eines Fußballspiels, liegt gerade darin, daß dessen Ergebnis nicht

im voraus bestimmbar ist. Nicht selten wird ein Spiel durch einen „Zufallstreffer“

einer an sich nach Vorhersagen von „Experten“ und nach dem gesamten Spiel-

verlauf unterlegenen Mannschaft entschieden. Zu Recht hat daher das Bun-

desverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (BVerwGE

114, 92 = NJW 2001, 2648) darauf hingewiesen, daß die Gewinnerwartung des

Veranstalters einer Sportwette gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnis-

se beruht. Demzufolge sind sowohl in der neueren höchstrichterlichen verwal-

tungsrechtlichen (BVerwG aaO) als auch zivilrechtlichen Rechtsprechung

(BGH, Urt. v. 14. März 2002- I ZR 279/99 = NJW 2002, 2175) Sportwetten zu

festen Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB qualifiziert

worden.

4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des freispre-

chenden Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz, da auf der Grundla-

ge der bisherigen Feststellungen bei Annahme eines Glücksspiels eine Straf-

barkeit des Angeklagten nach § 284 Abs. 1 1. Alt. StGB in Betracht kommt.

Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und

organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels

schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermög-

licht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 – 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993,

2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741). Diese

Voraussetzungen kann der Angeklagte dadurch erfüllt haben, daß er zur

Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung

Räumlichkeiten anmietete, Angestellte beschäftigte, die erforderliche Ausstat-

tung bereitstellte, Wettprogramme auslegte, Einzahlungen der Spieler entge-

gennahm und Gewinne auszahlte. Daß er die Wettdaten an die Firma M.

, Isle of Man, weiterleitete und bis auf den ihm zustehenden

Festbetrag von 4.000.- Euro monatlich den verbleibenden Gewinnsaldo an die-

se zu überweisen hatte, ändert für sich gesehen daran nichts. Der Begriff des

„Veranstaltens“ setzt nämlich nicht notwendig voraus, daß der Täter mit eige-

nen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (so zu-

treffend BayObLG, v. Bubnoff, Lampe jeweils aaO; vgl. auch Eser/Heine in

Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 284 Rdn. 12: nur „Indiz“; Tröndle/Fischer

StGB 50. Aufl. § 284 Rdn. 11: „idR“ ). Allerdings gestatten die getroffenen

Feststellungen insoweit keine abschließende rechtliche Bewertung, da sich das

Urteil zu den Einzelheiten des Wettbetriebes, insbesondere zu den Befugnis-

sen des Angeklagten bei dessen Ausgestaltung, nur unzureichend verhält. Im

übrigen würde jedenfalls das festgestellte Verhalten des Angeklagten die Tat-

bestandsalternative des „Bereitstellens von Einrichtungen“ (§ 284 Abs 1 3. Alt.

StGB) erfüllen. In Betracht käme ferner auch eine Verwirklichung des Tatbe-

standes des § 284 Abs. 4 StGB.

Der Angeklagte hat schließlich auch „ohne behördliche Erlaubnis“ ge-

handelt. Eine Zulassung des Wettbetriebes des Angeklagten nach §§ 1, 2 des

Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht erfolgt. Der

Senat hat auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angesichts

der der Bevölkerung vom öffentlichen Glücksspiel drohenden Gefahren (vgl.

hierzu im einzelnen BVerwGE 114, 92, 100), die den Gesetzgeber des Sechs-

ten Strafrechtsreformgesetzes zu einer Verschärfung der §§ 284 ff. StGB ve-

ranlaßt haben (vgl. hierzu BTDrucks. 13/8587 S. 67), und in Anbetracht des

dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Beurteilungs- und Prognose-

spielraums (vgl. BVerfGE 102, 197, 218) derzeit keine Zweifel an der Verfas-

sungsmäßigkeit der die Zulassung von Wettunternehmen regelnden Bestim-

mungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch

BVerwG aaO. S. 97 ff.).

Tepperwien Maatz Athing

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