Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.11.2002 – III ZB 45/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch

die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni

2002 aufgehoben.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-

gerichts München II vom 10. Dezember 2001 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand bewilligt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Gegen das ihm am 21. Dezember 2001 zugestellte Urteil des Landge-

richts hat der Kläger am 21. Januar 2002 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz

vom 21. Februar 2002, eingegangen am gleichen Tage, hat die Prozeßbe-

vollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum

21. März 2002 zu verlängern. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß noch

einige Recherchen veranlaßt worden seien und die Informationen noch nicht

vorlägen. Durch Verfügungen vom 22. Februar und 4. März 2002 gab der Vor-

sitzende des Senats des Oberlandesgerichts dem Kläger auf, bis zum 8. März

2002 mitzuteilen und glaubhaft zu machen, warum und mit welcher Frist seine

Prozeßbevollmächtigte Informationen, Unterlagen, Belege usw. angefordert ha-

be. Mit Verfügung vom 15. März 2002 hat der Vorsitzende die fristgemäß vor-

gebrachten Erläuterungen des Klägers für unzureichend erachtet und die Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt.

Am 21. März 2002 hat der Kläger mit Schriftsatz vom gleichen Tage die

Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Durch den an-

gefochtenen Beschluß vom 6. Juni 2002 sind der Wiedereinsetzungsantrag

des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen

worden. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begrün-

dete Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 522

Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft, und

zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht

erreicht ist (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - zur Ver-

öffentlichung vorgesehen).

Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den

- hier noch anwendbaren (§ 26 Nr. 5 EGZPO) - bis zum 31. Dezember 2001

geltenden Berufungsvorschriften kann ein Rechtsanwalt in aller Regel erwar-

ten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Begründungsbegrün-

dungsschrift entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 519

Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. geltend gemacht wird (vgl. nur BGH, Beschluß vom

24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400).

2.

Bereits aufgrund der ursprünglichen - wenngleich pauschalen und wenig

aussagekräftigen - Begründung durfte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers,

auch im Hinblick auf die telefonisch bei der Geschäftsstelle eingeholte Aus-

kunft über die - großzügige - Fristverlängerungspraxis des zur Entscheidung

berufenen Senats des Oberlandesgerichts, darauf vertrauen, daß die bean-

tragte Fristverlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt wird. Es ist

daher unerheblich, ob die auf Ersuchen des Vorsitzenden nachgeschobenen

Gründe

erkennen lassen, daß die nicht vollständige Beischaffung der zur Anfertigung

der Berufungsbegründungsschrift benötigten Unterlagen auf eine Nachlässig-

keit der Partei zurückzuführen war.

Wurm

Streck

Schlick

Dörr

Galke