BGH Beschluß vom 28.11.2002 – III ZB 45/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch
die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni
2002 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts München II vom 10. Dezember 2001 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand bewilligt.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen das ihm am 21. Dezember 2001 zugestellte Urteil des Landge-
richts hat der Kläger am 21. Januar 2002 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz
vom 21. Februar 2002, eingegangen am gleichen Tage, hat die Prozeßbe-
vollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum
21. März 2002 zu verlängern. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß noch
einige Recherchen veranlaßt worden seien und die Informationen noch nicht
vorlägen. Durch Verfügungen vom 22. Februar und 4. März 2002 gab der Vor-
sitzende des Senats des Oberlandesgerichts dem Kläger auf, bis zum 8. März
2002 mitzuteilen und glaubhaft zu machen, warum und mit welcher Frist seine
Prozeßbevollmächtigte Informationen, Unterlagen, Belege usw. angefordert ha-
be. Mit Verfügung vom 15. März 2002 hat der Vorsitzende die fristgemäß vor-
gebrachten Erläuterungen des Klägers für unzureichend erachtet und die Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt.
Am 21. März 2002 hat der Kläger mit Schriftsatz vom gleichen Tage die
Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Durch den an-
gefochtenen Beschluß vom 6. Juni 2002 sind der Wiedereinsetzungsantrag
des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen
worden. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begrün-
dete Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 522
Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft, und
zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht
erreicht ist (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - zur Ver-
öffentlichung vorgesehen).
Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
- hier noch anwendbaren (§ 26 Nr. 5 EGZPO) - bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Berufungsvorschriften kann ein Rechtsanwalt in aller Regel erwar-
ten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Begründungsbegrün-
dungsschrift entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 519
Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. geltend gemacht wird (vgl. nur BGH, Beschluß vom
24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400).
2.
Bereits aufgrund der ursprünglichen - wenngleich pauschalen und wenig
aussagekräftigen - Begründung durfte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers,
auch im Hinblick auf die telefonisch bei der Geschäftsstelle eingeholte Aus-
kunft über die - großzügige - Fristverlängerungspraxis des zur Entscheidung
berufenen Senats des Oberlandesgerichts, darauf vertrauen, daß die bean-
tragte Fristverlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt wird. Es ist
daher unerheblich, ob die auf Ersuchen des Vorsitzenden nachgeschobenen
Gründe
erkennen lassen, daß die nicht vollständige Beischaffung der zur Anfertigung
der Berufungsbegründungsschrift benötigten Unterlagen auf eine Nachlässig-
keit der Partei zurückzuführen war.
Wurm
Streck
Schlick
Dörr
Galke