BGH Beschluß vom 05.10.2004 – VI ZB 30/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. März
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Beschwerdewert: 1.256,92 €
Gründe
I.
Mit Urteil vom 6. August 2003, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers
zugestellt am 11. August 2003, hat das Amtsgericht die auf Zahlung restlichen
Schadensersatzes gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Klä-
ger am 4. September 2003 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom
9. Oktober 2003 erstmalig beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis
einschließlich 13. November 2003 zu verlängern. Zur Begründung hat er ausge-
führt, daß die Angelegenheit noch nicht abschließend besprochen werden
konnte. Der Schriftsatz weist den Eingangsstempel vom 14. Oktober 2003 auf.
Nach einem richterlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang des Fristverlän-
gerungsantrags hat der Kläger fristgemäß mit Schriftsatz vom 29. Oktober
2003, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung be-
gründet. Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestell-
ten S. seines Prozeßbevollmächtigten hat er vorgetragen, daß der Antrag auf
Fristverlängerung innerhalb laufender Frist bereits am Freitag, dem 10. Oktober
2003 von der Kanzleiangestellten persönlich in der Postannahmestelle des Ge-
richts abgegeben worden sei. Der Justizbeamte, der den Eingangsstempel auf
den Verlängerungsantrag aufgebracht hat, kann sich nach der vom Landgericht
eingeholten dienstlichen Stellungnahme an den Vorgang nicht erinnern. Der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers wurde vom Berichterstatter der Berufungs-
kammer aufgefordert, die Aktenzeichen der gleichzeitig von der Kanzleiange-
stellten zu Gericht gebrachten Schriftstücke zu benennen und Fotokopien der
einschlägigen Seiten seines Postausgangsbuches vorzulegen. Dem ist der Pro-
zeßbevollmächtigte ohne weitere Angaben nicht nachgekommen.
Mit Beschluß vom 22. März 2004 hat das Landgericht den Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und das Wiedereinsetzungsge-
such des Klägers zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig
verworfen. Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. März 2004 zu-
gestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antrag auf
Fristverlängerung nicht vor Ablauf der am Montag, dem 13. Oktober 2003, um
24.00 Uhr endenden Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Dafür erbringe der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde vollen
Beweis. Zwar könne dieser durch den Gegenbeweis entkräftet werden, doch
sehe die Kammer keine Grundlage für eine Zeugenvernehmung der Kanzleian-
gestellten und des zuständigen Justizwachtmeisters, nachdem der Prozeßbe-
vollmächtigte des Klägers den Aufforderungen zur Vorlage der der Sachver-
haltsaufklärung dienenden Schriftstücke ohne Angabe von Gründen nicht nach-
gekommen sei.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung könne nicht stattgegeben werden. Der
Prozeßbevollmächtigte habe nicht dargelegt, daß er darauf habe vertrauen dür-
fen, daß die Kanzleiangestellte S. die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig
erledigen und ihm Auskunft darüber erteilen würde. Auch habe er sich vor Frist-
ablauf und Eintragung des Erledigungsvermerks im Fristenkalender erkundigen
müssen, ob die Verlängerung tatsächlich gewährt worden sei. Daß der von ihm
genannte Grund einer noch nicht ausreichenden Besprechungsmöglichkeit als
ausreichend für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angesehen
werden würde, habe dem Prozeßbevollmächtigten in jedem Fall zweifelhaft er-
scheinen müssen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574
Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist
auch begründet.
a) Die Frage der Zulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht von
Amts wegen zu prüfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat es insoweit Zweifel, die
sich auf andere Weise nicht beheben lassen, so muß es versuchen, diese Un-
klarheiten durch Erhebung geeigneter Beweise zu beseitigen. Dabei genügt die
einfache Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), für die schon eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufes ausreicht, nicht (vgl.
BGHZ 93, 300, 306; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - IVa ZB 6/89 = BGHR
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, Glaubhaftmachung 1). Vielmehr ist der volle Beweis
notwendig.
Für die Rechtzeitigkeit oder Verspätung eines fristgebundenen Schrift-
satzes erbringt zwar der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde
den vollen Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO). Er kann allerdings durch den Gegenbe-
weis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Beweisbelastet ist insofern die Par-
tei, die sich auf den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder sonstigen
fristgebundenen Schriftstückes beruft (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1981
- IVa ZB 4/81 - NJW 1981, 1789). Vom Beweisverfahren in der Sache selbst
unterscheidet sich die Beweiserhebung über verfahrensrechtliche Umstände,
insbesondere über die Zulässigkeit von Anträgen und Rechtsmitteln, nur da-
durch, daß es sich hierbei um einen Freibeweis handelt, mithin das Gericht von
einem Beweisantritt der Parteien unabhängig und auf die gesetzlichen Beweis-
mittel nicht beschränkt ist (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 -
NJW 1987, 2875 unter II. 1. b der Gründe, m.w.N.). Hängt die Zulässigkeit der
Berufung nicht unmittelbar vom Eingang der Rechtsmittelbegründung ab, son-
dern - wie hier - vom Eingang des Antrages auf Verlängerung der Begrün-
dungsfrist, so gilt für die Prüfung der betreffenden Tatsachen nichts anderes.
b) Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht über die Umstände,
die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zur Wahrung der Beru-
fungsbegründungsfrist vorgetragen hat, Beweis erheben müssen und erst dann
über den Verlängerungsantrag sowie die Zulässigkeit der Berufung entscheiden
dürfen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß mit
dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, dabei hat es
aber lediglich die Frage der Glaubhaftmachung anhand der vorgelegten eides-
stattlichen Versicherung geprüft. Es ist nicht von vornherein auszuschließen,
daß eine Beweisaufnahme, die sich nach Lage der Dinge vor allem auf die Ver-
nehmung der Kanzleiangestellten S. sowie des Justizbeamten, der den Ein-
gangsstempel aufgebracht hat, konzentrieren wird, trotz der gegenüber der
Glaubhaftmachung strengeren Anforderungen zu einem anderen, für den Klä-
ger günstigeren Ergebnis führen kann. Erst wenn das Berufungsgericht bei die-
ser erneuten Prüfung nicht die Überzeugung von der Rechtzeitigkeit des Frist-
verlängerungsantrages gewinnt, muß von einer Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist ausgegangen werden. Schon deshalb ist der angefochtene Be-
schluß aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Beschwerdeverfahrens zurückzuverweisen.
3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Antrag
des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf den es im Falle der
Rechtzeitigkeit des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
ankäme, weil zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung die Frist mangels einer
Verlängerung verstrichen wäre, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein
Rechtsanwalt in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlänge-
rung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein erheblicher
Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wird (vgl. dazu
insbesondere BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - VersR 1989,
1064; vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO § 233, Fristverlänge-
rung 3 und 4 und vom 28. November 2002 - III ZB 45/02 - BGHReport 2003,
459). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Doch begegnet die Auffas-
sung rechtlichen Bedenken, daß der Rechtsanwalt unter den Umständen des
vorliegenden Falles eine Erkundigungspflicht nach dem Erfolg seines Antrags
gehabt habe. Auch wenn die Begründung des Verlängerungsantrags nach der
Auffassung des Berufungsgerichts zu pauschal und wenig aussagekräftig ist,
durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß die bean-
tragte Fristverlängerung nicht ohne "Vorwarnung" abgelehnt wird, wenn der An-
trag nach der Behauptung des Klägers zwei Tage vor Fristablauf bei Gericht
eingereicht worden ist (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703; BGH, Beschluß vom
1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - NJW 2001, 3552; vom 19. Januar 2000 - XII ZB
22/99 - NJW-RR 2000, 799 und vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW
1999, 430; vgl. v. Pentz, NJW 2003, 858 ff., 863).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll