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BGH Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 122/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Fe
Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Gras-
mäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.
BGB § 839 B
Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist nur dann anwendbar, wenn das kon-
krete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende
Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden
hat.
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 19. Mai 2000 führten Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes
der beklagten Stadt im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem
auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen,
Grasmäharbeiten durch. Dabei wurden durch die Schermesser des für diese
Arbeiten verwendeten motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleu-
dert, die die Scheibe des rechten hinteren Seitenfensters und den Lack des in
einer dieser Buchten abgestellten Mercedes-Kleinbusses des Klägers beschä-
digten. Der Kläger lastet der Beklagten an, sie habe bei den Arbeiten die erfor-
derlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, und nimmt sie deshalb aus
Amtspflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch. Das
Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.474,26 DM, das Berufungsgericht in
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Höhe von 3.243,52
i-
sion verfolgt die Beklagte, die ein Fehlverhalten bestreitet, ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht gegen
die beklagte Stadt der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Amtshaftungsan-
spruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu.
1.
Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die hier in
Rede stehenden Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Stra-
ßenverkehrssicherungspflicht wahrgenommen worden sind, die in Niedersach-
sen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (§ 10 NStrG). Die Bediensteten der Be-
klagten haben daher in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes
im Sinne des Art. 34 GG gehandelt.
2.
Das Berufungsgericht lastet der Beklagten eine Amtspflichtverletzung
gegenüber dem Kläger an. Es meint, die von der Beklagten behaupteten Siche-
rungsvorkehrungen (vorheriges Absuchen der zu mähenden Flächen nach
Fremdkörpern, insbesondere Steinen; Verwendung des vorgeschriebenen
Spritzschutzschildes bei dem Mäher) seien unzureichend gewesen. Als Maß-
nahmen, die allein oder zusammengenommen die Gefahren des Rasenmähens
minimieren könnten und die die Beklagte nach ihrem Ermessen hätte auswäh-
len können, kämen beispielsweise in Betracht: die Verhängung eines zeitwei-
sen Parkverbotes, die Anbringung von Planen vor den geparkten Fahrzeugen,
die Verwendung von Auffangbehältern statt eines bloßen Spritzschutzes, der
Einsatz von speziellen Rasenmähern oder sonstigen Vorkehrungen, die ent-
weder schon auf dem Markt zu kaufen seien oder aber bei entsprechender
Nachfrage zu kaufen sein würden, sowie der Verzicht auf motorbetriebene
Werkzeuge.
3.
Dem ist zuzustimmen. Die von der Beklagten selbst gegebene Unfall-
schilderung belegt, daß die Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen objek-
tiv unzulänglich gewesen sind.
a) Die Beklagte hat nämlich vorgetragen: Bei den Mäharbeiten seien
"Sabo"-Handmäher benutzt worden. Trotz der Schutzeinrichtung an jenen Mä-
hern und obwohl die Auswurfvorrichtung für den gemähten Rasen sich auf der
autoabgewandten Seite befunden habe, sei ein Stein vom Mähwerk erfaßt, in
mehrere Teile zerschlagen und in Richtung des Fahrzeuges des Klägers ge-
schleudert worden. Bevor die Bediensteten der Beklagten mit dem Mähen be-
gonnen hätten, hätten sie jenen Bereich nach Steinen abgesucht.
b) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob ein Stein, der ursprünglich so
groß gewesen war, daß die einzelnen Teile, in die er zersplitterte, die hier in
Rede stehenden Beschädigungen verursachen konnten, den Bediensteten
beim Absuchen der Fläche nicht hätte auffallen müssen. Selbst wenn man je-
doch insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt, daß ein Sorgfaltspflichtver-
stoß nicht vorliegt, so zeigt sich doch, daß der Mäher eine Gefahrenquelle dar-
stellte, die nicht voll beherrschbar war.
c) Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, braucht der betrof-
fene Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbare
weitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Insoweit hat die Be-
klagte die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies
gilt auch dann, wenn der Einwand der Beklagten zutrifft, die von beiden Vorin-
stanzen in erster Linie in Erwägung gezogene weitergehende Sicherungsmaß-
nahme, bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusper-
ren, sei praktisch nicht zu verwirklichen. Es verbleiben dann nämlich immer
noch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch aufzuspannende
Planen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicher-
heitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbei-
gehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehen-
den Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein
können, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzich-
ten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei ist
es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe der Ge-
richte, jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbar-
keit zu untersuchen.
4.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Amtsträger der Beklagten hier gegen
ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen haben. Eine besonders
wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es nämlich, deliktische Schädigungen zu
unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen
Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1
BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. wegen der
Einzelheiten Staudinger/Wurm 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 126 m.w.N.). Nach
dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl.
dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 203 f m.w.N.) trifft die Amtsträger der Beklag-
ten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weiter-
gehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rech-
nung stellen müssen. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie", die besagt, daß einen
Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechts-
kundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-
jektiv rechtmäßig angesehen hat (Staudinger/Wurm Rn. 216 ff m.w.N.), ist hier
schon deswegen nicht anwendbar, weil das Verhalten derjenigen Amtsträger,
die die hier zu beurteilende Amtspflichtverletzung begangen haben, nicht Ge-
genstand kollegialgerichtlicher Billigung gewesen ist. Der bloße Umstand, daß
die bei Grasmäharbeiten einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen in der Recht-
sprechung unterschiedlich beurteilt worden sind (vgl. dazu einerseits im Sinne
einer strengeren, mit der jetzigen Senatsentscheidung in Einklang stehenden
Auffassung: OLG Rostock, DAR 1998, 474; andererseits LG München I DAR
1999, 552), vermag die Beklagte daher nicht zu entlasten.
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke