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BGH Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 122/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 122/02

URTEIL

Verkündet am: 28. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fe

Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Gras-

mäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.

BGB § 839 B

Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist nur dann anwendbar, wenn das kon-

krete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende

Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden

hat.

BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 19. Mai 2000 führten Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes

der beklagten Stadt im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem

auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen,

Grasmäharbeiten durch. Dabei wurden durch die Schermesser des für diese

Arbeiten verwendeten motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleu-

dert, die die Scheibe des rechten hinteren Seitenfensters und den Lack des in

einer dieser Buchten abgestellten Mercedes-Kleinbusses des Klägers beschä-

digten. Der Kläger lastet der Beklagten an, sie habe bei den Arbeiten die erfor-

derlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, und nimmt sie deshalb aus

Amtspflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch. Das

Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.474,26 DM, das Berufungsgericht in

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Höhe von 3.243,52

i-

sion verfolgt die Beklagte, die ein Fehlverhalten bestreitet, ihren Antrag auf

Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht gegen

die beklagte Stadt der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Amtshaftungsan-

spruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu.

1.

Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die hier in

Rede stehenden Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Stra-

ßenverkehrssicherungspflicht wahrgenommen worden sind, die in Niedersach-

sen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (§ 10 NStrG). Die Bediensteten der Be-

klagten haben daher in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes

im Sinne des Art. 34 GG gehandelt.

2.

Das Berufungsgericht lastet der Beklagten eine Amtspflichtverletzung

gegenüber dem Kläger an. Es meint, die von der Beklagten behaupteten Siche-

rungsvorkehrungen (vorheriges Absuchen der zu mähenden Flächen nach

Fremdkörpern, insbesondere Steinen; Verwendung des vorgeschriebenen

Spritzschutzschildes bei dem Mäher) seien unzureichend gewesen. Als Maß-

nahmen, die allein oder zusammengenommen die Gefahren des Rasenmähens

minimieren könnten und die die Beklagte nach ihrem Ermessen hätte auswäh-

len können, kämen beispielsweise in Betracht: die Verhängung eines zeitwei-

sen Parkverbotes, die Anbringung von Planen vor den geparkten Fahrzeugen,

die Verwendung von Auffangbehältern statt eines bloßen Spritzschutzes, der

Einsatz von speziellen Rasenmähern oder sonstigen Vorkehrungen, die ent-

weder schon auf dem Markt zu kaufen seien oder aber bei entsprechender

Nachfrage zu kaufen sein würden, sowie der Verzicht auf motorbetriebene

Werkzeuge.

3.

Dem ist zuzustimmen. Die von der Beklagten selbst gegebene Unfall-

schilderung belegt, daß die Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen objek-

tiv unzulänglich gewesen sind.

a) Die Beklagte hat nämlich vorgetragen: Bei den Mäharbeiten seien

"Sabo"-Handmäher benutzt worden. Trotz der Schutzeinrichtung an jenen Mä-

hern und obwohl die Auswurfvorrichtung für den gemähten Rasen sich auf der

autoabgewandten Seite befunden habe, sei ein Stein vom Mähwerk erfaßt, in

mehrere Teile zerschlagen und in Richtung des Fahrzeuges des Klägers ge-

schleudert worden. Bevor die Bediensteten der Beklagten mit dem Mähen be-

gonnen hätten, hätten sie jenen Bereich nach Steinen abgesucht.

b) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob ein Stein, der ursprünglich so

groß gewesen war, daß die einzelnen Teile, in die er zersplitterte, die hier in

Rede stehenden Beschädigungen verursachen konnten, den Bediensteten

beim Absuchen der Fläche nicht hätte auffallen müssen. Selbst wenn man je-

doch insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt, daß ein Sorgfaltspflichtver-

stoß nicht vorliegt, so zeigt sich doch, daß der Mäher eine Gefahrenquelle dar-

stellte, die nicht voll beherrschbar war.

c) Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, braucht der betrof-

fene Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbare

weitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Insoweit hat die Be-

klagte die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies

gilt auch dann, wenn der Einwand der Beklagten zutrifft, die von beiden Vorin-

stanzen in erster Linie in Erwägung gezogene weitergehende Sicherungsmaß-

nahme, bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusper-

ren, sei praktisch nicht zu verwirklichen. Es verbleiben dann nämlich immer

noch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch aufzuspannende

Planen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicher-

heitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbei-

gehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehen-

den Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein

können, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzich-

ten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei ist

es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe der Ge-

richte, jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbar-

keit zu untersuchen.

4.

Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Amtsträger der Beklagten hier gegen

ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen haben. Eine besonders

wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es nämlich, deliktische Schädigungen zu

unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen

Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1

BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. wegen der

Einzelheiten Staudinger/Wurm 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 126 m.w.N.). Nach

dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl.

dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 203 f m.w.N.) trifft die Amtsträger der Beklag-

ten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weiter-

gehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rech-

nung stellen müssen. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie", die besagt, daß einen

Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechts-

kundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-

jektiv rechtmäßig angesehen hat (Staudinger/Wurm Rn. 216 ff m.w.N.), ist hier

schon deswegen nicht anwendbar, weil das Verhalten derjenigen Amtsträger,

die die hier zu beurteilende Amtspflichtverletzung begangen haben, nicht Ge-

genstand kollegialgerichtlicher Billigung gewesen ist. Der bloße Umstand, daß

die bei Grasmäharbeiten einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen in der Recht-

sprechung unterschiedlich beurteilt worden sind (vgl. dazu einerseits im Sinne

einer strengeren, mit der jetzigen Senatsentscheidung in Einklang stehenden

Auffassung: OLG Rostock, DAR 1998, 474; andererseits LG München I DAR

1999, 552), vermag die Beklagte daher nicht zu entlasten.

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke