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BGH Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
StVG § 7 Abs. 2 a.F.
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich
diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutz-
maßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem
besseren Schutz geführt hätten.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Be-
klagte") die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW.
Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni
2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den
ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen
Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahr-
zeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getrof-
fen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein
Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres
Fahrzeugs geprallt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Kla-
geabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Be-
weisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite
durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt
worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei
beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei
nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Uni-
mog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine,
sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei.
Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares
Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe
sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen
ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben
könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er
nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die
sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man un-
terstelle, daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in
einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das
Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maß-
nahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenstän-
den durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Ge-
fährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschä-
den zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerü-
stet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk
zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Ketten-
schutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen
und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielswei-
se an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschil-
der oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den flie-
ßenden Verkehr geschleudert würden.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden
der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten
entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungs-
anspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil
BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch
richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1
EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfeh-
lerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen
beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten
Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr
oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist
(§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter
sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-
spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-
lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt
(vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425
m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzel-
heiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß
eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH,
Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-
gericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der
zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt
ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Be-
handlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide
bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das
Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Verneh-
mung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht
erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu be-
kundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Re-
vision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es
sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mäh-
fahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der
PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt
worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Ar-
beitsmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und
deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift.
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der
Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher
alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es ge-
nügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat
und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitge-
prägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie
BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck
der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl.
Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975
- VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammen-
hang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und
dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haf-
tung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Trans-
portfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur
noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie
BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem ge-
genüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl.
Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als
Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" ge-
rade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsur-
teil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003,
1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447,
448).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Ver-
bindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht,
da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete,
sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk
fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7
StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7
StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf
ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der
Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der
neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte
Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der
Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 km-
Grenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die
Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Errei-
chen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und
Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom
30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Un-
fallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie
ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als
Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte.
Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner kon-
struktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als
20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einge-
räumt hat.
3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag
der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auf-
fassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unab-
wendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat
das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befe-
stigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter
des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Ket-
tenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstän-
de gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem
Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend
gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs,
wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungs-
gericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil bei-
spielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende
Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl auf-
gewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt je-
doch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem
zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt
hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen
getroffen.
Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F.
meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiften-
des Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet
werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln
erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne
von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom
23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113,
164, 165).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger
nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich
auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil
BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstän-
de und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt
hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7
Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei
dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öf-
fentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Park-
buchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetrie-
benen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November
2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglich-
keiten, wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen
des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz mo-
torbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Mög-
lichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist
die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich
um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der
erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom
Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische
Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG
a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu ei-
nem besseren Schutz geführt hätten.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die not-
wendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen
haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsäch-
lich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere tech-
nische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand
zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls
ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des
Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu errei-
chen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem
vertretbaren Aufwand zu erreichen war.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdi-
gung, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen
des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
Müller Greiner Pauge
Stöhr Zoll