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BGH Beschluss vom 03.12.2002 – 3 StR 406/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 17. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den
jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrah-
mens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, daß der-
artige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen
der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH
NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tat-
richter muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fix-
punkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen
Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller
strafzumessungsrelevanten Umstände (Schäfer, Praxis der Strafzumessung,
3. Aufl. Rdn. 624, 625). Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch
ausschließen, daß sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil
des Angeklagten ausgewirkt hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert