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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 1 StR 456/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April
2005 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich
der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihrer jeweils zu Gunsten des
Angeklagten eingelegten Revision. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten
Rechtsmittel haben teilweise Erfolg und führen zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs.
I.
2
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Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen
zugrunde gelegt:
Nachdem im Dezember 2000 der gemeinsame Sohn J. geboren
worden war, wurde die Ehefrau des Angeklagten im September 2001 erneut
schwanger. Obgleich die Eheleute, er ein gelernter Krankenpfleger, sie eine
Krankenschwester, sich so schnell kein zweites Kind gewünscht hatten, akzep-
tierten sie die Situation. Nachdem die Schwangerschaft zunächst unauffällig
verlaufen war, stellte der betreuende Gynäkologe bei einer Vorsorgeuntersu-
chung im fünften oder sechsten Schwangerschaftsmonat vermehrtes Frucht-
wasser sowie eine Übergröße des Fötus fest. Ein schwangerschaftsbedingter
Diabetes konnte ausgeschlossen werden; jedoch glaubte der Angeklagte unab-
hängig hiervon, bei Ultraschalluntersuchungen eine Verformung des Kopfes
festgestellt zu haben. Da jedoch der untersuchende Arzt insoweit keine Beden-
ken äußerte, maß auch der Angeklagte seinen Beobachtungen keine weiterge-
hende Bedeutung zu.
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Bei einer sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin
durchgeführten weiteren Ultraschall-Untersuchung wurde von dem untersu-
chenden Arzt erstmals gegenüber dem Angeklagten und seiner Ehefrau geäu-
ßert, dass "mit dem Kind etwas nicht stimmen" würde, ohne dass er dies weiter
erläuterte. Stattdessen riet er dem Ehepaar, weitere Untersuchungen in der U-
niversitätsklinik E. durchführen zu lassen. Nach der daraufhin zeitnah am
17. April 2002 in E. durchgeführten sonografischen Untersuchung war
der untersuchende Arzt zunächst nicht in der Lage, dem Ehepaar seine Diag-
nose mitzuteilen, sondern vertröstete sie mit dem Bemerken, dass noch weitere
computergestützte Abklärungen erforderlich seien. Allerdings hatte der Ange-
klagte - wie auch schon bei der vorangegangenen Ultraschall-Unter-suchung -
eine auffällige Gesichtsform bemerkt, ohne dass er seine Frau hierüber infor-
mierte. Am 17. oder 18. April 2002 wurde den Eheleuten dann durch ihren Arzt
telefonisch mitgeteilt, dass die Untersuchungen in E. zu dem Ergebnis
geführt hätten, dass das Kind an einem so genannten Apert-Syndrom leide.
Noch während dieses Telefongesprächs nahm der Angeklagte ein medizini-
sches Lexikon zur Hand, in dem ein an einem voll ausgeprägten Apert-Syndrom
erkranktes Kind abgebildet war. Sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau
waren von dieser aus ihrer Sicht grauenvollen Abbildung so beeindruckt, dass
sie das Gespräch mit dem Gynäkologen nicht fortsetzen konnten und in Tränen
ausbrachen. Bei einer wenige Tage später durchgeführten Beratung in der Uni-
versitätsklinik E. , an der neben dem die Ultraschall-Untersuchung durch-
führenden Oberarzt weitere Ärzte anderer Fachrichtungen teilnahmen, wurde
dem Ehepaar mitgeteilt, dass bei ihrem Kind mit einer Schädelverformung im
Sinne eines so genannten Turmschädels, einer Veränderung des Mittelgesich-
tes sowie Missbildungen an Händen und Füßen zu rechnen sei. Im Hinblick auf
die Gesichtsverformungen seien kosmetische Operationen möglich; auch die
Funktion von Händen und Füßen sei durch mehrere Operationen herstellbar.
Diesem Gespräch konnten der Angeklagte und seine Ehefrau weder genaue
Auskünfte zur Lebenserwartung des Kindes noch bezüglich möglicher geistiger
Behinderungen entnehmen. Stattdessen wurde die Schädelverformung als nur
auf den zweiten Blick sichtbar dargestellt. Den Hinweis, einer Entbindung im
Geburtshaus in A. stünde nichts entgegen, werteten beide als ein Anzei-
chen dafür, dass die körperlichen Beeinträchtigungen ihres Kindes weniger gra-
vierend sein würden. Dennoch blickte der Angeklagte dem Geburtstermin ohne
Vorfreude entgegen. Der zunächst für das Kind vorgesehene Namen Josua
("Gott hilft") wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau verworfen, weil er
ihnen unpassend erschien. Ein neuer Name wurde von ihnen bis zum Geburts-
termin nicht mehr ausgewählt.
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Am 15. Mai 2002 wurde das spätere Tatopfer Ju. R. in Anwesen-
heit des Angeklagten im Geburtshaus geboren. Das Kind wies einen ausge-
prägten so genannten Turmschädel mit einer hohen, deutlich nach vorn gewölb-
ten Stirn, flachem Hinterkopf und einer seitlichen Abplattung des Kopfes auf.
Beide Augäpfel traten deutlich hervor, der Augenabstand war vergrößert. An
beiden Händen waren die Finger II bis V zusammengewachsen, ebenso waren
die Zehen II bis V an beiden Füßen miteinander verwachsen. Teilweise hatten
die verwachsenen Gliedmaßen eine durchgängige Nagelplatte, die nicht ver-
wachsenen Gliedmaße waren durch eine so genannte Schwimmhaut verbun-
den. Hinzu kam, dass aufgrund der Deformation des Gesichtsschädels die Na-
senatmung des Kindes deutlich eingeschränkt war, weshalb Ju. schwer at-
mete und deutlich hörbar röchelte. Der Angeklagte war über das aus seiner
Sicht überaus hässliche Aussehen seines Kindes erschrocken und konnte des-
sen Anblick nicht ertragen. Er verließ wortlos den Geburtsraum und ließ seine
Frau mit dem Neugeborenen zurück. Als er einige Zeit später zurückkam, hoffte
er, die Nachricht zu erhalten, dass das Kind nicht lebensfähig sein würde. Als
ihm der herbeigerufene Kindernotarzt zur Geburt gratulierte, empfand er dies
als Hohn und fragte den Arzt im Gegenzug, ob er schon einmal ein derart häss-
liches Kind gesehen habe. Das Neugeborene wurde danach sogleich in eine
Kinderklinik nach N. verlegt, während der Angeklagte und seine Frau
nach Hause zurückkehrten.
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In der Folge besuchten die Eheleute das Kind regelmäßig in der Kinder-
klinik. Der Angeklagte hatte jedoch weiterhin Schwierigkeiten, sich mit seiner
Vaterrolle zu identifizieren. Unter anderem bat er die Krankenschwestern um
eine Betreuung des Kindes, obgleich es so hässlich sei. Zwischenzeitlich hatten
sich die Eheleute der Eltern-Initiative Apert-Syndrom angeschlossen und fühlten
sich erstmals ergiebig informiert, nachdem sie schriftliches Informationsmaterial
erhalten und vom Vorsitzenden der Initiative telefonisch beraten worden waren.
Aufgrund der Auskunft, dass eine geistige Behinderung mit dem Apert-Syndrom
nicht notwendig verbunden sei, dafür allerdings eine höhere Wahrscheinlichkeit
als bei Kindern ohne eine solche Erkrankung bestehe, begann der Angeklagte
Hoffnung zu schöpfen. Jedoch wurde bei einer weiteren Untersuchung festge-
stellt, dass bei Ju. kein Hirnbalken angelegt war (so genannte Balkenagene-
sie), weshalb eine normale intellektuelle Entwicklung nicht mehr wahrscheinlich
war. Der Angeklagte und seine Ehefrau wurden hierüber am 21. Mai 2002 in-
formiert. Der Angeklagte empfand diese Mitteilung als neuerlichen schweren
Rückschlag und zweifelte an der Kompetenz der behandelnden Ärzte. Er setzte
daraufhin eine Verlegung von Ju. in die Universitätsklinik W. durch. Dort
wurden dem Kind, wie bereits schon in der Kinderklinik in N. , zur Erweite-
rung der verengten Nasenwege und zur Vermeidung von plötzlichen Atemstill-
ständen (Apnoen), welche anfangs aufgetreten waren, Nasenröhrchen einge-
setzt. Diese mussten mehrmals täglich abgesaugt werden, ansonsten war der
Zustand des Kindes unauffällig. Der Angeklagte besuchte seinen Sohn täglich
und versuchte seine Distanz zu überwinden. Er zwang sich, Ju. auf den Arm
zu nehmen und ihn soweit als möglich zu versorgen. Dabei empfand er es als
erleichternd, dass in der Klinik weitere Kinder mit gravierenden Missbildungen
auf der Station waren, sodass er glaubte, sich vor deren Eltern für das Ausse-
hen seines Sohnes nicht so sehr schämen zu müssen. Gleichwohl hielt er sei-
nen Sohn mit Abstand für das hässlichste Kind in der Abteilung. Am 20. Juni
2002 wurde Ju. in gutem Allgemeinzustand und mit stabiler Atmungs- und
Lungensituation entlassen.
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Zuhause wurde das Kind, welches inzwischen auf Betreiben der Ehefrau
den Namen Ju. erhalten hatte, im Wohnzimmer untergebracht, denn auf-
grund der lauten Atemgeräusche störte es seinen Bruder J. . Es lag in einer
Baby-Tragetasche, die auf einer Liege abgestellt war. Der zur Versorgung des
Kindes erforderliche Aufwand unterschied sich gegenüber einem normal entwi-
ckelten Kind nur dadurch, dass die Atemröhrchen abgesaugt werden mussten
und sich Ju. häufiger bei der Nahrungsaufnahme verschluckte oder nach der
Mahlzeit übergeben musste. Zu Atemstillständen kam es allerdings in der Fol-
gezeit nicht mehr. Der Angeklagte vermochte sich auch weiterhin nicht mit sei-
nem Kind zu identifizieren und glaubte nach wie vor, sich für dessen Aussehen
schämen zu müssen. Besuche von Freunden und Bekannten lehnte er so weit
als möglich ab. Auf Nachfragen nach seinem Sohn reagierte er abweisend. Das
kurz zuvor gemachte, ernsthafte Angebot seiner damals 48 Jahre alten
Schwiegermutter, einer gelernten und erfahrenen Kinderkrankenschwester,
Ju. zu versorgen, lehnte der Angeklagte ab, weil er den Ehrgeiz hatte, die
entstandene Situation allein bewältigen und er eine Weggabe von Ju. als ein
Abschieben von Verantwortung empfand. Die weitere Erwägung, Ju. in eine
Pflegeeinrichtung zu geben, verwarf er unter Hinweis auf seine eigenen
schlechten Erfahrungen in einem Kinderheim. An seine Ehefrau richtete er
Schuldzuweisungen; sein Leben empfand er als entwertet. Dessen ungeachtet
bemühte er sich gewissenhaft um die Pflege von Ju. und versuchte auch
weiterhin, seiner sozialen Vaterrolle gerecht zu werden. Die Ehefrau litt unter
zunehmender körperlicher Erschöpfung und den wachsenden Spannungen in
der Ehe. Für ihr behindertes Kind empfand sie vornehmlich Mitleid. Als Ju. in
der ersten Juliwoche zunehmend apathischer wirkte und aus ihrer Sicht nur
noch wenig Nahrung zu sich nahm, verzweifelte sie. Spontan entschloss sie
sich am 3. Juli 2002 dazu, ihren Ehemann auf dessen Arbeitsstelle anzurufen.
Weinend legte sie ihm ihren Zustand offen, worauf der Angeklagte erstmals a-
kut um den Fortbestand seiner Ehe fürchtete. Daraufhin sah sich der Angeklag-
te zum Handeln veranlasst und begann ernsthaft eine Tötung des Sohnes Ju.
in Erwägung zu ziehen. Im Vordergrund stand dabei die Intention, sein Leben
vor einer weiteren Entwertung zu schützen und seine gefährdete Ehe zu erhal-
ten, aber es kam auch der Gedanke hinzu, seinem Sohn Ju. durch eine Tö-
tung Qualen zu ersparen.
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Nachdem am Abend des 5. Juli 2002, zwei Tage nach dem verzweifelten
Telefonanruf seiner Ehefrau, diese nun bei einem Telefonat auch ihrer Mutter
gegenüber ihre Situation beklagte, fasste der Angeklagte den Entschluss,
Ju. in dieser Nacht zu töten. Er hatte sich entschlossen, den Kopfausschnitt
der Baby-Tragetasche durch aufgelegte Decken luftdicht zu verschließen. Er
glaubte dadurch zu erreichen, dass der Junge das ausgeatmete Kohlendioxid
wieder einatmet, dadurch in eine Art Narkose verfällt und dann verstirbt. Der
Angeklagte hielt das für einen sanften Tod. Gegen 21.30 Uhr gingen die Ehe-
leute gemeinsam zu Bett. Zu diesem Zeitpunkt stand die Tragetasche mit
Ju. auf der Liege, wobei neben der Tragetasche ein so genanntes Babyphon
stand, durch welches Geräusche des Kindes an das zugehörige Empfangsgerät
am Kopfende des Bettes der Ehefrau übertragen werden konnten. Gemäß sei-
nen Überlegungen stand der Angeklagte danach nochmals auf, vorgeblich um
noch einmal nach dem Kind zu schauen. Sodann deckte er mit bereitliegenden
Wolldecken die Tragetasche möglichst luftdicht ab und regelte die Empfindlich-
keit des Babyphons so weit herunter, dass keine Geräusche mehr ins elterliche
Schlafzimmer übertragen werden konnten. Danach ging er erneut zu Bett und
sagte zu seiner Frau, dass alles in Ordnung sei.
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In der Folge erstickte Ju. durch die Anreicherung der eingeatmeten
Luft mit Kohlendioxid und dem gleichzeitig sinkenden Sauerstoffanteil. Aller-
dings war entgegen der Auffassung des Angeklagten dieser Erstickungsvor-
gang qualvoll, weil die erfolgte Anreicherung der Atemluft mit Kohlendioxid zu-
nächst zu einer Stimulation des Atemzentrums führte. Da Ju. zu diesem
Zeitpunkt jedoch bereits an einer chronischen Lungenentzündung litt und zu-
sätzlich von einer Vorschädigung des Gehirns auszugehen war, trat der Tod
möglicherweise bereits nach zwei Minuten ein. Als der Angeklagte gegen
3.00 Uhr morgens erwachte, begab er sich sogleich in das Wohnzimmer, ent-
fernte die Decken und stellte den Tod des Kindes fest. Danach weckte er seine
Ehefrau, welche ebenfalls erkannte, dass Ju. tot war. Aufgrund des apathi-
schen Verhaltens des Kindes in der vorangegangenen Woche ging sie von ei-
nem natürlichen Tod aus. Der herbeigerufene Notarzt verständigte die Polizei,
worauf die Eheleute als Zeugen vernommen wurden. Bei der am 8. Juli 2002
durchgeführten Obduktion wurden keine typischen Zeichen für eine Gewaltein-
wirkung festgestellt. Der Tod von Ju. R. schien als Folge eines Atem-
versagens bei schwerem Missbildungssyndrom und einer möglicherweise
gleichzeitig vorliegenden entzündlichen Veränderung der Lunge erklärbar, wor-
auf von weiteren Ermittlungen abgesehen und das Verfahren eingestellt wurde.
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Ohne den Tod von Ju. R. wären in den ersten sechs Lebensmo-
naten voraussichtlich mehrere aufwändige Schädeloperationen notwendig ge-
worden, um eine neue Gesichtsform herzustellen - unter anderem verbunden
mit einer Lösung aller knöchernen Verbindungen im Bereich des Gesichtsschä-
dels. Die miteinander verwachsenen Finger und Zehen hätten in weiteren Ein-
zeloperationen voneinander getrennt werden müssen, wobei eine Beweglichkeit
ab dem Grundgelenk hätte hergestellt werden können. So wären etwa 20 bis 30
Operationen in den ersten drei Lebensjahren erforderlich geworden. Die vor-
handene Balkenagenesie hätte, da Hinweise auf weitere Hirnfehlbildungen vor-
lagen, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Intelligenzminderung zur
Folge gehabt. Zudem bestand aufgrund der bereits chronischen Lungenentzün-
dung mit deutlich verbreiterten Lungensepten und Hinweisen auf eine Störung
des Atemzentrums eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen zu einem späte-
ren Zeitpunkt eintretenden Tod aufgrund eines Rechtsherzversagens, sodass
das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit nur das Kleinkindalter erreicht hätte.
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Zwischen den Eheleuten kam es zunächst zu keinem intensiveren Ge-
spräch über die Ursachen des Todes von Ju. . Der Angeklagte blieb gegen-
über seiner Ehefrau sehr verschlossen und ließ eine erhebliche Verbitterung
erkennen. Erst im Verlauf einer mehrtägigen Freizeitveranstaltung der evangeli-
schen Freikirchen zum Jahreswechsel 2002/2003 sprach die Ehefrau den An-
geklagten am Abend des 31. Dezember 2002 auf sein verändertes äußeres
Verhalten an. Daraufhin gestand er ihr seine Verantwortung für den Tod des
gemeinsamen Kindes ein. Im Gegenzug teilte sie ihm mit, dass sie im Jahre
1998 einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hatte und es sich nicht, wie
von ihr damals angegeben, um eine Eileiterschwangerschaft gehandelt habe. In
den folgenden sechs Monaten sprachen die Eheleute darüber nicht mehr. Im
Sommer 2003 offenbarte der Angeklagte sich dann auch gegenüber seiner
Schwiegereltern. Diese versicherten ihm vor dem Hintergrund ihrer religiösen
Überzeugungen, dass sie ihn als Schwiegersohn nicht verstoßen würden; je-
doch bestärkten sie ihn darin, dass er sich zu seiner Tat öffentlich bekennen
und die gegenüber den Ermittlungsbehörden gemachten unrichtigen Angaben
berichtigen müsse, da es ihm verboten sei zu lügen. Schließlich begab sich der
Angeklagte am 11. November 2003 zur Kriminalpolizei in S. und
räumte dort ein, seinen Sohn Ju. getötet zu haben. Auf die ihm nachdrück-
lich angebotene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verzichtete er mit der Be-
gründung, er wünsche nicht, dass zu seinen Gunsten Tatsachen verfärbt wür-
den.
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Am 30. April 2004 wurde das dritte gemeinsame Kind geboren, welches
ebenfalls behindert ist. Im Sommer 2004 entschlossen sich die Eheleute zum
Umzug nach Rh. , um die Hilfe der Schwiegereltern in Anspruch
nehmen zu können. Der Angeklagte gab in diesem Zusammenhang seine Tä-
tigkeit als Krankenpfleger in N. auf und war danach im Außendienst für
ein Sanitätshaus tätig, bevor er in dieser Sache in Untersuchungshaft genom-
men wurde.
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II.
Soweit es den Schuldspruch betrifft, bleiben die Rechtsmittel des Ange-
klagten und der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags weist
keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Mit ihren Angriffen
gegen die getroffenen Feststellungen unternehmen die Revisionsführer lediglich
den Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der erhobenen Be-
weise in Zweifel zu ziehen. Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass die
vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein brau-
chen; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer
Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGH NStZ
1998, 366, 368). Allein die von der Revision eingewandte theoretische Möglich-
keit, dass Ju. R. in der Zeit zwischen dem Auflegen der Decken und der
letztlich tödlich wirkenden Verknappung des Sauerstoffs in der Atemluft hiervon
unabhängig an einem spontanen zentralen Atemversagen verstorben sein
könnte, ändert hieran nichts. Die sachverständig beratene Kammer hat sich mit
dieser theoretischen Möglichkeit auseinander gesetzt und ohne Rechtsfehler
darauf abgestellt, dass es nach der Entlassung des Kindes aus der Klinik nach
dem 26. Juni 2002 zu keinerlei Atemstillständen mehr gekommen ist (UA
S. 38 f.). Allein das von der Ehefrau des Angeklagten wahrgenommene apathi-
sche Verhalten von Ju. in der Woche vor seinem Tod wird als Besonderheit
geschildert; dem wurde jedoch von den Sachverständigen - auch unter Berück-
sichtigung des Ergebnisses der Obduktion - offenbar keine Auswirkung im Hin-
blick auf ein mögliches spontanes zentrales Atemversagen zugemessen. Nicht
zu beanstanden ist weiterhin, dass der Tatrichter die theoretische Möglichkeit
für außerordentlich fern liegend hielt, eine für wahrscheinlich gehaltene Schädi-
gung des Atemzentrums des Kindes, welche in diesem Fall bereits längere Zeit
vorlag, habe am Abend des 5. Juli 2002 genau in dem Zeitraum einen sponta-
nen zentralen Atemstillstand herbeigeführt, während die Tragetasche zur Einlei-
tung des Erstickungsvorgangs vom Angeklagten abgedeckt worden war. Allen-
falls könnte, worauf die Strafkammer ohne Rechtsfehler hingewiesen hat, infol-
ge des eintretenden Kohlendioxidüberschusses ein auf der Schädigung des
Atemzentrums beruhender Verschaltungsfehler zwischen Atemzentrum und
Hirnstrukturen verursacht worden sein (UA S. 39), was jedoch auf dem Verhal-
ten des Angeklagten beruhen würde und ihm damit zuzurechnen wäre.
III.
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Demgegenüber begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken.
Die Strafkammer hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die
eingeschränkte Lebenserwartung des Opfers oder dessen ganz erhebliche Be-
hinderungen von vornherein als den Angeklagten etwa begünstigende Strafzu-
messungsumstände außer Betracht zu bleiben haben, weil die Absolutheit des
strafrechtlichen Lebensschutzes derartige Bewertungen nicht zulässt (vgl. Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG). Grundsätzlich sind deshalb auch die durch den gesundheit-
lichen Zustand des Opfers hervorgerufenen sozialen Lasten nicht als strafmil-
dernde Umstände bei einer Tötungshandlung heranzuziehen; dies gilt in glei-
cher Weise für den Umstand, dass der getötete Sohn sich bereits in den ersten
drei Lebensjahren einer größeren Zahl von schwierigen Operationen hätte un-
terziehen müssen.
17
Das Landgericht hat dann festgestellt, dass zu den Beweggründen des
Angeklagten für seine Tat auch Mitleidserwägungen zählten, und dies zu seinen
Gunsten berücksichtigt. Zudem hat die Kammer darauf abgehoben, dass der
Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich zum Tatzeitpunkt in einer tief greifenden
Lebenskrise befand, aufgrund seiner familiären Situation und als Erstverbüßer
erhöht strafempfindlich ist, die Taten eingeräumt und sich den Behörden gestellt
hat, obgleich die Ermittlungen längst eingestellt waren und zu jenem Zeitpunkt
kein Tatverdacht (mehr) bestand. Die auf diesen Erwägungen beruhende Straf-
findung ist danach ganz überwiegend von Milderungserwägungen gekenn-
zeichnet. Allein die von der Strafkammer angesprochene "planvolle" Tatbege-
hung lässt einen straferhöhenden Umstand aufscheinen. Insgesamt hat das
Landgericht daher rechtsfehlerfrei den gemilderten Strafrahmen des § 213
StGB seiner Strafzumessung zugrunde gelegt.
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Hinsichtlich der näheren Bestimmung der Strafe hat das Landgericht un-
ter Bezugnahme auf "den mittleren Bereich" des Strafrahmens auf die Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass durch eine Einordnung der Tat anhand des rechnerischen Mittels des
Strafrahmens die Gefahr einer Mathematisierung oder einer schematischen
Vorgehensweise entsteht; solches ist jedoch dem Wesen der Strafzumessung
grundsätzlich fremd (BGHSt 34, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102;
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02). Vielmehr hat der Tat-
richter die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte
als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrah-
men einzuordnen, wobei maßgeblich das Gesamtspektrum aller strafzumes-
sungsrelevanten Umstände ist (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.
Rdn. 624 f.).
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Weiterhin hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten eine "struktu-
rell notstandsähnliche Situation" darin erkannt, dass dieser eine akute Gefähr-
dung seiner Ehe zu erkennen glaubte und seinen Sohn auch deshalb getötet
habe, um seine Ehe zu erhalten und seine Ehefrau zu "entlasten". Indes hat die
Kammer die hiervon ausgehende strafmildernde Wirkung deswegen als erheb-
lich gemindert angesehen, weil der Angeklagte das ernsthafte Angebot seiner
Schwiegermutter, das Tatopfer zu pflegen, ausgeschlagen und es damit
schuldhaft unterlassen habe, die als Notlage empfundene Situation zu ent-
schärfen (UA S. 56 f.); denn angesichts seiner emotionalen Distanz zu seinem
getöteten Sohn sei ihm ein Eingehen auf das Angebot seiner Schwiegermutter
zumutbar gewesen. Allerdings wird die zur Relativierung dieses Strafmilde-
rungsgrundes angeführte Ausschlagung des Angebots der Schwiegermutter
des Angeklagten, das Kind zu pflegen, nicht näher bewertet. Aus den Feststel-
lungen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte dieses Angebot zeitlich noch vor
der Fassung des Tatentschlusses und zudem deswegen ablehnte, weil er den
Ehrgeiz hatte, die entstandene Situation allein zu bewältigen und weil er die
Weggabe des Sohnes an die in einem anderen Bundesland lebende Schwie-
germutter als ein Abschieben von Verantwortung empfand. Er selbst war nur in
seinen beiden ersten Lebensjahren von seinen Eltern betreut worden und hatte
deshalb auch später in seiner Familie keinen Halt gefunden. Die Erwägung,
seinen Sohn in eine Pflegeeinrichtung zu geben, verwarf er unter Hinweis auf
seine eigenen negativen Erfahrungen in einem Kinderheim (UA S. 13); nach
seinem Empfinden sei seine Heimunterbringung das Resultat eines unverzeihli-
chen Versagens seiner Eltern gewesen (UA S. 3). Diese weiteren, als solche
nicht vorwerfbaren Umstände hätten in die Würdigung als mitbestimmende Ge-
sichtspunkte einbezogen werden müssen.
20
Im Übrigen legen die Feststellungen des Tatrichters nahe, dass der An-
geklagte offenbar grundsätzlich hohe moralische Anforderungen an sich richtet,
auch wenn mit seinem Verhalten Nachteile für ihn selbst verbunden sein kön-
nen. So hat er - wie die Kammer ausführt - die Tat eingeräumt und sich den
Behörden gestellt, obgleich zum damaligen Zeitpunkt (mehr als 16 Monate nach
der Tat) weder "gegen ihn persönlich" noch überhaupt ein Tatverdacht bezüg-
lich einer Tötung des Kindes bestand. Vielmehr waren es letztlich Gewissens-
und Glaubensgründe und der an ihn gerichtete Appell, dass er sich zu seiner
Tat bekennen müsse und nicht lügen dürfe, die ihn zu der Selbstgestellung und
seinem Geständnis veranlassten. Charakterisierend ist überdies, dass er bei
seinem polizeilichen Geständnis die nachdrücklich angebotene Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts mit der Begründung ablehnte, er wünsche nicht, dass zu
seinen Gunsten "Tatsachen verfärbt würden" (UA S. 19). Die hierdurch zutage
getretenen Persönlichkeitszüge waren bei der Strafzumessung zu erwägen ge-
wesen, vor allem im Hinblick auf die zum Nachteil des Angeklagten als schuld-
haft bewertete (UA S. 56 f.) unterlassene Abwendung der strukturell notstands-
ähnlichen Lage. Denn auch hier wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-
lungen gemäß seiner inneren Überzeugung die entstandene Situation allein
bewältigen und seine Verantwortung nicht abschieben (UA S. 13). Damit liegt
es nahe, dass die Problematik für den Angeklagten sich nur aufgrund der an
sich selbst gestellten moralischen Anforderungen so krisenhaft im Sinne einer
als Notlage empfundenen Situation zuspitzen konnte. Bei solchen außerge-
wöhnlichen Umständen ist auf die Bewertung der Täterpersönlichkeit und der in
ihr begründeten Tatursachen im Rahmen der Strafzumessung ein besonderes
Gewicht zu legen; diese sind in solchen Ausnahmefällen im Urteil zu erörtern.
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Danach erscheinen die konkreten Straffindungserwägungen als nicht in
jeder Hinsicht erschöpfend (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Senat kann
nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte,
wären von ihr die letztgenannten Umstände ausdrücklich bedacht worden. Der
Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Da es sich um Wertungsfehler und
Erörterungsmängel handelt, können allerdings die zu Grunde liegenden tat-
sächlichen Feststellungen bestehen bleiben, wobei ergänzende Feststellungen,
die nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen, möglich bleiben.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Graf