BGH Beschluss vom 03.12.2002 – 3 StR 417/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Heranwachsenden - we-
gen Diebstahls in 15 Fällen schuldig gesprochen, wegen Reifeverzögerungen
Jugendstrafrecht angewendet und ihn wegen schädlicher Neigungen zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Höhe der Jugendstrafe hat es aus-
geführt, daß es zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung eigentlich eine Ju-
gendstrafe von drei Jahren und vier Monaten für erforderlich erachte, wegen
einer den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung diese
Strafe aber um vier Monate zu reduzieren sei.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ermäßigung der Jugendstrafe wegen eines Verstoßes gegen das
Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gibt aber Anlaß zu fol-
gendem Hinweis:
Mit dieser Strafermäßigung hat das Landgericht ersichtlich versucht, der
in Strafsachen gegen erwachsene Straftäter geltenden Rechtslage Rechnung
zu tragen. Verzögert sich ein solches Verfahren aus den Justizbehörden zuzu-
rechnenden Gründen, so sind nach der die Strafgerichte bindenden Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1997, 591; vgl. auch
BGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 und
12) Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und sodann das Maß der
Kompensation durch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Strafe konkret zu
bestimmen.
In Jugendsachen sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte -
mehr noch als in Verfahren gegen Erwachsene - gehalten, alles zu tun, um
unnötige Verfahrensverzögerungen auszuschließen. Dem Beschleunigungsge-
bot kommt in Jugendsachen wegen des das Jugendgerichtsgesetz beherr-
schenden Erziehungsgedankens eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Eisen-
en zu § 55 JGG bringt dies mit der Forderung, daß Jugendstrafverfahren aus
erzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluß gebracht werden
sollen, deutlich zum Ausdruck. Sie gilt im gleichen Maße für Heranwachsende,
auf die Jugendstrafrecht angewandt werden soll.
Kommt es im Einzelfall in einer Jugendsache gleichwohl zu erheblichen,
vermeidbaren Verfahrensverzögerungen, die den Strafverfolgungsbehörden
zuzurechnen sind, so erscheint fraglich, ob eine Kompensation in der vom
Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Weise, also durch Ermäßigung
der an sich verwirkten Jugendstrafe - nach Feststellung von Art und Ausmaß
der Verzögerung - vorzunehmen ist. Einzelne Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs (vgl. den Beschluß des Senats BGH StV 1999, 661; ferner BGH,
Beschl. vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00; vgl. auch Brunner/Dölling, JGG
11. Aufl. § 18 Rdn. 6 d) könnten in diesem Sinne verstanden werden.
Der Senat hält - nach erneuter Überprüfung - die uneingeschränkte
Übertragung dieser im Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze für be-
denklich. Zumindest in Fällen, in denen schädliche Neigungen die Verhängung
von Jugendstrafe erforderlich machen und erzieherische Überlegungen die
Höhe der Jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen, wird sie ausscheiden
müssen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen zwar einer-
seits "eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten" geboten ist, um
"erzieherisch nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken", andererseits diese
Jugendstrafe "jedoch wegen des Verstoßes der Justiz gegen Artikel 6 Abs. 1
Satz 1 MRK ... um vier Monate zu reduzieren ist", belegt, daß die Kompensati-
on von Verfahrensverzögerungen durch eine schablonenhafte Übertragung
dem Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde. Der Ausgleich
für eine Verfahrensverzögerung darf nicht dazu führen, daß die zur Erziehung
erforderliche (vgl. Brunner/Dölling, aaO § 18 Rdn. 7 ff.; Eisenberg, aaO § 18
Rdn. 13, 22) Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Errei-
chung des Erziehungsziels gefährdet wird. Ein Verstoß gegen das Beschleuni-
gungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wird deshalb nicht durch einen ma-
thematischen Abschlag von der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe zu kom-
pensieren sein. Sie wird vielmehr nur insoweit strafmildernd Berücksichtigung
finden können, als Gedanken des Schuldausgleichs in die Strafzumessung
einfließen.
Die Fragen brauchen aber nicht näher erörtert zu werden, weil das Ver-
schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der Jugendstrafe auf
die vom Landgericht aus erzieherischen Gründen für notwendig erachtete
Dauer verbietet.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker