Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.06.2000 – 4 StR 91/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Juni 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2

und 4, 357 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 1999, soweit es ihn be-

trifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-

heit mit Computerbetrug, sowie der vorsätzlichen Gefährdung

des Straßenverkehrs schuldig ist.

II. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagten E.

und W. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert,

daß

1. der Angeklagte St. des Bandendiebstahls in 10 Fäl-

len, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in

einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl

und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, des

versuchten Bandendiebstahls und des versuchten Betru-

ges,

2. der Angeklagte E. des Bandendiebstahls in 16 Fällen,

davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in ei-

nem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl und

in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug,

3. der Angeklagte W. des Bandendiebstahls in sieben

Fällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen

und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug

schuldig ist.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen ”Bandendiebstahls

in 14 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug”, und wegen gefährli-

chen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten, den Angeklagten St. wegen ”Bandendiebstahls in

13 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, versuchten Banden-

diebstahls sowie versuchten Betruges” zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren

mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten E. hat es

wegen ”Bandendiebstahls in 19 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computer-

betrug” zur Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten W. wegen

”Bandendiebstahls in 9 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug”

zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten - jeweils mit Strafausset-

zung zur Bewährung - verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten S. und St. die

Verletzung materiellen Rechts; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die

Rechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen beschloß eine Gruppe von etwa 20 jungen

Männern, der auch die Angeklagten angehörten, im April 1993, ihren Lebens-

unterhalt durch die Begehung von Diebstählen zu bestreiten. In Ausführung

dieses Vorhabens brachen sie in wechselnder Besetzung in einer Vielzahl von

Fällen - jeweils unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds -

Kraftfahrzeuge auf und entwendeten aus diesen insbesondere Bargeld sowie

Scheck- und Kreditkarten, die anschließend zu Abhebungen oder Einkäufen

genutzt wurden, gelegentlich stahlen sie auch die Fahrzeuge selbst.

II.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

Ohne Erfolg machen die Revisionen geltend, daß wegen einer Verlet-

zung des Beschleunigungsgebots ein Verfahrenshindernis vorliege.

1. Das Landgericht ist unter Schilderung des Verfahrensganges (UA 42)

zu dem Ergebnis gelangt, daß eine von den Angeklagten nicht zu vertretende

Verfahrensverzögerung von etwa vier Jahren als Folge der verspäteten Vorla-

ge der Ermittlungsakten durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft und einer

verzögerten Anklageerhebung vorliege. Von Amts wegen zu berücksichtigende

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des tatrichterlichen

Urteils sind darüber hinaus weder von den Revisionen vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

2. Die durch das Landgericht festgestellte Verletzung des in Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK garantierten Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemesse-

ner Zeit begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137, 139 f.; Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 m.w.N.). Besondere

Umstände, die den Senat dazu veranlassen könnten, das Verfahren abzubre-

chen und einzustellen, sind nicht gegeben. Die übermäßige, von den Ange-

klagten nicht verschuldete Verzögerung muß jedoch beim Rechtsfolgenaus-

spruch wieder gutgemacht werden. Das hat das Landgericht getan:

Es hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.

BVerfG NStZ 1997, 591; BGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-

fahrensverzögerung 7 und 12) Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt

und sodann das Maß der Kompensation durch eine Ermäßigung der an sich

verwirkten Jugendstrafen konkret bestimmt. Hierbei hat es dem festgestellten

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch eine Reduzierung der an sich

verwirkten Jugendstrafe von vier Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate

beim Angeklagten S. bzw. von drei Jahren und sechs Monaten auf zwei

Jahre (mit Strafaussetzung zur Bewährung) beim Angeklagten St. ange-

messen Rechnung getragen. Eine weitere Herabsetzung der außerordentlich

milden Strafen erscheint dem Senat nicht vertretbar.

III.

Die Sachrügen haben nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Annahme von Tatmehrheit in sämtlichen Fällen des Bandendieb-

stahls hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand:

a) In den Fällen II 7-9 der Urteilsgründe öffneten die Angeklagten St.

, E. und W. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Steve Wi.

auf dem Parkplatz des Hansa-Parks in Sierksdorf nacheinander gewaltsam drei

Pkws verschiedener Eigentümer und entwendeten aus den Fahrzeugen Mit-

nehmenswertes. In den Fällen II 14 und 15 brachen die Angeklagten St.

und E. hintereinander zwei auf dem Parkplatz einer Pension in Werder

abgestellte Fahrzeuge auf und nahmen daraus ihnen stehlenswert Erscheinen-

des mit.

b) Da die Handlungen auf den beiden Parkplätzen jeweils auf einer Wil-

lensentschließung beruhten und zwischen den Betätigungen ein unmittelbarer

räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, der das gesamte Handeln

objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun

erscheinen läßt, liegt nur jeweils eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl.

BGH NStZ 1996, 493, 494). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Angriffe

gegen verschiedene Eigentümer richteten. Die Fälle II 7-9 sowie II 14 und 15

stehen somit nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in gleichartiger Tateinheit

zueinander.

2. Darüber hinaus kann im Fall II 15 der Schuldspruch wegen vollende-

ten Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben:

a) Nach den Feststellungen entnahmen hier die Angeklagten St.

und E. einem von ihnen aufgebrochenen VW-Bus einen Aktenkoffer mit

Geschäftsunterlagen, den sie anschließend wegwarfen, nachdem sie festge-

stellt hatten, daß sie für den Inhalt keine Verwendung hatten.

b) Danach kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Ban-

dendiebstahls in Betracht; denn wenn für den Täter nur der Inhalt eines Be-

hältnisses von Interesse ist und er sich des Behälters nach Entnahme des In-

halts entledigt, eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGH bei Dal-

linger MDR 1975, 543; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - 4 StR 177/99). Den

Inhalt eignet er sich ebenfalls nicht zu, wenn es ihm - wie hier - auf die Erlan-

gung von Verwertbarem ankommt und er ihn sogleich als ”nicht brauchbar” (UA

32) wegwirft (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Tröndle/Fischer StGB 49.

Aufl. § 242 Rdn. 19).

3. Im Fall II 21 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuld-

spruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr.

3, Abs. 3 StGB) nicht:

a) Der Angeklagte S. floh hier mit dem von ihm geführten Pkw in

schneller Fahrt, da er - am Steuer eines gestohlenen Fahrzeugs - verhindern

wollte, von der Polizei überprüft zu werden. Er mißachtete zunächst eine Licht-

zeichenanlage, die rot zeigte. Hierdurch wurden andere Kraftfahrer im Kreu-

zungsverkehr gezwungen, scharf abzubremsen, um eine Kollision zu vermei-

den. Im weiteren Verlauf der Fahrt überholte der Angeklagte trotz Gegenver-

kehrs, so daß entgegenkommende Fahrzeuge zur Vermeidung eines Zusam-

menpralls auf den Randstreifen ausweichen mußten.

b) Das so festgestellte vorschriftswidrige Verkehrsverhalten wird nicht

von § 315 b StGB erfaßt. Nur wenn im fließenden Verkehr ein Fahrzeugführer

das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt

zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu

einem Eingriff in den Straßenverkehr zu ”pervertieren”, und es ihm darauf an-

kommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen,

kommt § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht (BGHSt 41, 231, 234; BGH NJW

1999, 3132 f.; Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 5). Das ist jedoch nicht fest-

gestellt.

Der Angeklagte hat sich aber wegen vorsätzlicher Gefährdung des Stra-

ßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) schuldig ge-

macht; denn er hat grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht be-

achtet sowie falsch überholt und dadurch Leib oder Leben anderer und fremde

Sachen von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet. Dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte S. die Ver-

kehrsverstöße zumindest billigend in Kauf genommen und hinsichtlich der Ge-

fährdung wenigstens fahrlässig gehandelt hat.

4. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weite-

re Feststellungen getroffen werden können, ändert der Senat die Schuldsprü-

che entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die An-

geklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen

hätten verteidigen können.

Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung in den Fällen II 7-9

auf die Mitangeklagten E. und W. und in den Fällen II 14 und 15 auf

den Mitangeklagten E. zu erstrecken.

5. Trotz der Schuldspruchänderungen können die festgesetzten Strafen

bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und den erhebli-

chen Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten und die für die Bemessung der

Jugendstrafen maßgeblichen erzieherischen Gründe (UA 15 ff., 19 ff., 46 ff.)

- auch in Bezug auf die Mitangeklagten E. und W. - ausschließen,

daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung trotz der Straf-

barkeit (nur) wegen (tateinheitlich begangenen) Versuchs im Fall II 15 und des

niedrigeren Strafrahmens in § 315 c Abs. 1, 3 StGB (Fall II 21) auf geringere

Jugendstrafen erkannt hätte. Soweit lediglich das Konkurrenzverhältnis anders

zu beurteilen ist, wird dadurch der Unrechtsgehalt der Taten nicht berührt (vgl.

BGH NStZ 1996, 296, 297).

Zum Schuldgehalt der Diebstahlstaten ist im übrigen zu bemerken:

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten und ihre Mittäter

in allen Fällen die Bandendiebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB

genannten Voraussetzungen begangen haben. Daß die Angeklagten nicht we-

gen schweren Bandendiebstahls nach § 244 a StGB, sondern nur wegen Ban-

dendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt worden sind, ist rechts-

fehlerhaft, beschwert die Angeklagten aber nicht.

§ 244 a StGB gilt auch für Jugendbanden (s. LG Koblenz NStZ 1998,

197 und den diese Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO bestätigenden Be-

schluß des BGH vom 20. August 1997 - 2 StR 306/97). Die von der Jugend-

kammer vorgenommene Auslegung der Vorschrift - sie sei nach der ”Intention

des Gesetzgebers” auf Jugendbanden nicht anwendbar (UA 44) - ist mit deren

Wortlaut nicht vereinbar. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und

ihr Normzweck lassen eine "Intention des Gesetzgebers”, Jugendbanden aus

dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB herauszunehmen, nicht erkennen:

§ 244 a StGB wurde durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene Ge-

setz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-

nungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) in

das StGB eingefügt. Der Gesetzgeber erhoffte sich durch die gegenüber dem

Vergehenstatbestand des (”einfachen”) Bandendiebstahls gesteigerte Straf-

drohung eine erhöhte Abschreckungswirkung und durch die Ausgestaltung der

Vorschrift als Verbrechenstatbestand zugleich eine Vorverlagerung der Straf-

barkeitsschwelle (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 25; Zopfs GA 1995, 320; Eser in

Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 a Rdn. 1). Er hat das Problem der An-

wendung auf Jugend-Diebesbanden erkannt und u.a. deswegen davon abge-

sehen, den - ohne erschwerte Umstände begangenen - Bandendiebstahl

(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) allgemein als Verbrechenstatbestand umzuge-

stalten, weil ”dann auch Gruppen von Straftätern erfaßt würden, die kaum dem

Bereich der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden können (z.B. Ju-

gendliche, auch Schüler, die bandenmäßig Ladendiebstähle begehen)”

(BTDrucks. a.a.O.). Der Verbrechenstatbestand des schweren Bandendieb-

stahls sollte daher an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber diese

erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2

StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle

Diebesbanden - auch Jugendbanden - Anwendung (kritisch Glandien NStZ

1998, 197, 198; Kindhäuser in NK-StGB (1998) § 244 a Rdn. 2).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StGB. Der nur ge-

ringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise

von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustel-

len (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 f.). Eine Kostenfrei-

stellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG ist nicht veranlaßt.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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