BGH Beschluß vom 06.06.2000 – 4 StR 91/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Juni 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 1999, soweit es ihn be-
trifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-
heit mit Computerbetrug, sowie der vorsätzlichen Gefährdung
des Straßenverkehrs schuldig ist.
II. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das vorbe-
zeichnete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagten E.
und W. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert,
daß
1. der Angeklagte St. des Bandendiebstahls in 10 Fäl-
len, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in
einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl
und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, des
versuchten Bandendiebstahls und des versuchten Betru-
ges,
2. der Angeklagte E. des Bandendiebstahls in 16 Fällen,
davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in ei-
nem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl und
in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug,
3. der Angeklagte W. des Bandendiebstahls in sieben
Fällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen
und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug
schuldig ist.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen ”Bandendiebstahls
in 14 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug”, und wegen gefährli-
chen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten, den Angeklagten St. wegen ”Bandendiebstahls in
13 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, versuchten Banden-
diebstahls sowie versuchten Betruges” zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren
mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten E. hat es
wegen ”Bandendiebstahls in 19 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computer-
betrug” zur Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten W. wegen
”Bandendiebstahls in 9 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug”
zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten - jeweils mit Strafausset-
zung zur Bewährung - verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten S. und St. die
Verletzung materiellen Rechts; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die
Rechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen beschloß eine Gruppe von etwa 20 jungen
Männern, der auch die Angeklagten angehörten, im April 1993, ihren Lebens-
unterhalt durch die Begehung von Diebstählen zu bestreiten. In Ausführung
dieses Vorhabens brachen sie in wechselnder Besetzung in einer Vielzahl von
Fällen - jeweils unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds -
Kraftfahrzeuge auf und entwendeten aus diesen insbesondere Bargeld sowie
Scheck- und Kreditkarten, die anschließend zu Abhebungen oder Einkäufen
genutzt wurden, gelegentlich stahlen sie auch die Fahrzeuge selbst.
II.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
Ohne Erfolg machen die Revisionen geltend, daß wegen einer Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots ein Verfahrenshindernis vorliege.
1. Das Landgericht ist unter Schilderung des Verfahrensganges (UA 42)
zu dem Ergebnis gelangt, daß eine von den Angeklagten nicht zu vertretende
Verfahrensverzögerung von etwa vier Jahren als Folge der verspäteten Vorla-
ge der Ermittlungsakten durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft und einer
verzögerten Anklageerhebung vorliege. Von Amts wegen zu berücksichtigende
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des tatrichterlichen
Urteils sind darüber hinaus weder von den Revisionen vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
2. Die durch das Landgericht festgestellte Verletzung des in Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK garantierten Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemesse-
ner Zeit begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137, 139 f.; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 m.w.N.). Besondere
Umstände, die den Senat dazu veranlassen könnten, das Verfahren abzubre-
chen und einzustellen, sind nicht gegeben. Die übermäßige, von den Ange-
klagten nicht verschuldete Verzögerung muß jedoch beim Rechtsfolgenaus-
spruch wieder gutgemacht werden. Das hat das Landgericht getan:
Es hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
BVerfG NStZ 1997, 591; BGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-
fahrensverzögerung 7 und 12) Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt
und sodann das Maß der Kompensation durch eine Ermäßigung der an sich
verwirkten Jugendstrafen konkret bestimmt. Hierbei hat es dem festgestellten
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch eine Reduzierung der an sich
verwirkten Jugendstrafe von vier Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate
beim Angeklagten S. bzw. von drei Jahren und sechs Monaten auf zwei
Jahre (mit Strafaussetzung zur Bewährung) beim Angeklagten St. ange-
messen Rechnung getragen. Eine weitere Herabsetzung der außerordentlich
milden Strafen erscheint dem Senat nicht vertretbar.
III.
Die Sachrügen haben nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Die Annahme von Tatmehrheit in sämtlichen Fällen des Bandendieb-
stahls hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) In den Fällen II 7-9 der Urteilsgründe öffneten die Angeklagten St.
, E. und W. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Steve Wi.
auf dem Parkplatz des Hansa-Parks in Sierksdorf nacheinander gewaltsam drei
Pkws verschiedener Eigentümer und entwendeten aus den Fahrzeugen Mit-
nehmenswertes. In den Fällen II 14 und 15 brachen die Angeklagten St.
und E. hintereinander zwei auf dem Parkplatz einer Pension in Werder
abgestellte Fahrzeuge auf und nahmen daraus ihnen stehlenswert Erscheinen-
des mit.
b) Da die Handlungen auf den beiden Parkplätzen jeweils auf einer Wil-
lensentschließung beruhten und zwischen den Betätigungen ein unmittelbarer
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, der das gesamte Handeln
objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun
erscheinen läßt, liegt nur jeweils eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl.
BGH NStZ 1996, 493, 494). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Angriffe
gegen verschiedene Eigentümer richteten. Die Fälle II 7-9 sowie II 14 und 15
stehen somit nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in gleichartiger Tateinheit
zueinander.
2. Darüber hinaus kann im Fall II 15 der Schuldspruch wegen vollende-
ten Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben:
a) Nach den Feststellungen entnahmen hier die Angeklagten St.
und E. einem von ihnen aufgebrochenen VW-Bus einen Aktenkoffer mit
Geschäftsunterlagen, den sie anschließend wegwarfen, nachdem sie festge-
stellt hatten, daß sie für den Inhalt keine Verwendung hatten.
b) Danach kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Ban-
dendiebstahls in Betracht; denn wenn für den Täter nur der Inhalt eines Be-
hältnisses von Interesse ist und er sich des Behälters nach Entnahme des In-
halts entledigt, eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGH bei Dal-
linger MDR 1975, 543; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - 4 StR 177/99). Den
Inhalt eignet er sich ebenfalls nicht zu, wenn es ihm - wie hier - auf die Erlan-
gung von Verwertbarem ankommt und er ihn sogleich als ”nicht brauchbar” (UA
32) wegwirft (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Tröndle/Fischer StGB 49.
Aufl. § 242 Rdn. 19).
3. Im Fall II 21 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuld-
spruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr.
3, Abs. 3 StGB) nicht:
a) Der Angeklagte S. floh hier mit dem von ihm geführten Pkw in
schneller Fahrt, da er - am Steuer eines gestohlenen Fahrzeugs - verhindern
wollte, von der Polizei überprüft zu werden. Er mißachtete zunächst eine Licht-
zeichenanlage, die rot zeigte. Hierdurch wurden andere Kraftfahrer im Kreu-
zungsverkehr gezwungen, scharf abzubremsen, um eine Kollision zu vermei-
den. Im weiteren Verlauf der Fahrt überholte der Angeklagte trotz Gegenver-
kehrs, so daß entgegenkommende Fahrzeuge zur Vermeidung eines Zusam-
menpralls auf den Randstreifen ausweichen mußten.
b) Das so festgestellte vorschriftswidrige Verkehrsverhalten wird nicht
von § 315 b StGB erfaßt. Nur wenn im fließenden Verkehr ein Fahrzeugführer
das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt
zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu
einem Eingriff in den Straßenverkehr zu ”pervertieren”, und es ihm darauf an-
kommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen,
kommt § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht (BGHSt 41, 231, 234; BGH NJW
1999, 3132 f.; Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 5). Das ist jedoch nicht fest-
gestellt.
Der Angeklagte hat sich aber wegen vorsätzlicher Gefährdung des Stra-
ßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) schuldig ge-
macht; denn er hat grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht be-
achtet sowie falsch überholt und dadurch Leib oder Leben anderer und fremde
Sachen von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet. Dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte S. die Ver-
kehrsverstöße zumindest billigend in Kauf genommen und hinsichtlich der Ge-
fährdung wenigstens fahrlässig gehandelt hat.
4. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weite-
re Feststellungen getroffen werden können, ändert der Senat die Schuldsprü-
che entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die An-
geklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen
hätten verteidigen können.
Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung in den Fällen II 7-9
auf die Mitangeklagten E. und W. und in den Fällen II 14 und 15 auf
den Mitangeklagten E. zu erstrecken.
5. Trotz der Schuldspruchänderungen können die festgesetzten Strafen
bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und den erhebli-
chen Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten und die für die Bemessung der
Jugendstrafen maßgeblichen erzieherischen Gründe (UA 15 ff., 19 ff., 46 ff.)
- auch in Bezug auf die Mitangeklagten E. und W. - ausschließen,
daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung trotz der Straf-
barkeit (nur) wegen (tateinheitlich begangenen) Versuchs im Fall II 15 und des
niedrigeren Strafrahmens in § 315 c Abs. 1, 3 StGB (Fall II 21) auf geringere
Jugendstrafen erkannt hätte. Soweit lediglich das Konkurrenzverhältnis anders
zu beurteilen ist, wird dadurch der Unrechtsgehalt der Taten nicht berührt (vgl.
BGH NStZ 1996, 296, 297).
Zum Schuldgehalt der Diebstahlstaten ist im übrigen zu bemerken:
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten und ihre Mittäter
in allen Fällen die Bandendiebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB
genannten Voraussetzungen begangen haben. Daß die Angeklagten nicht we-
gen schweren Bandendiebstahls nach § 244 a StGB, sondern nur wegen Ban-
dendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt worden sind, ist rechts-
fehlerhaft, beschwert die Angeklagten aber nicht.
§ 244 a StGB gilt auch für Jugendbanden (s. LG Koblenz NStZ 1998,
197 und den diese Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO bestätigenden Be-
schluß des BGH vom 20. August 1997 - 2 StR 306/97). Die von der Jugend-
kammer vorgenommene Auslegung der Vorschrift - sie sei nach der ”Intention
des Gesetzgebers” auf Jugendbanden nicht anwendbar (UA 44) - ist mit deren
Wortlaut nicht vereinbar. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und
ihr Normzweck lassen eine "Intention des Gesetzgebers”, Jugendbanden aus
dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB herauszunehmen, nicht erkennen:
§ 244 a StGB wurde durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene Ge-
setz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-
nungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) in
das StGB eingefügt. Der Gesetzgeber erhoffte sich durch die gegenüber dem
Vergehenstatbestand des (”einfachen”) Bandendiebstahls gesteigerte Straf-
drohung eine erhöhte Abschreckungswirkung und durch die Ausgestaltung der
Vorschrift als Verbrechenstatbestand zugleich eine Vorverlagerung der Straf-
barkeitsschwelle (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 25; Zopfs GA 1995, 320; Eser in
Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 a Rdn. 1). Er hat das Problem der An-
wendung auf Jugend-Diebesbanden erkannt und u.a. deswegen davon abge-
sehen, den - ohne erschwerte Umstände begangenen - Bandendiebstahl
(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) allgemein als Verbrechenstatbestand umzuge-
stalten, weil ”dann auch Gruppen von Straftätern erfaßt würden, die kaum dem
Bereich der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden können (z.B. Ju-
gendliche, auch Schüler, die bandenmäßig Ladendiebstähle begehen)”
(BTDrucks. a.a.O.). Der Verbrechenstatbestand des schweren Bandendieb-
stahls sollte daher an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber diese
erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2
StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle
Diebesbanden - auch Jugendbanden - Anwendung (kritisch Glandien NStZ
1998, 197, 198; Kindhäuser in NK-StGB (1998) § 244 a Rdn. 2).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StGB. Der nur ge-
ringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise
von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustel-
len (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 f.). Eine Kostenfrei-
Meyer-Goßner Kuckein Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)