Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.12.2002 – 4 StR 432/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2002

a)

hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall B II der Ur-

teilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte in-

soweit nur der Nötigung schuldig ist;

b)

in den übrigen Schuldsprüchen (B I der Urteils-

gründe) und

c)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer

Menge, sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet

sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt.

1. Das Rechtsmittel hat - wie auch der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift ausgeführt hat - mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO

gestützten Verfahrensrüge insoweit Erfolg, als es die Schuldsprüche hinsicht-

lich der Betäubungsmitteldelikte (B I der Urteilsgründe) und den gesamten

Strafausspruch betrifft.

Das Landgericht ist nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut in

die Beweisaufnahme eingetreten und hat dessen persönliche Verhältnisse er-

örtert. Danach haben der Staatsanwalt und der Verteidiger Bezug auf ihre be-

reits gestellten Anträge genommen. Dem Angeklagten ist entgegen § 258

Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden. Dies rügt die

Revision zu Recht. Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit

zum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf

dem Verfahrensfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wie-

dereintritt 8 m.w.N.), liegt hier, soweit es um die Schuldsprüche wegen der vom

Angeklagten bestrittenen Betäubungsmitteldelikte und den gesamten Rechts-

folgenausspruch geht, nicht vor.

Hinsichtlich der Verurteilung im Fall B II der Urteilsgründe führt der Ver-

fahrensverstoß allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der

Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ

1996, 612; 1999, 426). Der Angeklagte hat den insoweit festgestellten Sach-

verhalt glaubhaft eingestanden [UA 16]; sein Geständnis ist zudem durch die

Angaben des früheren Mitangeklagten und die Bekundungen des Geschädig-

ten bestätigt worden.

2. Allerdings bedarf es bezüglich dieser Tat einer Schuldspruchände-

rung, da der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen tateinheitlich mit

der Nötigung begangener Freiheitsberaubung nicht trägt.

Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte den Zeugen Ö. ,

der bei der Polizei belastende Angaben zu seinen Betäubungsmittelgeschäften

gemacht hatte, zum Widerruf dieser Aussage veranlassen. Er erreichte, daß

Ö. freiwillig mit ihm und dem früheren Mitangeklagten eine Autofahrt zu einem

Waldgebiet unternahm. Im Wald, in den ihm Ö. ebenfalls freiwillig gefolgt war,

warf er ihn zu Boden, kniete sich auf dessen Oberkörper, fixierte dessen Hände

mit seinen Knien und schlug dessen Kopf dreimal auf den Waldboden; dabei

fragte er schreiend, warum Ö. ihn "verpfiffen" habe [UA 10]. Nach einem kur-

zen Wortwechsel erhoben sich beide und gingen zum Fahrzeug zurück, wo

sich Ö. nach Vorhalt der Vernehmungsniederschrift bereit erklärte, seine Aus-

sage zurückzunehmen, was er am folgenden Tag zunächst auch tat.

Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Freiheits-

beraubung nicht. Zwar setzt dieser keine bestimmte Dauer der Entziehung der

persönlichen Bewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch

eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315; BGH,

Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75). Andererseits stellt nicht jedes auch

nur kurzzeitige Festhalten des Gegners im Verlauf einer körperlichen Ausein-

andersetzung, das - wie hier - zu einer zeitlich nur unerheblichen Beeinträchti-

gung der Fortbewegungsfreiheit führt, eine Freiheitsberaubung im Sinne des

§ 239 StGB dar. Der Senat ändert, da in der erneuten Hauptverhandlung weite-

re Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend ab.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Be-

stimmung der Tagessatzhöhe auch dann erforderlich ist, wenn gemäß § 53

Abs. 2 Satz 1 StGB aus einer oder mehreren Einzelfreiheitsstrafen und einer

Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93,

96).

Tepperwien Maatz Athing

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