Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.01.2003 – 4 StR 414/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stendal vom 11. März 2002

a)

dahin abgeändert, daß im Fall II 1 der Urteilsgrün-

de die tateinheitliche Verurteilung wegen versuch-

ter Freiheitsberaubung entfällt,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Amtsgericht Stendal - Schöffenge-

richt - zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit

versuchter Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit das

Landgericht ihn im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Nötigung und im Fall II 2

wegen Vergewaltigung für schuldig befunden hat. Dagegen begegnet die tat-

einheitliche Verurteilung wegen versuchter Freiheitsberaubung im Fall II 1

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen faßte der Angeklagte der

Zeugin Z. während einer Feier überraschend an ihr bedecktes Ge-

schlechtsteil. Als die Frau daraufhin die Wohnung verlassen wollte, umfaßte

der Angeklagte ihre Oberschenkel und hob sie in das Badezimmer, "weil er

hoffte, dort mit Frau Z. in kurzer Zeit Zärtlichkeiten auszutauschen" [UA 5].

Dazu kam es aber nicht, weil die Frau das Schließen der Badezimmertür ver-

hinderte und ihr Lebensgefährte die Situation erfaßte und einschritt.

Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen versuchter Frei-

heitsberaubung nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob der vom Angeklagten

beabsichtigte kurze Aufenthalt im Bad gegen den Willen der Frau den Tatbe-

stand des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt hätte, weil dazu eine zeitlich nur unerhebli-

che Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit nicht ausreicht (vgl. BGH, Be-

schluß vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 432/02). Jedenfalls aber kommt dann,

wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung

eines anderen Delikts bildet, § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur

Anwendung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 239 Rdn. 18 m.w.N.). So

liegt der Fall hier. Der Angeklagte nötigte die Frau in das Badezimmer, um sich

ihr dort für kurze Zeit unbeobachtet von den Gästen körperlich nähern zu kön-

nen. Die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit ging mithin nicht über das

hinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der Nötigung erforderlich

war.

Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für den Fall II 1

verhängten Einzelstrafe, die das Landgericht dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1

StGB gemilderten Strafrahmen des § 239 StGB entnommen hat, der den des

§ 240 StGB übersteigt.

Die für die Vergewaltigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) ausgesprochene

Einzelstrafe hat ebenfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat die Strafe dem

Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen, ohne dies zu begründen. Es

hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob trotz des Vorliegens eines Regel-

beispiels ein besonders schwerer Fall verneint werden kann. Zu einer solchen

Prüfung bestand hier Anlaß, weil zwischen dem Angeklagten und der Geschä-

digten eine länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte. Diesen we-

sentlichen strafmildernden Umstand (vgl. BGH StV 1998, 76; BGHR StGB

§ 177 Abs. 2 (i.d.F. des 6. StrRG) Strafrahmenwahl 14) hat das Landgericht

weder bei der Strafrahmenwahl noch im Rahmen der konkreten Strafzumes-

sung beachtet. Im übrigen begegnet auch die einzige, vom Landgericht straf-

schärfend angeführte Erwägung, der Angeklagte habe sein Opfer dadurch über

die Vergewaltigung hinaus erniedrigt, daß er ihm unmittelbar danach in Bezug

auf Verhalten am Arbeitsplatz eine Abmahnung übergeben wollte, rechtlichen

Bedenken: Diese Abmahnung stand in keinem Zusammenhang mit dem Tatge-

schehen und war überdies auch nach Ansicht der Zeugin "wegen ihres tat-

sächlichen Alkoholkonsums während der Arbeit wohl berechtigt".

3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß

§ 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Stendal - Schöffengericht - zurück, des-

sen Strafgewalt ausreicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Tepperwien Maatz Kuckein

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