Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2002 – XI ZR 144/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 3. Dezember 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 6. März 2002 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 50.819,25

Gründe

Die Klägerin hat die Voraussetzungen der von ihr geltend ge-

machten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit

einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts

und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt.

Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen

(cid:0)

darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher

Seite die Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung bei-

mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002

- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgese-

hen).

Die Ausführungen der Klägerin über die angebliche Fehlerhaftig-

keit des Berufungsurteils reichen zur Darlegung des Zulassungsgrundes

der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. Ihre Ansicht, jede Un-

richtigkeit eines Berufungsurteils erfülle bereits die Voraussetzungen

dieses Zulassungsgrundes (so auch Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911,

919), ist mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der Berufungsurteile

einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtigkeitskontrolle un-

terzogen werden können, nicht vereinbar.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl