BGH Beschluss vom 03.12.2002 – XI ZR 144/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 3. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 6. März 2002 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 50.819,25
Gründe
Die Klägerin hat die Voraussetzungen der von ihr geltend ge-
machten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit
einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt.
Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen
(cid:0)
darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher
Seite die Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung bei-
mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgese-
hen).
Die Ausführungen der Klägerin über die angebliche Fehlerhaftig-
keit des Berufungsurteils reichen zur Darlegung des Zulassungsgrundes
der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. Ihre Ansicht, jede Un-
richtigkeit eines Berufungsurteils erfülle bereits die Voraussetzungen
dieses Zulassungsgrundes (so auch Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911,
919), ist mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der Berufungsurteile
einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtigkeitskontrolle un-
terzogen werden können, nicht vereinbar.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl