Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2002 – XI ZR 274/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 3. Dezember 2002

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-

verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger

zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 996.006,81

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Sache keine grund-

sätzliche Bedeutung. Wie sie selbst vorbringen, ist bereits geklärt, daß

(cid:0)

für eine finanzierende Bank ausnahmsweise unter anderem dann eine

Aufklärungspflicht zu bejahen sein kann, wenn sie in bezug auf spezielle

Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden

nicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen Wissensvorsprung

auch erkennen kann (Senat, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99,

WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.). Ob hier ein solcher Wissensvorsprung

der Beklagten gegeben war oder ob sie - wovon das Berufungsgericht

ausgegangen ist - keine konkrete Kenntnis von der Verwendung der von

den Klägern aufgenommenen Darlehen hatte, ist eine Frage der Beweis-

würdigung im Einzelfall und als solche nicht von grundsätzlicher Bedeu-

tung.

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Eine entscheidungser-

hebliche Divergenz zum Senatsurteil vom 16. Januar 1996 (BGHZ 131,

385, 391) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht

davon ausgegangen ist, daß eine von den beiden Vermögensberatern

der Kläger geschaffene Haustürsituation der Beklagten nicht zuzurech-

nen ist.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt

sich zugleich der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl