BGH Beschluss vom 03.12.2002 – XI ZR 274/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 3. Dezember 2002
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 996.006,81
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Sache keine grund-
sätzliche Bedeutung. Wie sie selbst vorbringen, ist bereits geklärt, daß
(cid:0)
für eine finanzierende Bank ausnahmsweise unter anderem dann eine
Aufklärungspflicht zu bejahen sein kann, wenn sie in bezug auf spezielle
Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden
nicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen Wissensvorsprung
auch erkennen kann (Senat, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99,
WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.). Ob hier ein solcher Wissensvorsprung
der Beklagten gegeben war oder ob sie - wovon das Berufungsgericht
ausgegangen ist - keine konkrete Kenntnis von der Verwendung der von
den Klägern aufgenommenen Darlehen hatte, ist eine Frage der Beweis-
würdigung im Einzelfall und als solche nicht von grundsätzlicher Bedeu-
tung.
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Eine entscheidungser-
hebliche Divergenz zum Senatsurteil vom 16. Januar 1996 (BGHZ 131,
385, 391) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht
davon ausgegangen ist, daß eine von den beiden Vermögensberatern
der Kläger geschaffene Haustürsituation der Beklagten nicht zuzurech-
nen ist.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt
sich zugleich der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl