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BGH Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 411/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 411/02

Urteil

vom

4. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Begünstigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 30. August 2001 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

verurteilt worden ist.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-

weit der Angeklagte im Fall F. II. der Urteilsgründe frei-

gesprochen worden ist.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer

Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 300,00 DM verurteilt und ihn im

übrigen - unter anderem vom Vorwurf der Bedrohung - freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staats-

anwaltschaft - diese beschränkt auf den Freispruch vom Vorwurf der Bedro-

hung - Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Einge-

hens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.

Nach den Feststellungen übergab die Lebensgefährtin des gesondert

Verfolgten Peter K. der Ehefrau des als Rechtsanwalt zugelassenen Ange-

klagten in dessen Anwesenheit Bargeld in Höhe von 13.250,-- DM, das - wie

der Angeklagte wußte - in Höhe von mindestens 2.000,-- DM aus Betrieben zur

Förderung der Prostitution stammte. Um seinem Mandanten K. die Tatvor-

teile zu sichern, ließ der Angeklagte das Geld entgegennehmen und auf dem

Kostenblatt "als 'Zahlung vom Mandanten'" buchen.

Nach der zum Zeitpunkt der Verurteilung noch geltenden Gesetzesfas-

sung hat das Landgericht zutreffend das Verhalten K. s als Förderung der

Prostitution gemäß § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und dies als taugliche

Vortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB behandelt. Der Schuldspruch kann je-

doch keinen Bestand haben, weil nach Art. 2 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 in

Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitu-

ierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 3983) der Straftatbestand des § 180a

Abs. 1 Nr. 2 StGB entfallen ist. Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten nicht

unmittelbar auf § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Die Begünstigung gemäß

§ 257 StGB steht jedoch in einem solchen inneren Abhängigkeitsverhältnis zur

Vortat (vgl. BGHSt 14, 156, 158 zu § 257 StGB aF m. Anm. Dreher NJW 1960,

1163; BGH wistra 1999, 103, 104; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.

§ 257 Rdn. 14; Rudolphi in SK-StGB 26. Lfg. § 2 Rdn. 8d; Hoyer in SK-StGB

52. Lfg. § 257 Rdn. 5; Hassemer in NK-StGB 6. Lfg. § 2 Rdn. 40), daß der ei-

genständige Schutzzweck des § 257 StGB, die Sicherung von Vorteilen aus

rechtswidrigen Taten, die gemäß § 11 Nr. 5 StGB den Tatbestand eines Straf-

gesetzes verwirklichen, seinen spezifischen Unrechtsgehalt verliert, wenn der

Bezugstatbestand wegfällt (vgl. BGHSt aaO; ausdrücklich zu § 257 StGB: Stree

aaO; Rudolphi aaO; Hoyer aaO; Hassemer aaO; a.A. Jakobs, Strafrecht AT

2. Aufl. 4. Abschn. Rdn. 72 Fn. 104; zu § 258 StGB: Eser in Schönke/Schröder

aaO § 2 Rdn. 27). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis findet seinen ge-

setzlichen Ausdruck auch in § 257 Abs. 2 StGB, wonach der Strafrahmen der

Begünstigung durch den Strafrahmen der Bezugstat begrenzt ist (vgl. BGHSt

aaO; BGH wistra 1999, 103, 104; Hassemer aaO). Dem Angeklagten kommt

daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB (mittelbar) zugute, daß das festgestellte Ver-

halten des Vortäters nicht mehr strafbar ist.

Diese gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtende Geset-

zesänderung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann den

Schuldspruch nicht aus anderen Gründen bestätigen, weil die bisher getroffe-

nen Feststellungen auch eine andere Vortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB,

als sie das Landgericht angenommen hat, nicht belegen. Gleichwohl kann der

Senat in der Sache nicht selbst entscheiden und den Angeklagten freispre-

chen, weil nicht auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung

weitere Feststellungen treffen lassen, nach denen sich die - noch dem ge-

schichtlichen Lebenssachverhalt gemäß § 264 StPO unterfallende - Vortat als

eine rechtswidrige Tat nach den Strafvorschriften der §§ 180a ff. StGB dar-

stellt.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten einge-

legte und wirksam auf den Fall F. II. der Urteilsgründe beschränkte - vom Ge-

neralbundesanwalt vertretene - Revision hat mit der zulässig erhobenen Rüge

der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall F. II. der Urteilsgründe

vom Vorwurf der Bedrohung "ohne Erhebung der angebotenen Beweise aus

rechtlichen Gründen" freigesprochen. Mit der zugelassenen Anklage war dem

Angeklagten insoweit zur Last gelegt worden, während seiner Verhaftung ge-

genüber zwei Personen nacheinander geäußert zu haben, den für den Haftbe-

fehl verantwortlichen Richter "umzubringen". Über diese Geschehnisse sei der

betroffene Richter informiert worden. Nach der Auffassung des Landgerichts

erfülle dieses angeklagte Verhalten keinen Straftatbestand, da diese Äußerun-

gen "nach den gesamten Umständen ... als bloße Verwünschungen einzuord-

nen" seien. Dazu führt das angefochtene Urteil aus, daß sich der Angeklagte

"in einem Zustand hoher emotionaler Erregung" befunden habe, was durch die

- im Urteil wiedergegebene und gewürdigte - Aussage eines Zeugen verdeut-

licht werde.

Demgegenüber macht die Revision geltend, daß der im Urteil genannte

Zeuge nicht vernommen worden ist. Dieses Vorbringen wird durch die Sit-

zungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Damit sind die im Urteil getroffenen

Feststellungen nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden

Vorgängen gewonnen worden.

Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht der Freispruch im Fall F. II.

der Urteilsgründe. Denn das Landgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung

des im Anklagesatz ausgeführten Lebenssachverhaltes, der grundsätzlich den

Tatbestand der Bedrohung erfüllen würde (zur Abgrenzung von Bedrohung und

Verwünschung vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 10 m.w.N.),

ausdrücklich auf die angebliche Aussage des Zeugen abgehoben.

Auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)

und die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an. Insoweit wird auf die Aus-

führungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober

2002 verwiesen.

Tepperwien Maatz

Athing

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