Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.12.2002 – XII ZB 66/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne und die Richter Sprick,

Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom

27. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-

worfen.

Beschwerdewert: 8.126

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 19. Dezem-

ber 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil wurde der Be-

klagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten Dr. R., einer in Österreich nie-

dergelassenen Rechtsanwältin, am 23. Januar 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz

vom 6. Februar 2002, dort eingegangen am 13. Februar 2002, legte diese für

die Beklagte Berufung zum Landgericht München I ein und begründete sie mit

Schriftsatz vom 26. Februar 2002. Das Landgericht leitete die Schriftsätze an

das Oberlandesgericht München weiter. Die Berufung ging dort am 19. Februar

2002 ein, was der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom

19. Februar mitgeteilt wurde. Mit Verfügung vom 22. Februar 2002, an die Pro-

zeßbevollmächtigte der Beklagten abgesandt mit Schreiben vom 25. Februar

(cid:0)

2002, dem letzten Tag der Berufungsfrist, wies das Oberlandesgericht die Pro-

zeßbevollmächtigte auf Bedenken gegen ihre Postulationsfähigkeit hin und for-

derte sie auf, sich zu ihrer Zulassung beim Oberlandesgericht zu äußern.

Mit Schriftsatz ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 2002

hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Be-

rufung zugleich begründet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre Prozeßbe-

vollmächtigte erster Instanz sei beim Oberlandesgericht nicht zugelassen. Un-

abhängig von deren Verschulden sei wegen eines mitursächlichen Fehlverhal-

tens der Gerichte Wiedereinsetzung zu gewähren. Bereits das Landgericht ha-

be Anfang Februar 2002 die offensichtlich falsche Adressierung der Berufung

erkennen können, habe aber keinen rechtzeitigen Hinweis erteilt. Entsprechen-

des gelte für das Oberlandesgericht mit Blick auf die fehlende Postulationsfä-

higkeit der Anwältin Dr. R..

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen und die Berufung verworfen. Es hat darauf hingewiesen, daß kein für die

Versäumung der Berufungsfrist mitursächliches Fehlverhalten des Gerichts vor-

liege. Entscheidend sei, daß die Berufung von einem nicht postulationsfähigen

Anwalt eingelegt worden sei. Der Senat sei nicht gehalten gewesen, einer dro-

henden Fristversäumung entgegenzuwirken. Ein offensichtlich sich aufdrän-

gendes Versehen der Kanzlei Dr. R. liege nicht vor. Rechtsanwältin Dr. R. sei

ausweislich ihres Briefkopfes auch zur Vertretung in Deutschland zugelassen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, deren

Zulässigkeit sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Sie macht geltend, der mit der

Sache befaßte Richter habe am Freitag, den 22. Februar 2002 verfügt, ihre

Prozeßbevollmächtigte auf die möglicherweise fehlende Postulationsfähigkeit

hinzuweisen. Das Schreiben sei am Montag, den 25. Februar 2002, an die Pro-

zeßbevollmächtigte abgesandt worden. Das Gericht hätte den Fristablauf ver-

meiden können, wenn es den Hinweis durch Telefax übermittelt hätte. Wegen

des Rechts auf ein faires Verfahren sei es geboten gewesen, noch am Freitag

telefonisch vorab zu informieren. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wei-

che von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002

- V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 f.). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sache

keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserheb-

liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in

einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom

4. Juli 2002 aaO). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob das Berufungsge-

richt verpflichtet ist, durch Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Ge-

schäftsbetriebes die Versäumnis einer Partei auszugleichen, ist nicht entschei-

dungserheblich; eine Pflicht des Gerichts, die Prozeßbevollmächtigte der Be-

klagten auf die fehlende Postulationsfähigkeit hinzuweisen, bestand nämlich im

vorliegenden Fall nicht. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 19. Februar

2002 noch vor Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt, daß das Landgericht die Be-

rufung dem Oberlandesgericht vorgelegt habe. Das folgt aus dem Wiederein-

setzungsgesuch, mit dem die Beklagte gerügt hat, daß im Schreiben vom

19. Februar 2002 an die Kanzlei Dr. R. kein Hinweis auf den offensichtlichen

Irrtum enthalten gewesen sei, sondern erst im Schreiben vom 25. Februar

2002, das nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei. Hat die Beklagte

aber das Schreiben vom 19. Februar während laufender Berufungsfrist erhal-

ten, dann war es ihre Pflicht zu überprüfen, ob sie am Oberlandesgericht po-

stulationsfähig war. Es ist Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße an-

waltliche Tätigkeit, daß sich der Bevollmächtigte jederzeit sichere Gewißheit

darüber verschafft, ob er für seinen Mandanten bei dem angerufenen Gericht

anwaltlich tätig sein darf (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 -

VersR 1993, 124, 125). Das Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeit

begründet regelmäßig ein Anwaltsverschulden (BGH, Beschluß vom 18. Mai

1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848, 849). Für den dienstleistenden Rechts-

anwalt ergeben sich insoweit keine Abweichungen.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erforderlich. Bei der

Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn nach den

Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrund-

rechte im Einzelfall klar zu tage tritt, also offenkundig ist (BGH, Beschluß vom

4. Juli 2002 aaO) und die Entscheidung hierauf beruht. Nach dem Willen des

Gesetzgebers sollen Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nämlich nur dann

Bedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Recht-

sprechung

im Ganzen zu beschädigen (BGH aaO unter Hinweis auf

BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keine hinrei-

chenden Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrund-

rechten auf.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt