BGH Urteil vom 05.12.2002 – I ZR 115/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
UWG § 1
Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Stellenanzeige
Eine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des
inserierenden Unternehmens enthalten. Eine solche Imagewerbung, die nicht
hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt, muß wegen ihrer Werbewir-
kung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 2002 - I ZR 115/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2000 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 1999 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener örtlicher Anwaltsverein, dem satzungsge-
mäß die Verfolgung von Verstößen Dritter auf dem Gebiet der Rechtsberatung
und -vertretung obliegt, nimmt die Beklagte wegen Stellenanzeigen der K. , in
denen als Tätigkeitsbereiche unter anderem "TAX & LEGAL SERVICES" bzw.
"TAX & LEGAL" genannt sind, auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist Mitglied der bundesweit und interdisziplinär tätigen Fir-
mengruppe "K. Deutsche Treuhandgruppe", die
in Deutschland über
20 Tochter- und Beteiligungsgesellschaften - vornehmlich Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften - hat. Sie verfügt selbst nicht über die Befugnis zur geschäfts-
mäßigen unbeschränkten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Unter
den Mitgliedern der Treuhandgruppe befinden sich eine zugelassene Rechts-
anwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaub-
nis zur Rechtsbesorgung besitzt.
Am 17. April 1999 erschienen im Anzeigenteil der F. Zei-
tung (F. ) unter der Rubrik "Stellen-Angebote" zwei Stellenanzeigen, in denen
die "K. " - ohne weitere Zusätze - als Personalsuchende auftrat und bei denen
unter den jeweils in der rechten Spalte aufgelisteten Tätigkeitsbereichen "TAX &
LEGAL SERVICES" aufgeführt war. Ähnliche Anzeigen, allerdings nur mit der
Bezeichnung "TAX & LEGAL", erschienen in den Ausgaben der F. vom 22. Mai
1999 und 6. Oktober 1999. Die letztgenannte Anzeige war unter der Rubrik "Be-
rater und Dienstleister" neben redaktionellen Beiträgen veröffentlicht. Beispiel-
haft ist nachfolgend eine der Anzeigen verkleinert wiedergegeben:
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anzeigen vom 17. April
1999, die der Beklagten zuzurechnen seien, verstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG
jeder Rechtsfrage auch an die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
wenden. Die Beklagte biete damit unzulässig unbeschränkte Rechtsberatung
an, weil sie weder über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG noch über eine
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfüge.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:
"TAX & LEGAL SERVICES"/"TAX & LEGAL".
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die
Stellenanzeigen stellten schon keine wettbewerbsrechtlich relevante Werbung
dar, weil sie sich allein an Stellensuchende richteten und die Leser derartige
Anzeigen nicht als Dienstleistungsangebot verstünden. Die Angabe von Tätig-
keitsbereichen mit Suchworten außerhalb des Fließtextes sei für die interdiszi-
plinär tätige Unternehmensgruppe zur Darstellung des Tätigkeitsprofils notwen-
dig und daher vom Grundrecht auf Berufsfreiheit gedeckt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-
mitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu wer-
ben: "LEGAL SERVICES"/"LEGAL" (OLG Dresden MDR 2000, 978 f.).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
RBerG sowie aus § 3 UWG zu, da die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen
die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbiete, ohne
über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte sei, wie sie selbst nicht in Abrede stelle, passiv legitimiert. Es
komme entscheidend darauf an, daß der unter dem Kürzel "K. " firmierenden
Beklagten als Mitglied der "Unternehmensgruppe" die Anzeigen, die nur die
"K. " als Personalsuchende auswiesen, ohne weiteres zuzurechnen seien.
Bei den beanstandeten Stellenanzeigen handele es sich - zumindest
auch - um Werbung, die Wettbewerbszwecken diene. Für das Vorliegen einer
Wettbewerbshandlung genüge es, daß durch sie die Stellung eines Gewerbe-
treibenden im Wettbewerb irgendwie gefördert werde. Das sei bei Stellenanzei-
gen jedenfalls dann der Fall, wenn sie Aussagen über die Qualität und Güte von
Produkten bzw. - wie hier - über Umfang und Qualität angebotener Dienstlei-
stungen und die Kompetenz des Unternehmens enthielten. Die Vorschrift des
Art. 12 GG stehe der Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Werbung
nicht entgegen. Den Anzeigen komme schon wegen ihrer Größe und farblichen
Gestaltung eine Werbewirksamkeit zu.
Die Verwendung der Begriffe "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" in der
rechten Spalte der Anzeigen als schlagwortartige Herausstellung der Tätig-
keitsbereiche vermittele bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen
Verkehrskreise den Eindruck einer umfassenden und unbeschränkten Tätigkeit
auf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Das Angebot der Beklagten sei weder sachlich noch
räumlich beschränkt und beziehe sich mithin nicht lediglich auf einzelne Mitglie-
der der "Unternehmensgruppe". Die Beklagte selbst sei - unstreitig - zur unbe-
schränkten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht
berechtigt. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, daß der "Unternehmens-
gruppe" Gesellschaften mit weitreichenderen Befugnissen auf dem Gebiet der
Rechtsbesorgung angehörten bzw. eine enge Kooperation zwischen solchen
Unternehmen und ihr bestehe.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem wegen Beste-
hens einer Irreführungsgefahr aus § 3 UWG begründet. Bei einem nicht uner-
heblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der unzutreffende
Eindruck erweckt, daß der Rechtssuchende bei der unter dem Kürzel "K. " fir-
mierenden Beklagten umfassende Rechtsberatung und -besorgung erhalten
könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederher-
stellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte biete mit der angegriffenen Angabe "TAX & LEGAL
(SERVICES)" in den hier in Rede stehenden Stellenanzeigen in unzulässiger
Weise eine umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-
gelegenheiten an.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend
und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß grundsätzlich
auch eine Stellenanzeige eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb zu beurteilende Werbemaßnahme enthalten kann, die Wettbewerbs-
zwecken dient. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in der Stel-
lenanzeige zugleich blickfangmäßig hervorgehoben für die Güte der Erzeugnis-
se des Unternehmens geworben wird, da eine solche Werbung aufgrund ihrer
Art und Größe nicht nur von Stellensuchenden, sondern nach der Lebenserfah-
rung auch von Abnehmern der Produkte gelesen wird (vgl. BGH, Urt. v.
30.6.1972 - I ZR 16/71, GRUR 1973, 78, 80 = WRP 1972, 525 - Verbrau-
cherverband).
b) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nicht nur Stellenange-
bote, sondern auch eine Selbstdarstellung und -präsentation der Unterneh-
mensgruppe K. . Denn es werden neben dem Stellenangebot Eigenschaften
und Tätigkeiten der Gruppe dargestellt. Darin liegt eine werbemäßige Anprei-
sung dieser Gruppe nicht nur gegenüber dem interessierten Stellensucher,
sondern auch - wenn auch nicht vorrangig - gegenüber sonstigen am Wirt-
schaftsleben interessierten Lesern der Anzeigen. Eine solche Imagewerbung,
die nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt und geeignet ist, den
Aussagegehalt der Stellenanzeigen zu beeinflussen, muß wegen ihrer Werbe-
wirkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein (vgl. BGH,
Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 596 = WRP 1995, 682 - Kin-
derarbeit; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 764 = WRP 1997,
940 - Politikerschelte).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Inhalt der in
Rede stehenden Stellenanzeigen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der uneingeschränkten
Angabe der Tätigkeitsbereiche "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" biete die
Beklagte in unzulässiger Weise umfassende und geschäftsmäßige Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten an, weil sie nicht über die nach Art. 1 § 1
Abs. 1 Satz 1 RBerG hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Das
hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
b) Bei den in Rede stehenden Inseraten handelt es sich um Stellenan-
zeigen einer großen Unternehmensgruppe mit Untergruppen. Interessierte Be-
werber sollen für Tätigkeiten in unterschiedlichen Unternehmensbereichen an-
gesprochen werden. Durch die Angabe verschiedener Dienstleistungsbereiche
- unter anderem Rechtsberatung - enthalten die Anzeigen die Aussage, daß
innerhalb der K. -Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-
gelegenheiten erfolgen und Rechtsberatung erteilt werden kann. Dieser Aussa-
gegehalt verstößt für sich genommen weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
Sachverhalt befinden sich unter den Mitgliedern der K. -Gruppe eine mit den
Gesellschaften der Unternehmensgruppe eng kooperierende, zugelassene
Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die
Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.
c) Irreführend wäre die Aussage nur dann, wenn der Verkehr sie - über
den dargestellten richtigen Informationsgehalt hinaus - dahin verstünde, jedes
Unternehmen der K. -Gruppe, mithin auch die Beklagte, biete alle in den An-
zeigen genannten Dienstleistungen - also auch umfassende Rechtsberatung -
an, oder gerade die Beklagte sei auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besor-
gung fremder Rechtsangelegenheiten und der Erteilung von Rechtsrat tätig.
Dahin geht das Verständnis des Berufungsgerichts. Dem kann aus
Rechtsgründen nicht beigetreten werden.
Der interessierte Leser erkennt die Anzeigen als Stellenangebote einer
großen Gruppe von namentlich nicht einzeln aufgeführten Unternehmen. Der
verständige Leser weiß, daß in einer Gemeinschaftsanzeige einer Unterneh-
mensgruppe die Informationen über die Leistungen der Unternehmen zusam-
mengefaßt mitgeteilt werden, um geeignete Personen zu einer Kontaktaufnah-
me zu veranlassen. Er weiß zudem, daß eine Bewerbung nur bei jeweils einem
Unternehmen Erfolg haben kann. Für ihn ist nur wichtig zu wissen, daß sich bei
der werbenden Unternehmensgruppe auch eine Gesellschaft mit rechtsbera-
tender Funktion befindet. Er hat keinen Anlaß anzunehmen, daß die in den An-
zeigen genannten Tätigkeiten von jedem der Gruppe angehörenden Unterneh-
men angeboten werden. Mithin läßt sich den streitgegenständlichen Stellenan-
zeigen nicht entnehmen, daß gerade (auch) die Beklagte die Dienstleistungen
"LEGAL SERVICES" oder "LEGAL" anbietet.
Die Beklagte verstößt daher weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher