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BGH Urteil vom 05.12.2002 – I ZR 115/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

UWG § 1

Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Stellenanzeige

Eine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des

inserierenden Unternehmens enthalten. Eine solche Imagewerbung, die nicht

hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt, muß wegen ihrer Werbewir-

kung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein.

BGH, Urt. v. 5. Dezember 2002 - I ZR 115/00 - OLG Dresden

LG Dresden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2000 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 1999 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener örtlicher Anwaltsverein, dem satzungsge-

mäß die Verfolgung von Verstößen Dritter auf dem Gebiet der Rechtsberatung

und -vertretung obliegt, nimmt die Beklagte wegen Stellenanzeigen der K. , in

denen als Tätigkeitsbereiche unter anderem "TAX & LEGAL SERVICES" bzw.

"TAX & LEGAL" genannt sind, auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte ist Mitglied der bundesweit und interdisziplinär tätigen Fir-

mengruppe "K. Deutsche Treuhandgruppe", die

in Deutschland über

20 Tochter- und Beteiligungsgesellschaften - vornehmlich Wirtschaftsprüfungs-

gesellschaften - hat. Sie verfügt selbst nicht über die Befugnis zur geschäfts-

mäßigen unbeschränkten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Unter

den Mitgliedern der Treuhandgruppe befinden sich eine zugelassene Rechts-

anwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaub-

nis zur Rechtsbesorgung besitzt.

Am 17. April 1999 erschienen im Anzeigenteil der F. Zei-

tung (F. ) unter der Rubrik "Stellen-Angebote" zwei Stellenanzeigen, in denen

die "K. " - ohne weitere Zusätze - als Personalsuchende auftrat und bei denen

unter den jeweils in der rechten Spalte aufgelisteten Tätigkeitsbereichen "TAX &

LEGAL SERVICES" aufgeführt war. Ähnliche Anzeigen, allerdings nur mit der

Bezeichnung "TAX & LEGAL", erschienen in den Ausgaben der F. vom 22. Mai

1999 und 6. Oktober 1999. Die letztgenannte Anzeige war unter der Rubrik "Be-

rater und Dienstleister" neben redaktionellen Beiträgen veröffentlicht. Beispiel-

haft ist nachfolgend eine der Anzeigen verkleinert wiedergegeben:

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anzeigen vom 17. April

1999, die der Beklagten zuzurechnen seien, verstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG

und §§ 1, 3 UWG, weil den Lesern darin suggeriert werde, sie könnten sich mit

jeder Rechtsfrage auch an die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

wenden. Die Beklagte biete damit unzulässig unbeschränkte Rechtsberatung

an, weil sie weder über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG noch über eine

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfüge.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

"TAX & LEGAL SERVICES"/"TAX & LEGAL".

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die

Stellenanzeigen stellten schon keine wettbewerbsrechtlich relevante Werbung

dar, weil sie sich allein an Stellensuchende richteten und die Leser derartige

Anzeigen nicht als Dienstleistungsangebot verstünden. Die Angabe von Tätig-

keitsbereichen mit Suchworten außerhalb des Fließtextes sei für die interdiszi-

plinär tätige Unternehmensgruppe zur Darstellung des Tätigkeitsprofils notwen-

dig und daher vom Grundrecht auf Berufsfreiheit gedeckt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-

mitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu wer-

ben: "LEGAL SERVICES"/"LEGAL" (OLG Dresden MDR 2000, 978 f.).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt

die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

RBerG sowie aus § 3 UWG zu, da die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen

die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbiete, ohne

über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte sei, wie sie selbst nicht in Abrede stelle, passiv legitimiert. Es

komme entscheidend darauf an, daß der unter dem Kürzel "K. " firmierenden

Beklagten als Mitglied der "Unternehmensgruppe" die Anzeigen, die nur die

"K. " als Personalsuchende auswiesen, ohne weiteres zuzurechnen seien.

Bei den beanstandeten Stellenanzeigen handele es sich - zumindest

auch - um Werbung, die Wettbewerbszwecken diene. Für das Vorliegen einer

Wettbewerbshandlung genüge es, daß durch sie die Stellung eines Gewerbe-

treibenden im Wettbewerb irgendwie gefördert werde. Das sei bei Stellenanzei-

gen jedenfalls dann der Fall, wenn sie Aussagen über die Qualität und Güte von

Produkten bzw. - wie hier - über Umfang und Qualität angebotener Dienstlei-

stungen und die Kompetenz des Unternehmens enthielten. Die Vorschrift des

Art. 12 GG stehe der Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Werbung

nicht entgegen. Den Anzeigen komme schon wegen ihrer Größe und farblichen

Gestaltung eine Werbewirksamkeit zu.

Die Verwendung der Begriffe "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" in der

rechten Spalte der Anzeigen als schlagwortartige Herausstellung der Tätig-

keitsbereiche vermittele bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen

Verkehrskreise den Eindruck einer umfassenden und unbeschränkten Tätigkeit

auf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1

§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Das Angebot der Beklagten sei weder sachlich noch

räumlich beschränkt und beziehe sich mithin nicht lediglich auf einzelne Mitglie-

der der "Unternehmensgruppe". Die Beklagte selbst sei - unstreitig - zur unbe-

schränkten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht

berechtigt. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, daß der "Unternehmens-

gruppe" Gesellschaften mit weitreichenderen Befugnissen auf dem Gebiet der

Rechtsbesorgung angehörten bzw. eine enge Kooperation zwischen solchen

Unternehmen und ihr bestehe.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem wegen Beste-

hens einer Irreführungsgefahr aus § 3 UWG begründet. Bei einem nicht uner-

heblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der unzutreffende

Eindruck erweckt, daß der Rechtssuchende bei der unter dem Kürzel "K. " fir-

mierenden Beklagten umfassende Rechtsberatung und -besorgung erhalten

könne.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederher-

stellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte biete mit der angegriffenen Angabe "TAX & LEGAL

(SERVICES)" in den hier in Rede stehenden Stellenanzeigen in unzulässiger

Weise eine umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-

gelegenheiten an.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend

und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß grundsätzlich

auch eine Stellenanzeige eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-

bewerb zu beurteilende Werbemaßnahme enthalten kann, die Wettbewerbs-

zwecken dient. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in der Stel-

lenanzeige zugleich blickfangmäßig hervorgehoben für die Güte der Erzeugnis-

se des Unternehmens geworben wird, da eine solche Werbung aufgrund ihrer

Art und Größe nicht nur von Stellensuchenden, sondern nach der Lebenserfah-

rung auch von Abnehmern der Produkte gelesen wird (vgl. BGH, Urt. v.

30.6.1972 - I ZR 16/71, GRUR 1973, 78, 80 = WRP 1972, 525 - Verbrau-

cherverband).

b) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nicht nur Stellenange-

bote, sondern auch eine Selbstdarstellung und -präsentation der Unterneh-

mensgruppe K. . Denn es werden neben dem Stellenangebot Eigenschaften

und Tätigkeiten der Gruppe dargestellt. Darin liegt eine werbemäßige Anprei-

sung dieser Gruppe nicht nur gegenüber dem interessierten Stellensucher,

sondern auch - wenn auch nicht vorrangig - gegenüber sonstigen am Wirt-

schaftsleben interessierten Lesern der Anzeigen. Eine solche Imagewerbung,

die nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt und geeignet ist, den

Aussagegehalt der Stellenanzeigen zu beeinflussen, muß wegen ihrer Werbe-

wirkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein (vgl. BGH,

Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 596 = WRP 1995, 682 - Kin-

derarbeit; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 764 = WRP 1997,

940 - Politikerschelte).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Inhalt der in

Rede stehenden Stellenanzeigen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der uneingeschränkten

Angabe der Tätigkeitsbereiche "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" biete die

Beklagte in unzulässiger Weise umfassende und geschäftsmäßige Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten an, weil sie nicht über die nach Art. 1 § 1

Abs. 1 Satz 1 RBerG hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Das

hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

b) Bei den in Rede stehenden Inseraten handelt es sich um Stellenan-

zeigen einer großen Unternehmensgruppe mit Untergruppen. Interessierte Be-

werber sollen für Tätigkeiten in unterschiedlichen Unternehmensbereichen an-

gesprochen werden. Durch die Angabe verschiedener Dienstleistungsbereiche

- unter anderem Rechtsberatung - enthalten die Anzeigen die Aussage, daß

innerhalb der K. -Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-

gelegenheiten erfolgen und Rechtsberatung erteilt werden kann. Dieser Aussa-

gegehalt verstößt für sich genommen weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

RBerG i.V. mit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Denn nach dem unstreitigen

Sachverhalt befinden sich unter den Mitgliedern der K. -Gruppe eine mit den

Gesellschaften der Unternehmensgruppe eng kooperierende, zugelassene

Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die

Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.

c) Irreführend wäre die Aussage nur dann, wenn der Verkehr sie - über

den dargestellten richtigen Informationsgehalt hinaus - dahin verstünde, jedes

Unternehmen der K. -Gruppe, mithin auch die Beklagte, biete alle in den An-

zeigen genannten Dienstleistungen - also auch umfassende Rechtsberatung -

an, oder gerade die Beklagte sei auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besor-

gung fremder Rechtsangelegenheiten und der Erteilung von Rechtsrat tätig.

Dahin geht das Verständnis des Berufungsgerichts. Dem kann aus

Rechtsgründen nicht beigetreten werden.

Der interessierte Leser erkennt die Anzeigen als Stellenangebote einer

großen Gruppe von namentlich nicht einzeln aufgeführten Unternehmen. Der

verständige Leser weiß, daß in einer Gemeinschaftsanzeige einer Unterneh-

mensgruppe die Informationen über die Leistungen der Unternehmen zusam-

mengefaßt mitgeteilt werden, um geeignete Personen zu einer Kontaktaufnah-

me zu veranlassen. Er weiß zudem, daß eine Bewerbung nur bei jeweils einem

Unternehmen Erfolg haben kann. Für ihn ist nur wichtig zu wissen, daß sich bei

der werbenden Unternehmensgruppe auch eine Gesellschaft mit rechtsbera-

tender Funktion befindet. Er hat keinen Anlaß anzunehmen, daß die in den An-

zeigen genannten Tätigkeiten von jedem der Gruppe angehörenden Unterneh-

men angeboten werden. Mithin läßt sich den streitgegenständlichen Stellenan-

zeigen nicht entnehmen, daß gerade (auch) die Beklagte die Dienstleistungen

"LEGAL SERVICES" oder "LEGAL" anbietet.

Die Beklagte verstößt daher weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.

mit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil

zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher