Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 62/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

PartGG § 2

Partnerschafts-Kurzbezeichnung

Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft verstößt nicht gegen § 2 PartGG.

BORA § 9

Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasie- bezeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsaus- übung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.

BRAO § 59k

Der spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwen- dung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten entgegen.

BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 62/01 - OLG Karlsruhe

LG Waldshut-Tiengen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. Februar 2001 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Rechtsanwaltskammer wendet sich dagegen, daß die Beklagte,

eine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaft, sich

- entsprechend ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister - als "artax Steu-

erberater

- Rechtsanwälte

Partnerschaft

A. -B. -H. -L. -

S. " bezeichnet.

Nach der Auffassung der Klägerin verstößt die Beklagte durch die Ver-

wendung des Begriffs "artax" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V. mit § 9 der

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dies folge namentlich aus der in der

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Rechtsanwaltsgesellschaft ge-

troffenen Neuregelung wie insbesondere aus § 59k BRAO. Bei der Rechtsan-

walts-GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachli-

cher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht er-

sichtlich. Die Verwendung der Bezeichnung "artax" sei zudem irreführend i.S.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

die Bezeichnung artax A. , B. , H. , L. , S. ,

Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen Ver-

kehr zu benutzen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Waldshut-Tiengen

BRAK-Mitt. 2000, 261). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Kla-

ge geführt (OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584).

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Be-

klagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und

hierzu ausgeführt:

Aus dem Verbot in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsge-

setzes (PartGG), in den Namen der Partnerschaft andere Namen als die der

Partner aufzunehmen, lasse sich für die Entscheidung des Streitfalls nichts ab-

leiten. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 2 PartGG komme der Beifügung des

Vornamens zwar der Vorrang vor der Beifügung von Sachzusätzen zu; damit

seien aber auch diese nicht grundsätzlich unzulässig. Zudem fehle es für eine

entsprechende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12

Abs. 1 GG an schützenswerten Gemeinwohlinteressen.

Die nach dem allgemeinen Berufsrechtsvorbehalt in § 1 Abs. 3 PartGG

ferner einschlägige Bestimmung des § 9 BORA stehe dem von der Beklagten

gewählten Namen ebenfalls nicht entgegen. Ihr Wortlaut gebe keinen Hinweis,

wie eine Kurzbezeichnung zu lauten habe. Der Bestimmung sei nicht das Gebot

zu entnehmen, die Kurzbezeichnung allein aus den Namen der Sozien oder

Partner zu bilden. Die Kurzbezeichnung solle eine andere, kürzere Firmierung

als die vor allem früher übliche Aneinanderreihung der Namen der in der Kanz-

lei tätigen Rechtsanwälte ermöglichen, um so eine kurze, einprägsame und

werbewirksame Kanzleibezeichnung zu erhalten. Hieraus folge nicht, daß

Phantasie- und Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien. Das von

der Klägerin erstrebte Verbot widerspräche, da vernünftige Erwägungen des

Gemeinwohls der Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" nicht entgegen-

stünden, zudem der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungs-

freiheit.

Eine Irreführung sei weder durch die zusätzliche Verwendung der Kurz-

bezeichnung "artax" schlechthin noch durch deren Verwendung im Namen der

Partnerschaft zu befürchten, da die dort tätigen Rechtsanwälte und Steuerbe-

rater nicht nur mit ihren Berufsbezeichnungen aufgeführt, sondern zusätzlich

namentlich benannt seien.

Die zusätzliche Verwendung einer einprägsamen Kurzbezeichnung zur

Kennzeichnung einer aus Angehörigen verschiedener Berufe bestehenden

Partnerschaft verstoße auch nicht gegen die Beschränkung der Werbung von

Rechtsanwälten gemäß § 43b BRAO auf eine sachliche Unterrichtung; allenfalls

liege eine zulässige Imagewerbung vor.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht

angenommen, daß weder die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschafts-

gesetzes noch die gemäß dessen § 1 Abs. 3 des weiteren in Betracht zu zie-

henden berufsrechtlichen Vorschriften das von der Klägerin erstrebte Verbot

rechtfertigen. Zutreffend ist auch seine Beurteilung, daß die von der Beklagten

gewählte Namensgebung nicht i.S. des § 3 UWG irreführend ist.

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Auf-

nahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen der Beklagten nicht gegen

§ 2 PartGG verstößt. Es hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß diese Be-

stimmung für Sach- oder Phantasiebezeichnungen keine Regelung enthält. Die

Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/6152, S. 12) geht von der grund-

sätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusätze aus. Der Umstand, daß § 2

Abs. 2 PartGG auch nach der Änderung des § 18 Abs. 1 HGB durch das Han-

delsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), aufgrund deren

Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu früher

nunmehr ebenfalls Sach- und Phantasienamen tragen dürfen, (weiterhin) nicht

auf diese Bestimmung Bezug nimmt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der

Revision keine andere Beurteilung. Denn der Gesetzgeber hatte, nachdem er

bei den Partnerschaften die Beifügung von Sach- und Phantasieangaben von

vornherein als zulässig erachtet hatte, keinen Anlaß, das Partnerschaftsgesell-

schaftsgesetz anläßlich der Änderung des Handelsgesetzbuchs, durch die das

insoweit für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften bestehende

Verbot aufgehoben wurde, gleichfalls zu ändern.

2. Das von der Klägerin erstrebte Verbot hat auch in § 9 BORA keine

Grundlage.

a) § 9 Abs. 1 BORA gestattet es Rechtsanwälten, bei beruflicher Zu-

sammenarbeit mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a BRAO, sei es, daß

diese als Sozietät, als Partnerschaftsgesellschaft oder über das Verhältnis als

Angestellter oder freier Mitarbeiter erfolgt, unter einer Kurzbezeichnung aufzu-

treten. Die Kurzbezeichnung darf sich auf den Namen einer oder mehrerer so-

zietätsfähiger Personen beschränken. Auch die Namen früherer Mitarbeiter

dürfen in dieser Kurzbezeichnung weitergeführt werden (§ 9 Abs. 2 BORA).

Zur Verwendung einer Sach- oder Phantasiebezeichnung enthält die ge-

nannte Vorschrift keine Regelung. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß die Ver-

wendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Das legt es nahe,

daß nach dem Wortlaut der Berufsordnung die Verwendung allein einer Sach-

oder Phantasiebezeichnung als Kurzbezeichnung nicht gestattet ist. Diese Fra-

ge ist aber nicht Gegenstand des Streits. Ein Verbot der Verwendung einer

Phantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusam-

menarbeit ist dem § 9 BORA nicht zu entnehmen. Zweck der dort getroffenen

Regelung ist es, daß jeder im Rechtsverkehr erkennen kann, mit wem er es zu

tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessen

auftritt (BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608, 609).

Dieser Regelungszweck wird durch die Verwendung einer Phantasiebezeich-

nung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt (vgl. auch

AnwGH Hamburg NJW 2004, 371, 372).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nach dem Vorgesagten

entgegen der Ansicht der Revision nicht, wenn - wovon das Berufungsgericht

ausgegangen ist - in der gewählten Bezeichnung neben dem Namen eines

ausgeschiedenen Partners sämtliche sozietätsfähigen Mitglieder namentlich er-

wähnt sind. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen

Außendarstellung der Beklagten wird durch den Bezeichnungsteil "artax", der

entgegen der Auffassung der Revision kein Zusatz i.S. des § 9 Abs. 3 BORA

ist, nicht beeinträchtigt. Denn dieser ist als Teil der beanstandeten Gesamtbe-

zeichnung nicht geeignet, im Rechtsverkehr Irrtümer hervorzurufen oder auch

nur Unklarheiten entstehen zu lassen (vgl. BGH NJW 2002, 608, 609).

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Regelung des § 59k

BRAO, der die Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft i.S. der §§ 59c ff. BRAO

regelt, keinen die Zulässigkeit der im Streitfall beanstandeten Bezeichnung in

Zweifel ziehenden Hinweis entnommen. Dementsprechend ist es auch uner-

heblich, ob diese Bestimmung bei wortlautgetreuem Verständnis einer verfas-

sungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2003

- I ZR 64/01, Umdr. S. 7 ff. - Rechtsanwaltsgesellschaft). Der spezielle Rege-

lungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung dieser Bestim-

mung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten

entgegen.

c) Ein Verbot im begehrten Umfang beeinträchtigte zudem die Beklagte

ohne sachliche Rechtfertigung in ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten

Freiheit der Berufsausübung, sich im Rechtsverkehr in der von ihr vorgestellten

Weise darzustellen.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Auf-

nahme von "artax" in den Namen der Beklagten, soweit dem eine werbende

Wirkung zukommt, keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43b

BRAO darstellt, sondern in den Rahmen einer zulässigen Selbstdarstellung fällt

(vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195, 3196 =

WRP 2000, 720; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965, 966 =

WRP 2003, 1213; BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 115/00, GRUR 2003, 540, 541

= WRP 2003, 745 - Stellenanzeige).

4. Zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet hat das Beru-

fungsgericht im übrigen eine Irreführung i.S. des § 3 UWG durch die Namens-

wahl der Beklagten verneint. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichen

Verhältnisse der Beklagten und insbesondere hinsichtlich ihrer Geschäftstätig-

keit ist angesichts der weiteren Bestandteile ihres Namens ausgeschlossen.

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert