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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 451/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 451/02

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002 gemäß

§§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 3 verurteilt worden ist; insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Juni

2002

aa) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall

II 6 verurteilt worden ist;

bb)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-

geklagte in den Fällen II 1, 2, 4 und 5 der

Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei

Fällen schuldig ist;

cc)

im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2 und 5

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

(Jugendschutzkammer) des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen dreifachen sexu-

ellen Mißbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen eines

weiteren Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich

der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der

Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift vom

28. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, steht der Verurteilung wegen se-

xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 3 und 5 der

Urteilsgründe das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis

der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Der Senat stellt daher das Verfahren

im Fall II 3 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

zum Nachteil der Sandy B. ) ein und berichtigt die Schuldsprüche in den Fäl-

len II 1, 2 und 5 (sexueller Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen; die jeweils

tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-

nen entfällt). Der Schuldspruch im Fall II 4 (Vergewaltigung in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen) ist rechtsfehlerfrei.

2. Die Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miß-

brauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß aufgehoben

werden, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten

die 15jährige Reitschülerin Maja P. "zur Betreuung in der Lebensführung"

anvertraut war. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß zwischen beiden ein

Verhältnis bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die Pflicht

oblag, die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittliche

Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHSt 41, 137, 138 ff.; BGHR

StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353 f.).

Festgestellt ist aber lediglich, daß die Mutter des Mädchens "ihre Tochter in die

Verantwortung des Angeklagten (übergeben hatte)", weil diese einen Nach-

mittag, eine Nacht und den folgenden Tag auf dem Reiterhof des Angeklagten

verbringen sollte. Ein dem Schutzzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspre-

chendes "Abhängigkeitsverhältnis" (BGHSt 41, 137, 139) ist damit nicht dar-

getan. Da ergänzende Feststellungen, die ein Obhutsverhältnis belegen kön-

nen, nicht ausgeschlossen erscheinen, verweist der Senat die Sache insoweit

zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

3. Die Schuldspruchänderung in den Fällen II 1, 2 und 5 der Urteilsgrün-

de führt zur Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen; denn es kann

nicht ausgeschlossen werden, daß die fehlerhafte Verurteilung auch wegen

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt

wurde. Die für den Fall II 4 rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird davon nicht berührt; sie kann

bestehen bleiben. Als Folge der Aufhebung der Einzelstrafen - außer im Fall

II 4 - entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

4. Mit der Teilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten ein-

gelegte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 464

Rdn. 20).

Tepperwien Maatz Kuckein

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