Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 451/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002 gemäß
§§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II 3 verurteilt worden ist; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Juni
2002
aa) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall
II 6 verurteilt worden ist;
bb)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-
geklagte in den Fällen II 1, 2, 4 und 5 der
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei
Fällen schuldig ist;
cc)
im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2 und 5
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
(Jugendschutzkammer) des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen dreifachen sexu-
ellen Mißbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen eines
weiteren Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der
Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom
28. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, steht der Verurteilung wegen se-
xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 3 und 5 der
Urteilsgründe das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis
der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Der Senat stellt daher das Verfahren
im Fall II 3 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
zum Nachteil der Sandy B. ) ein und berichtigt die Schuldsprüche in den Fäl-
len II 1, 2 und 5 (sexueller Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen; die jeweils
tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-
nen entfällt). Der Schuldspruch im Fall II 4 (Vergewaltigung in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen) ist rechtsfehlerfrei.
2. Die Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miß-
brauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß aufgehoben
werden, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten
die 15jährige Reitschülerin Maja P. "zur Betreuung in der Lebensführung"
anvertraut war. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß zwischen beiden ein
Verhältnis bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die Pflicht
oblag, die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittliche
Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHSt 41, 137, 138 ff.; BGHR
StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353 f.).
Festgestellt ist aber lediglich, daß die Mutter des Mädchens "ihre Tochter in die
Verantwortung des Angeklagten (übergeben hatte)", weil diese einen Nach-
mittag, eine Nacht und den folgenden Tag auf dem Reiterhof des Angeklagten
verbringen sollte. Ein dem Schutzzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspre-
chendes "Abhängigkeitsverhältnis" (BGHSt 41, 137, 139) ist damit nicht dar-
getan. Da ergänzende Feststellungen, die ein Obhutsverhältnis belegen kön-
nen, nicht ausgeschlossen erscheinen, verweist der Senat die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
3. Die Schuldspruchänderung in den Fällen II 1, 2 und 5 der Urteilsgrün-
de führt zur Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen; denn es kann
nicht ausgeschlossen werden, daß die fehlerhafte Verurteilung auch wegen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt
wurde. Die für den Fall II 4 rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird davon nicht berührt; sie kann
bestehen bleiben. Als Folge der Aufhebung der Einzelstrafen - außer im Fall
II 4 - entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
4. Mit der Teilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten ein-
gelegte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 464
Rdn. 20).
Tepperwien Maatz Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)