Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 10.12.2002 – 5 StR 454/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 29. April 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung so-

wie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und

zudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Straf-

ausspruch richtet. Jedoch muß auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der

Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundes-

anwalt zutreffend ausgeführt:

„Der von der Revision beanstandete Verstoß gegen § 169 GVG ist

gegeben. Zutreffend legt sie dar, daß der gemäß § 265 Abs. 2 StPO

erteilte rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung des

Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht unter Ausschluß der

Öffentlichkeit erteilt werden durfte (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1

Dauer 7; BGH NStZ 1996, 49). Um einen bloßen durch das Gutachten

des Sachverständigen veranlaßten Hinweis auf eine mögliche Verän-

derung tatsächlicher Umstände (vgl. BGH NStZ 1999, 371) ging es

hier nicht.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils le-

diglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossen

ist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil des

Angeklagten beeinflußt ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 49;

BGH StV 2000, 653, 654; Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begrün-

dungsmangel 1; BGH, Beschlüsse vom 3. November 1999 – 3 StR

333/99 –, vom 8. Dezember 1999 – 1 StR 601/99 – und vom 30. Ja-

nuar 2001 – 3 StR 528/00 –). Dieser ist umfassend geständig (UA

S. 22). Und bei der Strafzumessung hat das Landgericht ‘zugunsten

des Angeklagten bedacht, daß ... zusätzlich die Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung anzuordnen war‘ (UA S. 34).“

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