BGH Beschlüsse vom 10.12.2002 – 5 StR 454/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 29. April 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in
vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung so-
wie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und
zudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Straf-
ausspruch richtet. Jedoch muß auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der
Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundes-
anwalt zutreffend ausgeführt:
„Der von der Revision beanstandete Verstoß gegen § 169 GVG ist
gegeben. Zutreffend legt sie dar, daß der gemäß § 265 Abs. 2 StPO
erteilte rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung des
Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht unter Ausschluß der
Öffentlichkeit erteilt werden durfte (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1
Dauer 7; BGH NStZ 1996, 49). Um einen bloßen durch das Gutachten
des Sachverständigen veranlaßten Hinweis auf eine mögliche Verän-
derung tatsächlicher Umstände (vgl. BGH NStZ 1999, 371) ging es
hier nicht.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils le-
diglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossen
ist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil des
Angeklagten beeinflußt ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 49;
BGH StV 2000, 653, 654; Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begrün-
dungsmangel 1; BGH, Beschlüsse vom 3. November 1999 – 3 StR
333/99 –, vom 8. Dezember 1999 – 1 StR 601/99 – und vom 30. Ja-
nuar 2001 – 3 StR 528/00 –). Dieser ist umfassend geständig (UA
S. 22). Und bei der Strafzumessung hat das Landgericht ‘zugunsten
des Angeklagten bedacht, daß ... zusätzlich die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung anzuordnen war‘ (UA S. 34).“
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