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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 3 StR 528/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 528/00

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am

30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 5. Mai 2000 im Strafausspruch hinsicht-

lich der Einzelstrafe von zwölf Jahren wegen versuchten Mor-

des mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und

wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge den aus der

Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Hauptverhandlung unter

Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 247 Satz 1 StPO zeitweise in Abwesenheit des

Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO). Dies ergibt sich aus folgen-

dem:

Das Landgericht hatte den Angeklagten während der Vernehmung seiner

Schwester, der Zeugin K. , gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sit-

zungszimmer entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten wurde jedoch nicht nur

seine Schwester vernommen, sondern während deren Aussage auch ein Brief

der Zeugin an das Tatopfer A. in Augenschein genommen. Durch die

Niederschrift über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), daß es

sich dabei um eine förmliche Beweisaufnahme in Form der Einnahme eines

richterlichen Augenscheins handelte, denn der Brief wurde laut Protokoll "mit

den Beteiligten und der Zeugin K. in Augenschein genommen und erörtert".

Da Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in Zweifel ziehen könnten,

nicht ersichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, der Brief sei der

Zeugin K. im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vor-

gehalten worden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523).

Die Inaugenscheinnahme des Briefes in Abwesenheit des Angeklagten

war durch den Beschluß nach § 247 StPO nicht gedeckt. Da sie auch nicht

später in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde, liegt damit der ab-

solute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Der Senat muß sich daher

nicht mit der weiteren Rüge der Revision befassen, dieser Revisionsgrund sei

auch deswegen gegeben, weil der Angeklagte während der Verhandlung über

die Entlassung der Zeugin noch nicht wieder im Sitzungszimmer anwesend

war.

Der dargestellte Verfahrensverstoß führt hier indessen nur zur Aufhebung

der gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes verhängten Einzelstrafe

von zwölf Jahren. Auch wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO

gegeben ist, gefährdet dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, so-

weit ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Be-

schwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 443;

BGHR StPO § 338 Beruhen 1). Dies ist hier hinsichtlich des Schuldspruchs,

der beiden lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen wegen vollendeten Mordes und

der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe der Fall. Die Inaugenscheinnahme des

Briefes diente allein der Aufklärung eines möglichen Tatmotivs des Angeklag-

ten. Dieses war aber ausschließlich für die Strafzumessung wegen des ver-

suchten Mordes von Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1983, 375 m.w.Nachw.). Denn

das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen zweifachen voll-

endeten und eines versuchten Mordes rechtsfehlerfrei auf das Mordmerkmal

der Heimtücke gestützt, für welches das Tatmotiv des Angeklagten ohne Be-

lang war. Da für die vollendeten Morde die absolute Strafandrohung des § 211

Abs. 1 StGB gilt, konnte sich das Tatmotiv auch nicht auf die Zumessung der

wegen der beiden vollendeten Delikte festzusetzenden Einzelstrafen auswir-

ken. Ebenso bleibt die als Gesamtstrafe verhängte lebenslange Freiheitsstrafe

von dem Rechtsfehler denknotwendig unberührt, da sie schon wegen der bei-

den lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen zu verhängen war (§ 54 Abs. 1 Satz 1

StGB). Dagegen ist nicht ausschließbar (allein fehlendes Beruhen im Sinne

des § 337 Abs. 1 StPO genügt wegen der Vermutung des § 338 StPO nicht),

daß es sich bei der Festsetzung der wegen versuchten Mordes zu verhängen-

den zeitigen Einzelfreiheitsstrafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hät-

te, wenn durch eine verfahrensfehlerfreie Beweisaufnahme möglicherweise die

Beziehung zwischen dem Tatopfer A. und der Schwester des Ange-

klagten als Tatmotiv positiv festgestellt worden wäre. Die nunmehr zur Ent-

scheidung berufene Strafkammer hat daher ausschließlich die wegen ver-

suchten Mordes zu verhängende und in die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe

einzubeziehende Einzelstrafe neu zuzumessen.

Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigungen aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwaltes genannten Gründen keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben, der zu einer weitergehenden Aufhebung des Urteils

führt (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere könnte die vom Angeklagten erhobene

Rüge, das Landgericht habe sich im Zusammenhang mit der Vernehmung der

Zeugin K. seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der

Hauptverhandlung gebildet und damit gegen § 261 StPO verstoßen, aus den

dargelegten Gründen ebenfalls nur zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen ver-

suchten Mordes führen, da das Urteil nur insoweit auf dem Verfahrensverstoß

beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker