Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.12.2002 – VI ZR 378/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 10. Dezember 2002 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Frei- beweisverfahren die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen des Beweisverbots vorliegen.

b)

Ist die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafver- fahren entgegen §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, so folgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglich der Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertung der polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Ver- wertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Ein- zelfall zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nicht mehr gegeben.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01 - OLG München LG Landshut

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-

frau und seines Sohnes Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Ver-

kehrsunfall.

Am 12. September 1997 befuhr er zusammen mit seiner Ehefrau und

seinem damals dreijährigen Sohn mit einem Unimog die abschüssige Orts-

durchfahrt der Ortschaft S. mit ca. 40 km/h. Als er vor einer scharfen Linkskurve

die Geschwindigkeit reduzieren wollte, versagte die Fußbremse. Der Unimog

kippte um und prallte gegen eine Hausmauer. Der Kläger, seine Ehefrau und

sein Sohn erlitten erhebliche Verletzungen.

Den Unimog hatte ein Bruder des Klägers im April 1997 vom Beklagten

gekauft. Ursache des Bremsversagens war ein Loch auf der Oberseite des

Bremsschlauches, der die Bremszuleitung zum rechten Vorderrad bildet. Das

Loch war entstanden, weil der nachträglich eingebaute Bremsschlauch um etwa

einen Zentimeter zu lang und deshalb durchgescheuert war. Der Kläger be-

hauptet, der Beklagte habe den Schlauch eingebaut. Dies ergebe sich unter

anderem aus dem Vermerk über seine erste polizeiliche Anhörung und der

Aussage des damals anhörenden Polizeibeamten.

In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß, in dem der Kläger

unter anderem ein Teilschmerzensgeld aus dem Unfall eingeklagt hatte, hat das

Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, die Aussage

und der Vermerk des Polizeibeamten über die Erstvernehmung des Beklagten

könne nicht verwertet werden, weil nicht auszuschließen sei, daß der Beklagte

nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Mit der jetzigen Klage begehrt der

Kläger weiteren Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld für sich, seine

Ehefrau und seinen Sohn.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der

Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht den Beweis

geführt, daß der Beklagte den zu langen Bremsschlauch eingebaut und den

Unfall dadurch verschuldet habe. Es könne aus den im Wege des Urkunden-

beweises verwertbaren Aussagen der im Vorprozeß vernommenen Zeugen

eine solche Überzeugung nicht gewinnen. Die Zeugenaussage des Polizeibe-

amten und dessen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach dem Unfall ge-

fertigter Vermerk könnten nicht zu Lasten des Beklagten verwertet werden.

Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens sei dieser als Beschuldigter in Fra-

ge gekommen und deshalb nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als

Beschuldigter zu belehren gewesen. Das Berufungsgericht sehe sich nicht in

der Lage davon auszugehen, daß der Zeuge den Beklagten belehrt habe. Es

spreche einiges dafür, daß die von dem Polizeibeamten wiedergegebenen An-

gaben des Beklagten unter Verstoß gegen die einschlägigen Vernehmungsvor-

schriften zustandegekommen seien. Da die Angaben des Beklagten im Ermitt-

lungsverfahren rechtswidrig erlangt worden sein könnten, sei weder eine Ver-

wertung des Aktenvermerks im Wege des Urkundenbeweises noch der Zeu-

genaussage des Vernehmungsbeamten zulässig. Der Beklagte habe sein dies-

bezügliches Rügerecht auch nicht nach § 295 ZPO verloren.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, der Rechtsstreit sei verfah-

rensfehlerhaft auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Übertragungsbe-

schluß ist nämlich auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. November

2000 ergangen, in der die Zivilkammer ordnungsgemäß besetzt war, wohinge-

gen es sich beim Termin am 23. November 2000, auf den die Revision abstellt,

lediglich um einen Verkündungstermin gehandelt hat.

2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die Nie-

derschrift des Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren über die Anhörung des

Beklagten vom 30. September 1997 und seine Zeugenaussage zu den Anga-

ben des Beklagten für unverwertbar gehalten hat.

a) Offen bleiben kann, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts des-

sen Rechtsansicht tragen, der Poizeibeamte sei verpflichtet gewesen, den Be-

klagten als Beschuldigten zu belehren, ehe er ihn befragte (vgl. zu den Voraus-

setzungen einer Belehrungspflicht BGHSt 34, 138, 140; BGHSt 37, 48, 51 f.;

BGHSt 38, 214, 227 f. und BGH, Beschluß vom 28. Februar 1997 - StB 14/96 -

NJW 1997, 1591).

b) Denn auch bei einer entgegen den Erfordernissen der Strafprozeß-

ordnung unterbliebenen Belehrung ist vorliegend ein Beweisverbot nicht anzu-

nehmen. Zum einen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, schon

die bloße Möglichkeit, das Beweismittel sei rechtswidrig entstanden, hindere

das Gericht daran, zur Überzeugungsbildung auf dieses zurückzugreifen (dazu

aa). Zum anderen wären der Aktenvermerk im Wege des Urkundenbeweises

und die Aussage des Polizeibeamten schon deswegen verwertbar, weil unter

den Umständen des Streitfalls ein Beweisverbot nicht besteht (dazu bb).

aa) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach

§§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Ge-

richt die Überzeugung gewonnen hat, daß eine erforderliche Belehrung nicht

erfolgt ist; bloße Anhaltspunkte für eine fehlende Belehrung und die sich daraus

ergebende Möglichkeit, daß die Angaben im Ermittlungsverfahren unter Verstoß

gegen eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Belehrung gewonnen wur-

den, reichen dafür nicht aus. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung im

Strafverfahren. Für den Zivilprozeß kann insoweit nichts anderes gelten.

Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, welche Anforderun-

gen an die Annahme eines Verwertungsverbots zu stellen sind, wenn Angaben

einer Partei des jetzigen Zivilprozesses im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

möglicherweise unter Verstoß gegen eine Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1

Satz 2 StPO erlangt wurden. Die bisherigen Entscheidungen (Senatsurteil vom

12. Februar 1985 – VI ZR 202/83 – VersR 1985, 573; vgl. auch BGH, Urteil vom

19. Januar 1984 – III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459) zu einem Verwertungs-

verbot wegen einer unterbliebenen Belehrung im strafrechtlichen Ermittlungs-

verfahren betreffen Fälle, in denen feststand, daß dort eine erforderliche Beleh-

rung von Personen unterblieben ist, die als Zeugen im späteren Zivilprozeß

aussagen sollten. Danach können polizeiliche Vernehmungsprotokolle und die-

sen vergleichbare, zusammenfassende Niederschriften der polizeilichen Ver-

hörspersonen zwar grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den Zivil-

rechtsstreit eingeführt werden. Wenn bei der früheren Vernehmung die Beleh-

rung über das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger unterblieben ist, ist

dessen zivilprozessuale Vernehmung jedoch grundsätzlich nicht verwertbar.

Desgleichen ist eine Vernehmung als Zeuge oder die Verwertung der Nieder-

schrift über eine frühere Aussage eines Zeugen als Beschuldigter oder als Zeu-

ge im Ermittlungsverfahren nicht zulässig, wenn die erforderliche Belehrung des

Zeugen oder der Hinweis auf die Aussagefreiheit als Beschuldigter unterblieben

ist.

Im Strafverfahren muß der Tatrichter nach gefestigter Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs im Freibeweisverfahren klären, ob ein Hinweis nach

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben wurde, sofern tatsächliche Anhaltspunkte

dafür bestehen, daß der Hinweis unterblieben ist. Bleibt offen, ob eine gesetz-

lich vorgesehene Belehrung erfolgt ist, kann der Inhalt der Vernehmung ver-

wertet werden (vgl. BGHSt 38, 214, 224; BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR

130/97 - NStZ 1997, 609).

Im Zivilprozeß können hinsichtlich der Äußerung einer Partei keine

strengeren Anforderungen gelten. Dies folgt aus der Überlegung, daß der

Schutzzweck der verletzten Belehrungsvorschrift im Zivilprozeß nicht weiter

reichen kann als im Strafprozeß. Darf das Beweismittel im Strafprozeß verwer-

tet werden, weil sich der Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift nicht feststel-

len läßt, so besteht kein Grund, es im Zivilprozeß unberücksichtigt zu lassen.

Die Parteien des Zivilprozesses haben einen Anspruch darauf, daß ihr Vorbrin-

gen zur Kenntnis genommen wird und die von ihnen angetretenen Beweise er-

hoben werden. Die Annahme eines Verwertungsverbots ist daher nur gerecht-

fertigt, wenn die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zur Überzeugung des

Gerichts festgestellt sind. Hinsichtlich des dabei zu beachtenden Verfahrens ist

das Zivilgericht an das sonst vorgeschriebene Beweisverfahren nicht gebunden,

sondern kann vielmehr im Wege des sogenannten Freibeweises verfahren; in-

soweit gilt nichts anderes als für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen. Die

Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung werden durch das

Freibeweisverfahren indes nicht gesenkt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom

24. April 2001 – VI ZR 258/00 – VersR 2001, 1262, 1263; BGH, Beschlüsse

vom 9. Juli 1987 – VII ZB 10/86 – NJW 1987, 2875, 2876; vom 16. Mai 1991 –

IX ZB 81/90 – NJW 1992, 627, 628; vom 26. Juni 1997 – V ZB 10/97 – NJW

1997, 3319). Das Berufungsurteil kann mithin schon aus diesem Grund nicht

bestehen bleiben.

bb) Selbst wenn der Beklagte unter Verstoß gegen §§ 163 a Abs. 4, 136

Abs. 1 Satz 2 StPO tatsächlich nicht belehrt worden sein sollte, wäre die Ver-

wertung der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung im Wege des

Urkundenbeweises und die Vernehmung des Polizeibeamten als Zeuge zuläs-

sig, weil bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Beweisverbot besteht.

(1) Die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der

Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, die insbesondere zu mit Eingriffen in das verfassungs-

rechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbundenen

Lauschangriffen oder heimlichen Tonbandaufnahmen ergangen ist, ergibt sich

jedoch, daß rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozeß

nicht schlechthin unverwertbar sind. Über die Frage der Verwertbarkeit ist viel-

mehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach

den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW

2002, 3619, 3624; Senatsurteile vom 3. Juni 1997 – VI ZR 133/96 – VersR

1997, 1422 und vom 24. November 1981 – VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191,

192; BGH, Urteile vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - NJW 1994, 2289, 2292

und vom 4. Dezember 1990 – XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180).

(2) Die demnach erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat

selbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte feststehen.

Bei den abzuwägenden widerstreitenden Interessen ist das Schutzinteresse

des Beklagten an der Nichtberücksichtigung seiner früheren Angaben im Zivil-

rechtsstreit gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner Rechtsverwirkli-

chung durch eine umfassende Beweisaufnahme abzuwägen. Dabei ist generell

von Bedeutung, daß jedes Beweisverbot die im Rahmen der Zivilprozeßord-

nung grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten der Wahrheitserforschung und

damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funkti-

onstüchtigen Zivilrechtspflege beeinträchtigt und somit auch durch Art. 14

Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagenden

Partei berührt. Andererseits genießt auch die Wahrheitsfindung im Zivilprozeß

keinen absoluten Vorrang, sondern findet möglicherweise ihre Grenze in der

Zumutbarkeit weiteren Vorbringens, insbesondere auch dort, wo die Partei ge-

zwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr

begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, 44 und zum

Meinungsstand MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 15; Zöller/Greger,

ZPO, 23. Aufl., § 138 Rdn. 3).

Die strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten ist nicht darauf ge-

richtet, ihn vor einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie soll

vielmehr den Beschuldigten davor schützen, aktiv zu seiner strafrechtlichen

Verfolgung beitragen zu müssen, und damit den Grundsatz verwirklichen, daß

niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, also ein

Schweigerecht hat, welches zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozesses

gehört und Bestandteil eines fairen Verfahrens ist (vgl. BGHSt 38, 214, 220 f.;

BVerfGE 56, 37, 43). Schon aus diesem Schutzzweck wird ersichtlich, daß die

für den Strafprozeß maßgebenden Grundsätze jedenfalls nicht ohne weiteres

auch im Zivilprozeß gelten, in dem es nicht um den staatlichen Strafanspruch,

sondern um den ganz anders gelagerten zivilrechtlichen Konflikt von Interessen

gleichgeordneter Bürger geht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1981

- VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191, 193; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984

- III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459; OLG Celle VersR 1977, 361). Das oben

dargelegte Schutzbedürfnis der Partei des Zivilprozesses, die als Beschuldigter

vernommen worden ist, nicht aktiv zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung beitragen

zu müssen, ist vielmehr schon dadurch gewährleistet, daß hinsichtlich ihrer frü-

heren Angaben ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht. Jedenfalls wenn

– wie hier – das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt

hat, ist ein solches Schutzbedürfnis grundsätzlich nicht mehr gegeben.

(3) Die Rechtsstellung einer Partei des Zivilprozesses unterscheidet sich

auch wesentlich von derjenigen des Zeugen, der ein Recht zur Zeugnisverwei-

gerung hat. Dieses Recht des Zeugen dient dazu, ihn vor einem Konflikt zu

schützen, der durch seine Wahrheitspflicht einerseits und seine sozialen und

familiären Pflichten andererseits entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli

1994 - 1 StR 83/94 - NJW 1994, 2904). Daraus hat der erkennende Senat ab-

geleitet, daß im Zivilrechtsstreit eine Niederschrift über die Aussage eines im

Ermittlungsverfahren rechtswidrig nicht Belehrten ebenso unverwertbar ist wie

die Aussage der Verhörsperson, wenn der Betroffene nunmehr von seinem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 12. Februar

1985 – VI ZR 202/83 – VersR 1985, 573). Einen gleichgelagerten Schutz ge-

nießt der vormalige Beschuldigte als Partei im Zivilrechtsstreit nicht. Dort be-

steht vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, Beweis durch Parteivernehmung

zu erheben und im Falle der Weigerung einer Partei, sich als solche vernehmen

zu lassen oder einen Eid zu leisten, dies unter Berücksichtigung der gesamten

Sachlage frei zu würdigen (vgl. §§ 445 ff. ZPO), wohingegen das Schweigen

des Beschuldigten im Strafverfahren nicht zu seinem Nachteil verwertet werden

darf.

(4) Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob die Äußerung einer

Partei beim rechtswidrigen Unterlassen eines Hinweises nach § 136 Abs. 1

Satz 2 StPO nur einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegt oder auch

in einem Zivilprozeß unverwertbar ist. Dies betrifft nicht das Recht am gespro-

chenen Wort, sondern ist nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere dem

Schutzzweck der nicht beachteten Vorschrift und dem Interesse der Gegen-

partei, zu beurteilen. Dem Schutzzweck wird jedoch dadurch genügt, daß die

Äußerung im Ermittlungsverfahren gegebenenfalls einem strafrechtlichen Ver-

wertungsverbot unterliegt.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich bei Abwägung

der beiderseitigen Interessen keine durchgreifenden Gründe für die Annahme

eines Beweisverbots. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Interesse des Klägers

an einer umfassenden Beweisaufnahme und damit dem wesentlichen Grund-

satz des Zivilprozesses, die Wahrheit zu erforschen und ein richtiges Urteil zu

sprechen, den Vorrang vor dem Interesse des Beklagten an einer Nichtverwert-

barkeit seiner früheren Äußerungen einzuräumen.

III.

Da das Berufungsurteil ersichtlich auf den aufgezeigten Rechtsfehlern

beruht, war die Sache unter Aufhebung dieses Urteils zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben,

ob nach §§ 1629, 1795, 181 BGB eine wirksame Abtretung des vom Kläger

geltend gemachten Anspruchs seines zum Zeitpunkt der schriftlichen Abtre-

tungserklärung vom 24. August 2000 sechs Jahre alten Sohnes vorliegt. Die

bisherigen Feststellungen reichen für die Annahme eines wirksamen Abtre-

tungsvertrags nicht aus.

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