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BGH Urteil vom 10.12.2002 – X ZR 10/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 10. Dezember 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Verhandlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens

und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 1998 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin ¾ und die Beklagten ¼ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 0 335 341 (Streitpatents), das am

28. März 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen

Patentanmeldung 174 246 vom 28. März 1988 angemeldet worden ist. Das in

der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 68 900 893 geführt wird,

betrifft ein "aufweitbares intraluminales vaskuläres Gewebe" und ein Gerät zum

Implantieren dieses "Gewebes". In der erteilten Fassung hatte das Streitpatent

sechs Patentansprüche. In dem Parallelverfahren X ZR 18/99 hat der

Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28. Mai 2002 das Streitpatent mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig

erklärt, als die Patentansprüche über folgende Fassung hinausgehen:

"1. Aufweitbares intraluminales vaskuläres Implantat oder Prothese

(70) mit:

zumindest einem dünnwandigen rohrförmigen Teil (71) mit ersten und zweiten Enden (72, 73) und einer zwischen dem ersten und zweiten Ende angeordneten Wandfläche, die eine im wesentlichen gleichförmige Dicke und mehrere Schlitze (82) aufweist, die im wesentlichen parallel zur Längsachse des rohrförmigen Teils (71) ausgerichtet sind,

wobei das rohrförmige Teil (71) einen ersten Durchmesser hat, der den intraluminalen Transport des rohrförmigen Teils in einen ein Lumen (81) aufweisenden Körperdurchgang (80) ermöglicht, und

wobei das rohrförmige Teil einen zweiten, aufgeweiteten und deformierten Durchmesser hat, nachdem vom Inneren des rohrförmigen Teils aus eine radial nach außen gerichtete Kraft aufgebracht ist, wobei der zweite Durchmesser variabel ist und vom Betrag der auf das rohrförmige Teil (71) ausgeübten Kraft abhängt, wodurch das rohrförmige Teil (71) aufgeweitet und deformiert wird, um das Lumen des Körperdurchgangs aufzuweiten,

dadurch gekennzeichnet, daß das vaskuläre Implantat oder die vaskuläre Prothese (70) mehrere rohrförmige Teile (71) und zumindest ein Verbindungsteil (100) aufweist, das zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen angeordnet ist, um aneinander angrenzende flexibel miteinander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil in einer nicht-parallelen Anordnung bezüglich der (100) Längsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet ist.

rohrförmige Teile

2. Aufweitbares intraluminales

Implantat oder Prothese nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest ein Verbindungsteil (100) coplanar zu jedem rohrförmigen Teil und nicht parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet ist.

3. Aufweitbares intraluminales

Implantat oder Prothese nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest ein Verbindungsteil (100) ein dünnwandiges Spiralteil ist, das coplanar zu den angrenzenden rohrförmigen Teilen (71) angeordnet ist.

und

deformierbaren,

(82) aufweist, die

4. Gerät zum intraluminalen Verstärken oder Expandieren des Lumens eines Körperdurchgangs, umfassend eine Prothese Implantat (70) mit zumindest einem oder ein vaskuläres expandierbaren dünnwandigen rohrförmigen Teil (71) mit ersten und zweiten Enden (72, 73) und einer Wandfläche, die zwischen dem ersten und dem zweiten Ende (72, 73) angeordnet ist, wobei die Wandfläche mehrere darin gebildete Schlitze im wesentlichen parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet sind, einem Katheter (83) mit einem damit verbundenen aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt (84) und mit einer Einrichtung aufweitbaren, zum Festhalten dünnwandigen rohrförmigen Prothese bzw. des vaskulären Implantats (70) auf dem aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt (84), wodurch nach Aufblasen des aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitts des Katheters (83) das Teil (71) aufgeweitet und radial nach außen bis in Berührung mit dem Körperdurchgang (80) deformiert wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gerät mehrere dünnwandige rohrförmige Teile (71) und zumindest ein Verbindungsteil (100) umfaßt, das zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen (71) angeordnet ist, um flexibel aneinander angrenzende miteinander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil (100) in einer nicht-parallelen Anordnung bezüglich der Längsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet ist.

rohrförmige Teile

(71)

der

5. Gerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungs- und Halteeinrichtung Halteringteile (86) umfaßt, die auf dem Katheter (83) angrenzend an den aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt (84) und angrenzend an die Enden der aufweitbaren, rohrförmigen Prothesen (70) angeordnet sind."

Mit ihrer gegen das Streitpatent in seiner erteilten Fassung gerichteten

Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, dessen Gegenstand sei

nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Klägerin

hat beantragt, das europäische Patent 0 335 341 in der erteilten Fassung mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Nach Erlaß des

Urteils vom 28. Mai 2002 verteidigt sie das Streitpatent nur noch in dem

aufrechterhaltenen Umfang und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern

und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Dipl.-Ing. Dr. H. H. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein

schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung

erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; die nach der teilweisen

Nichtigerklärung des Streitpatents im Urteil des Senats vom 28. Mai 2002

verbleibende Klage ist unbegründet.

I. 1. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien und den

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich bei dem in

der Streitpatentschrift als "expandable intraluminal vascular graft or prosthesis"

bezeichneten Gegenstand des Patentanspruchs 1 um ein in der medizinischen

Fachwelt in neuerer Zeit als "Stent" bezeichnetes Implantat. Derartige Stents

werden verwendet, um verengte Körperdurchgänge und Gefäße des

menschlichen Körpers, insbesondere verengte oder verstopfte Blutgefäße

aufzuweiten, wobei der Stent nach der Aufweitung in dem aufgeweiteten Gefäß

verbleibt, um eine Rückbildung der Verengung zu verhindern.

2. Die Streitpatentschrift geht als Stand der Technik von der

europäischen Patentschrift 0 221 570 (Palmaz) aus, die eine spezielle Art eines

Stents und ein Gerät zum Implantieren dieses Stents beschreibt. Der Palmaz-

Stent besteht

im wesentlichen aus einem plastisch deformierbaren

rohrförmigen Element, das in radialer Richtung aufweitbar ist. Zur Behandlung

einer Gefäßverengung (Stenose) wird dieser Stent in nicht-expandiertem

Zustand in das aufzuweitende Gefäß eingeführt, anschließend durch eine von

innen radial nach außen wirkende Kraft expandiert und gegen die Wandung

des aufzuweitenden Gefäßes gedrückt. Die Aufweitung des Stents erfolgt durch

einen im Inneren des rohrförmigen Elements angeordneten Ballon, der mittels

eines Katheters zusammen mit dem Stent in das aufzuweitende Gefäß

eingeführt und an der aufzuweitenden Stelle aufgeblasen wird, so daß sich der

Ballon von innen gegen die Wandung des rohrförmigen Elements drückt und

dieses expandiert. Nach Aufweitung des Gefäßes wird der Ballon entleert und

mit dem Katheter aus dem Gefäß entfernt. Der Stent verbleibt im Gefäß, um

eine Rückbildung der Gefäßverengung zu verhindern.

Oftmals weisen Gefäßverengungen eine relativ große räumliche

Ausdehnung auf. Zur Aufweitung und Abstützung des Gefäßes ist dann ein

relativ langer Stent erforderlich, weil sich dieser über die gesamte Länge der

Stenose erstrecken muß. Um eine zum zuverlässigen Abstützen des Gefäßes

ausreichende Festigkeit im aufgeweiteten Zustand zu erreichen, muß der Stent

hinreichende Stabilität und Widerstandskraft gegen radiale Kräfte besitzen, was

eine gewisse Starrheit seiner Wandstruktur erfordert. Diese Starrheit kann sich,

wie die Streitpatentschrift einleitend schildert, bei einem langen Stent nachteilig

auf dessen Flexibilität auswirken. Die Verwendung eines solchen Palmaz-

Stents wird wegen seiner Länge als problematisch angesehen, weil sich der

benötigte Stent aufgrund seiner geringen Biegeelastizität den Kurven oder

Biegungen der Gefäße, durch welche er zusammen mit dem Katheter hindurch

geführt werden muß, nicht anpassen kann (Streitpatentschrift Sp. 3 Z. 17 bis

24). Er ist zu lang, um einfach zu der aufzuweitenden und abzustützenden

Stelle im Gefäßsystem transportiert werden zu können (Streitpatentschrift Sp. 3

Z. 24 bis 29).

3. Der vorbekannte plastisch deformierbare Palmaz-Stent sowie ein

Gerät zum intraluminalen Verstärken oder Expandieren eines Gefäßes durch

einen solchen Stent sollen daher so weiterentwickelt werden, daß ein leichter

Transport durch Kurven und Biegungen im Verlauf eines Gefäßes möglich ist.

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents

in der Fassung des Senatsurteils vom 28. Mai 2002 ein aufweitbares

intraluminales vaskuläres Implantat oder eine Prothese (Palmaz-Stent) mit

folgenden Merkmalen vor:

(1) mit mehreren rohrförmigen Teilen mit jeweils einem ersten und

einem zweiten Ende und einer zwischen dem ersten und

zweiten Ende angeordneten Wandfläche, die

a) dünnwandig ist,

b) eine im wesentlichen gleichförmige Dicke und

c) mehrere Schlitze darin aufweist,

aa) die im wesentlichen parallel zur Längsachse der

rohrförmigen Teile angeordnet sind,

d) wobei die rohrförmigen Teile einen ersten Durchmesser,

der den intraluminalen Transport des rohrförmigen Teils in

einem ein Lumen aufweisenden Körperdurchgang

ermöglicht, und einen zweiten aufgeweiteten und

deformierten Durchmesser aufweisen können, wobei

aa) die Aufweitung durch eine von innen radial nach

außen gerichtete Kraft aufgebracht ist und

bb) der zweite Durchmesser variabel ist und vom Betrag

der auf das rohrförmige Teil ausgeübten Kraft

abhängt, wodurch das rohrförmige Teil aufgeweitet

und deformiert wird, um das Lumen des

Körperdurchgangs aufzuweiten,

(2) und weiterhin mit zumindest einem Verbindungsteil, das

a) zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen

angeordnet ist und

b) die aneinander angrenzenden rohrförmigen Teile flexibel

miteinander verbindet,

c) wobei das Verbindungsteil

in einer nicht-parallelen

Anordnung bezüglich der Längsachse der rohrförmigen

Teile angeordnet ist.

Um einen derartigen Stent implantieren zu können, schlägt das Streit-

patent weiterhin im Patentanspruch 4 der geltenden Fassung ein Gerät zum

intraluminalen Verstärken

oder Expandieren

des

Lumen

eines

Körperdurchgangs vor

(1) mit einer Prothese oder einem vaskulären Implantat

a) mit mehreren rohrförmigen Teilen jeweils mit einem ersten

und einem zweiten Ende und einer Wandfläche, die

zwischen erstem und zweitem Ende angeordnet ist,

aa) wobei die rohrförmigen Teile dünnwandig,

bb) expandierbar und deformierbar sind

cc) und in der Wandfläche mehrere Schlitze aufweisen,

cc1) die im wesentlichen parallel zur Längsachse

des rohrförmigen Teils angeordnet sind,

(2) weiterhin mit einem Katheter

a) mit einem damit verbundenen aufblasbaren Abschnitt

b) und einer Einrichtung zum Festhalten der Prothese bzw.

des

Implantats auf dem aufweitbaren, aufblasbaren

Abschnitt,

c) wodurch nach Aufblasen des aufweitbaren, aufblasbaren

Abschnitts des Katheters das rohrförmige Teil aufgeweitet

und radial nach außen bis zur Berührung mit dem

Körperdurchgang deformiert wird.

(3) weiterhin mit einem Verbindungsteil,

a) das zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen

Teilen angeordnet ist und

b) die einander angrenzenden rohrförmigen Teile flexibel

miteinander verbindet,

c) wobei das Verbindungsteil

in einer nicht-parallelen

Anordnung bezüglich der Längsachse der rohrförmigen

Teile angeordnet ist.

4. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung

des Senatsurteils vom 28. Mai 2002 ist damit eine Verbindung zwischen

aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen eines aus der europäischen

Patentschrift 0 221 570 vorbekannten plastisch deformierbaren Stents (Palmaz-

Stents), welche diese flexibel miteinander verbindet, wobei das Verbindungsteil

nicht-parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile angeordnet ist. Wie die

Parteien in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, bedeutet das

Merkmal "zumindest ein Verbindungsteil" in Patentanspruch 1, daß die flexible

Verbindung zwischen den rohrförmigen Stentteilen aus einer Strebe oder

mehreren Streben bestehen kann. Nach den überzeugenden Ausführungen

des gerichtlichen Sachverständigen versteht der Durchschnittsfachmann, ein

mit den Fragestellungen von Gefäßstützimplantaten befaßter und vertrauter

Mediziner, der zur Lösung des technischen Problems in Gemeinschaft mit

einem Ingenieur der biomedizinischen Technik oder der Feinwerktechnik tätig

wird, das weitere Merkmal, wonach das Verbindungsteil "zwischen aneinander

angrenzenden rohrförmigen Teilen angeordnet ist ('disposed'), um" diese

"flexibel miteinander zu verbinden" dahin, daß die Verbindung zwangsläufig an

den rohrförmigen Teilen des Stents angelenkt ist. Diese "Anordnung", so der

gerichtliche Sachverständige weiter, deute der Fachmann dahin, daß eine freie

Beweglichkeit der Anbindung ausgeschlossen sei, für die es im übrigen in der

Patentschrift auch keinen Hinweis gebe. Der Umstand, daß das

Verbindungsteil an den rohrförmigen Teilen mit dem Zweck "angeordnet" sei,

eine flexible Verbindung zu schaffen, schließe eine gewisse eingeschränkte

Beweglichkeit der Anbindung und eine Biegbarkeit des Verbindungsteils in sich

nicht aus. Biegbar sei ein Verbindungsteil nur dann, wenn es an seinen Enden

fest angelenkt sei. Wenn auch der Begriff der Flexibilität sich nicht vollständig

mit dem Begriff der Biegbarkeit decke, so sei es jedenfalls konstruktiv für den

Fachmann naheliegend, das Verbindungsteil mit den Stentteilen fest zu

verbinden, zumal die Figuren 7, 9 und 10 der Streitpatentschrift Einstückigkeit

zeigten; die theoretisch mögliche Verwendung von Gelenken sehe der

Fachmann eher als fernliegend an. Nach den weiteren Erläuterungen des

gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, versteht der Fachmann

die Anweisung, das Verbindungsteil nicht-achsparallel zur Längsachse der

rohrförmigen Stentteile anzuordnen, dahin, daß die flexible Verbindung in

einem Winkel zur Längsachse der rohrförmigen Teile stehen soll. Durch diese

Anordnung wird zum einen sichergestellt, daß sich die miteinander

verbundenen Stentteile in allen Aggregatzuständen in einem definierten

Abstand zueinander befinden, der nicht notwendig der Abstand zwischen den

Stents im ursprünglichen Zustand sein muß, jedoch jedenfalls nicht über die

Länge des Verbindungsteils hinausgeht. Damit wird sichergestellt, daß sich die

einzelnen Stents nicht derart weit voneinander entfernen, daß zwischen ihnen

wesentliche Lücken verbleiben, in denen Gewebe in den Lumen hineinragen

kann. Zum anderen gewährleistet diese Anordnung, daß es auch bei starker

Beanspruchung des Verbindungsteils durch Torsion, Verbiegungen oder

Verwindungen beim Führen durch ein Gefäß nicht zu einem Herausknicken

wenigstens einer Strebe kommen kann, wie dies nach den Ausführungen des

gerichtlichen Sachverständigen bei einer längsachsenparallelen Position des

Verbindungsteils zwangsläufig der Fall sein würde. Ob ein Verbindungssteg

beim Aufweiten der rohrförmigen Teile des Stents darüber hinaus zum

Verkürzungsausgleich geeignet sei, so daß sich die bei der Aufweitung

auftretenden starken Verkürzungen der einzelnen Rohrelemente eines Palmaz-

Stents nicht addieren, oder ob er eine nachteilige Verkürzung des Stents sogar

begünstige, hänge von der jeweiligen Konstruktion der Verbindung ab. Der

Fachmann werde durch die Figur 1 B und 2 B der Streitpatentschrift darauf

hingewiesen, daß sich der Palmaz-Stent bei der Aufweitung verkürze. Ihm sei

auch bekannt, daß hierdurch ein nicht erwünschtes Zusammenziehen des

abzustützenden Gefäßes drohe. Schon aus diesem Grunde werde der

Fachmann darauf bedacht sein, durch eine spezielle Konstruktion das

Verbindungsteil in Lage und Größe konstant zu halten. Der Erfinder habe in der

Streitpatentschrift aber keine konstruktive Lösung vorgeschlagen, sondern alle

in Kauf genommen, die eine flexible Verbindung zwischen den Stentteilen

gewährleisteten und deren Streben nicht-achsparallel zu der Längsachse der

Stentteile angeordnet seien.

II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der

beschränkten Fassung ist neu (Art. 52 EPÜ). Keine der im Verfahren

befindlichen Druckschriften weist einen Palmaz-Stent mit zumindest einem

biegbaren Verbindungsteil mit sämtlichen, in diesem Anspruch genannten

Merkmalen auf.

2. Der Senat kann nicht feststellen, daß dieser Gegenstand nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruht. Insoweit hat der Senat aufgrund des Gutachtens

des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung, des Vorbringens

der Parteien und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht die Über-

zeugung gewinnen können, daß eine flexible, nicht-achsparallele Verbindung

zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen eines Palmaz-Stents

am Prioritätstag dem einschlägigen Fachmann nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).

Anregungen hierzu ergeben sich nicht aus den in das Verfahren eingeführten

Druckschriften.

a) Aus der in der Streitpatentschrift genannten europäischen Patent-

schrift 0 221 570 ist ein zu expandierender rohrförmiger Stent bekannt, der

sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents beschriebenen

Merkmale aufweist. Mit diesem Stent werden auch mit Ausnahme der beim

Streitpatent im Vordergrund stehenden Fähigkeit, beim Einführen Biegungen

und Kurven in den Gefäßen zu folgen, bereits sämtliche Forderungen der

patentgemäßen Problemstellung erfüllt.

Nach

den

überzeugenden Ausführungen

des

gerichtlichen

Sachverständigen lag es für den Fachmann auch nahe, auf Grund seines

Fachwissens und Fachkönnens sowie der im Stand der Technik vorgefundenen

Anregungen eine flexible Verbindung zwischen mehreren Teilen eines Stents

der in der europäischen Patentschrift 0 221 570 beschriebenen Art (Palmaz-

Stents) zu finden. Denn der Fachmann, der mit den Fragestellungen von

Gefäßstützimplantaten befaßt und vertraut ist, kennt die mechanische und

geometrische Grundkonzeption eines Stents,

die

unterschiedlichen

Funktionsweisen der üblichen, in der medizinischen Praxis angewandten Typen

und die Grundprobleme bei der Einbringung einer solchen Stützprothese aus

der praktischen Anwendung und weiß, daß bei der Ballonangioplastie Stents

mit geringem Durchmesser durch kurvenreiche Gefäße eingeführt werden und

daß sie entweder aktiv oder passiv an ihrem Bestimmungsort einen größeren

Durchmesser annehmen müssen. Ihm ist, wie der gerichtliche Sachverständige

überzeugend ausgeführt hat, auch bekannt, daß es in der Vergangenheit, wenn

bei langen Stenosen ein langer Stent zur Abstützung in einem gebogenen

Gefäß plaziert wurde, regelmäßig zum Abknicken des Gefäßes an den Enden

des Stents kam, was dort zu Thrombosen führte. Deshalb suchten den

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge alle auf diesem

Gebiet mit derartigen Stützimplantaten Befaßten nach Möglichkeiten, lange

Stents auch in gebogene und gewundene Gefäße einführen und für den

Patienten gefahrlos plazieren zu können.

b) Für diesen Fachmann war es angesichts des technischen Problems,

lange Stents durch kurvenreiche Gefäße mittels eines Katheters einzuführen,

ein naheliegender Gedanke, zunächst die Ursachen zu erforschen, warum ein

zur Abstützung längerer Stenosen erforderlicher langer Palmaz-Stent nicht

ohne weiteres durch Biegungen und Kurven von Gefäßen geführt werden

konnte. Hatte dieser Fachmann als Ursache die Länge des Stents erkannt, war

es für ihn ein naheliegender Schritt, die langen Stents in mehrere kurze

Teilstücke aufzuteilen, um dadurch die erforderliche Kurventauglichkeit des

erforderlichen Stents zu erreichen. Eine Anregung zur Überbrückung einer

langen Stenose durch zwei kurze Stents gleicher Länge mit einem

Drahtverbund fand der Fachmann in dem Beitrag von Charnsangavej et al.,

"Stenosis of the Vena Cava: Preliminary Assessment of Treatment with

Expandable Metallic Stents" (Radiologie, November 1986, S. 295). Die

Veröffentlichung berichtet über die Anwendung von Gianturco-Stents, die aus

der

im Prüfungsverfahren des Streitpatents genannten europäischen

Offenlegungsschrift 0 177 330 bekannt sind, bei Stenosen der Vena Cava.

Dabei wurden, wie Figur 1 b verdeutlicht, zwei Stents gleicher Länge mit einer

Verbindung durch eine Drahtverstrebung verwendet. Auch wenn es sich hierbei

um selbstaufweitende Stents aus Metall, also um einen in der Arbeitsweise

anderen Typ eines Stents handelte, konnte der Fachmann, der einen plastisch

verformbaren Stent wie den Palmaz-Stent bei langen Stenosen anwendbar

machen wollte, dieser Veröffentlichung die Anregung entnehmen, er müsse

den zur Überbrückung einer langen Stenose erforderlichen Stent teilen, um

einerseits die erforderliche Stabilität des Stents beibehalten zu können,

andererseits aber durch die Teilung die Kurventauglichkeit des Stents zu

bewirken, um die Schwierigkeiten beim Führen durch gekrümmte und

gewundene Gefäße zu überwinden.

c) Hätte sich der Fachmann entschlossen, den Palmaz-Stent zu teilen,

hätte er zwar ohne Verzicht auf die zur Abstützung der langen Stenose

erforderliche Stabilität des Stents eine vereinfachte Möglichkeit zum Führen

und Plazieren des Stents in gebogenen und gekrümmten Gefäßen gewonnen.

Der einschlägige Fachmann, der einer solchen Lösung näher getreten wäre,

hätte jedoch sofort erkannt, daß das hintereinander gereihte Einführen

einzelner kurzer Palmaz-Stents nicht nur unpraktikabel und mit Schwierigkeiten

verbunden war, sondern daß ein solches Verfahren für den Patienten nicht

ungefährlich gewesen wäre, weil die Einzelstents nur schwer an der zu

behandelnden Stelle ohne Abstand zu plazieren und zu sichern waren. Der

Abstand zwischen den einzelnen Stents konnte sich beim Aufblasen des

Ballons infolge der durch die Erweiterung bedingten Längenverkürzung der

einzelnen Stents vergrößern. Damit wäre eine sichere Abstützung bei längeren

Stenosen nicht mehr gewährleistet gewesen. Zudem bestand die Gefahr der

Bildung von Hautfalten beim Zusammenschieben der einzelnen Stents und

damit verbunden die Gefahr von Ablagerungen in den Gefäßen. Um diese

offensichtlichen Nachteile zu überwinden, mußte der Fachmann eine weitere

Maßnahme vorsehen, die einerseits die Vorteile des plastisch deformierbaren

Palmaz-Stents und die durch die Teilung erzeugte vereinfachte Passierbarkeit

durch gebogene und gewundene Gefäße beibehielt, andererseits aber die

hierdurch geschaffenen Schwierigkeiten überwand.

Anregungen

hierzu

fand

der

einschlägige Fachmann

den

überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge in

mehreren wissenschaftlichen Beiträgen, welche die Anwendung von Stents

schildern, die aus mehreren Gliedern und biegbaren Verbindungen bestehen.

In der Veröffentlichung von Wallace et al., "Trachebronchial Tree: Expandable

Metallic Stents Used in Experimental and Clinical Applications, Work in

Progress" (Radiologie, Februar 1986, S. 309), beispielsweise wird über

Erfahrungen mit dem bereits aus dem oben genannten Beitrag von

Charnsangavej et al. bekannten Gianturco-Stent berichtet, bei denen dieser für

die Stabilisierung von Luftröhren und Bronchien verwendet wird. Dabei wurden

die Stents entweder einzeln verwendet oder zwei Stents wurden durch eine

Drahtstrebe miteinander verbunden und gemeinsam eingeführt, wie die

Aufnahmen Figur 2 a und Figur 3 a, die entsprechend der Erläuterung jeweils

unmittelbar nach der Plazierung aufgenommen wurden, verdeutlichen.

Allerdings handelte es sich hierbei nicht um rohrförmige Stents im Sinne des

Streitpatents, sondern um Stents aus zickzackförmig gebogenem, in einer

zylindrischen Form geschlossenem Metalldraht, die sich durch

ihre

geometrische Struktur der Einzelabschnitte und durch

ihre Funktion

(selbstaufweitend) von den patentgemäßen Stents unterscheiden. Der

Fachmann wird diese Veröffentlichung aber gleichwohl schon deshalb in seine

Überlegungen einbeziehen, weil er, wie der gerichtliche Sachverständige

überzeugend ausgeführt hat, beim Studium dieser Schrift erkennt, daß er die

mit der Teilung des Stents verbundenen Schwierigkeiten dadurch vermeiden

kann, daß er die für die erstrebte Kurventauglichkeit erforderliche Flexibilität

des Stents in das Verbindungsglied legt. Er entnimmt dem Beitrag von Wallace

et al., daß auch hier das Problem der Kurventauglichkeit angesprochen wird

und daß die vorgeschlagene Lösung durch eine flexible Verbindung von zwei

aneinander angrenzenden Stents unabhängig von der Arbeitsweise des Stents

angewendet werden kann. Um einen selbstexpandierenden Gianturco-

Doppelstent einzusetzen, muß dieser nämlich in komprimierter Form mit Hilfe

eines Katheters in die aufzuweitende und sodann abzustützende Stenose

gebracht werden. Auch ein plastisch deformierbarer, ballonexpandierbarer

Stent wie der Palmaz-Stent wird in komprimierter Form in einem Katheter bis

zum Einsatzort geführt. In beiden Fällen müssen lange Stents so flexibel sein,

daß sie Krümmungen und Biegungen der Gefäße einfach passieren können.

Erst am Einsatzort ergibt sich für den Palmaz-Stent gegenüber dem Gianturco-

Stent die Besonderheit, daß jener durch einen Ballon aufgeweitet werden muß,

um in Wirkeingriff mit den Wandungen des Gefäßes zu gelangen, während der

Gianturco-Stent sich von selbst aufweitet, nachdem er aus dem Katheter

herausgepreßt worden ist.

d) Waren demnach aus der Fachliteratur Erfahrungen bei der

Anwendung von mehreren hintereinander angeordneten Stents bekannt, so lag

es für den Fachmann am Prioritätstag nahe, das bei dem Gianturco-Stent

angewandte, bekannte Prinzip biegsamer Verkettung biegesteifer Glieder auch

auf den aus der europäischen Patentschrift 0 221 570 bekannten, durch

Dilatation aufweitbaren, plastisch deformierbaren Palmaz-Stent anzuwenden

und die einzelnen angrenzenden Stentglieder durch eine flexible (irgendwie

geartete) Verbindung miteinander zu verketten, um diese Stents auch in

gebogenen und gewundenen Gefäßen verwenden zu können.

Die wissenschaftlichen Beiträge, die über Erfahrungen mit dem

Gianturco-Stent berichten, zeigen Drahtverbindungen zwischen zwei Stents in

unterschiedlichen Gestaltungen. Die bereits erwähnten Veröffentlichungen von

Charnsangavej et al. und von Wallace et al. schlagen Drahtstreben zwischen

zwei Stents als Verbindungsteile vor, die flexibel sind und bei der Anwendung

auch nicht-parallel zur Längsachse der Stentglieder verlaufen können. Diese

Drahtstreben garantieren keine definierte Lage der Stentglieder und schützen

auch nicht vor nachteiligem Herausknicken, gewährleisten aber ein problem-

loses Einführen durch kurvenreiche Gefäße. Rösch et al. beschreiben in ihrem

Aufsatz "Gianturco Expandable Wire Stents in the Treatment of Superior Vena

Cava Syndrome Recurring After Maximum-Tolerance Radiation" (Radiologie,

September 1987, S. 1243) einen Stent, der sich aus zwei mit einer

Monofilamentlinie verbundenen Körpern zusammensetzt. Dieses Monofilament

ist, wie Figur 1 B verdeutlicht, senkrecht zur Längsachse der Stentglieder und

damit nicht-achsparallel angeordnet. Es wird ausgeführt, diese Verbindung sei

weniger steif und ermögliche eine gewisse Beweglichkeit, die besser sei als ein

langer, nur aus einem Körper bestehender Stent. Ob diese Verbindung den

Fachmann veranlaßt hätte, sich näher mit ihr zu beschäftigen, ist schon

deshalb zweifelhaft, weil diese Verbindung nicht die für die Lösung des

Problems erforderliche Flexibilität garantiert. Die weiter in das Verfahren

eingeführten Druckschriften gehen nicht über den erörterten Stand der Technik

hinaus. Das gilt vor allem für den Beitrag von Yoshioka et al. "Self-Expanding

Endovascular Graft: An Experimental Study in Dogs" vom Oktober 1988, der

eine "tandemartige" Verbindung von drei oder vier Gianturco-Z-Stents mittel

aus demselben Draht gefertigter Metallstreben vorschlägt.

Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten

und bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, auch die nicht

längsachsenparallele Anordnung der Verbindungsstege

liege

für den

einschlägigen Fachmann nahe. Dieser kenne den seit langem bekannten

Hauptnachteil der Stentkonstruktion nach Palmaz, die starke Verkürzung des

Stents bei der Aufweitung sowie die Gefahr des nachteiligen Herausknickens

von Verbindungsstreben bei den bekannten Stent-Typen. Wenn dieser

Fachmann ein solches Herausknicken beim Einführen des Stents durch

kurvenreiche Gefäße unterbinden wolle, so sehe er sich gezwungen, für die

Verbindungsstege eine Anordnung zu treffen, die nicht achsparallel zu der

Längsachse der Stentglieder sei. Der Fachmann wäre nämlich beim Biegen in

der Achse der Hauptsteifigkeit zwangsläufig auf die Notwendigkeit gestoßen,

die Stege nicht

längsachsenparallel anzuordnen, weil durch eine

längsachsenparallele Anordnung der Zweck der Verbindung, eine gelenkige

Anbindung zu schaffen, in der Hauptsteifigkeitsachse verfehlt würde. In

Betracht komme dabei jede Abweichung von der Achsparallelität, also jede

Schrägstellung, wobei die Stege gekrümmt in der Umfangsebene des Stents

liegen müßten, also eine Verlängerung der rohrförmigen Teile des Stents

darstellten. Ein Herausknicken könne er vermeiden, wenn er Maßnahmen

ergreife, um einen Verbiegefall zu konstruieren. Dies setze eine feste

Anlenkung der Stege an den Stentteilen dergestalt voraus, daß der Druck auf

beide Enden der Stege eine Verbiegung in einer definierten Richtung

sicherstelle.

Der Senat folgt dem Sachverständigen in der Annahme, daß sämtliche

Schritte, die vom Palmaz-Stent nach der europäischen Patentschrift 0 221 570

zum Streitpatent führen, für sich genommen dem Fachmann bekannt oder

zumindest nahegelegt waren. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß auch die

Kombination dieser Schritte ohne erfinderische Leistung möglich war. Bei der

Beurteilung auf erfinderische Tätigkeit sind nämlich nicht die einzelnen Schritte

in Kenntnis der Erfindung zu bewerten; es ist vielmehr aufgrund einer

Gesamtschau festzustellen, ob der Durchschnittsfachmann auf Grund seines

Wissens und Könnens in der Lage gewesen wäre, ausgehend vom Stand der

Technik zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen. Daß hieran zumindest

Zweifel bestehen, die der Sachverständige nicht ausräumen konnte, wird

augenfällig dadurch belegt, daß trotz Kenntnis der Nachteile des Palmaz-Stents

sich in den entgegengehaltenen Schriften kein Hinweis in Richtung auf die in

Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte Lösung eines

Verbindungsteils findet. Offenbar veranlaßte die Kenntnis der Nachteile und der

an sich möglichen Mittel zu deren Lösung den Fachmann nicht dazu, den

Palmaz-Stent zu teilen, die Teile miteinander biegbar zu verbinden und die

Verbindung zwischen den Stentgliedern so zu gestalten, daß die Stege nicht-

parallel zur Längsachse der Stentglieder angeordnet und an ihren Enden mit

den rohrförmigen Stentteilen verbunden sind, so daß der Abstand der Stentteile

definiert und gleichzeitig durch die Flexibilität des Verbindungsteils die

Kurventauglichkeit auch

langer Stents beim Einführen durch Gefäße

gewährleistet ist.

3. Die Unteransprüche 2 und 3 des Streitpatents in der geltenden

Fassung betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstandes nach

Anspruch 1 und haben mit diesem Bestand. Gleiches gilt

für den

Nebenanspruch 4 (Gerät zum intraluminalen Verstärken) und den auf diesen

zurückbezogenen Anspruch 5.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 des

2. PatGÄndG weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 PatG

i.d.F. der

Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck