Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2002 – XI ZR 115/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 10. Dezember 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 89.388,41

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keine

grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-

Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetrie-

bes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der ausgereichten

Kredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine

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andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Be-

deutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der ein-

heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht über

die bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder anderen

Dauerschuldverhältnissen obligatorische und fallbezogene Interessen-

abwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.

Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem ge-

gen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weise

weitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehen

davon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im all-

gemeinen keinen Zulassungsgrund darstellen (Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, für BGHZ

vorgesehen), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berück-

sichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlich

fehlerhaft erscheinen lassen könnte.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen