BGH Beschluss vom 10.12.2002 – XI ZR 115/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 10. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 89.388,41
Gründe
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetrie-
bes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der ausgereichten
Kredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine
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andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Be-
deutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der ein-
heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht über
die bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder anderen
Dauerschuldverhältnissen obligatorische und fallbezogene Interessen-
abwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem ge-
gen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weise
weitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehen
davon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im all-
gemeinen keinen Zulassungsgrund darstellen (Senatsbeschluß vom
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, für BGHZ
vorgesehen), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berück-
sichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlich
fehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen