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BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 2 ARs 372/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 372/02 2 AR 202/02

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

Unbekannt

zum Nachteil von

wegen Beleidigung

Az.: 3 Gs 2016/02 Amtsgericht

Az.: 25 Gs 985/02 Amtsgericht

Az.: 26 UJs 1699/02 Staatsanwaltschaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. Dezember 2002 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-

waltschaft ist das Amtsgericht .

Gründe:

1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekann-

ten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Tä-

ters eine Auskunft der AG über Telekommunikationsver-

bindungsdaten gemäß §§ 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1

Satz 1 StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst, und zwar vor den Ent-

scheidungen des Senats in den unten genannten anderen Verfahren, beim

Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befin-

det, sodann beim Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung

der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen die Verbin-

dungsdaten festzustellen sind, den Erlaß entsprechender richterlicher Anord-

nungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.

2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den

Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.

3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgela-

gerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom

6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom

13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht . Entgegen der Auf-

fassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätz-

lich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den An-

trag zunächst beim Amtsgericht als dem für den Sitz der

AG in W. zuständigen Amtsgericht gestellt hatte. Daß die Aus-

kunft von der Niederlassung " der

AG in zu erteilen war, war der Staatsanwaltschaft

bekannt und mußte nicht erst ermittelt werden, was das Anschreiben

an die Niederlassung in vom 15. Juli 2002 belegt. Die Zuständigkeit des

Amtsgerichts ergibt sich, wie der Senat in seinen oben genannten Be-

schlüssen näher dargelegt hat, aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach stellt die

Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Untersu-

chungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für erforder-

lich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Daß die Staatsan-

waltschaft hier zunächst das falsche Amtsgericht angerufen hat, rechtfertigt

auch unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit von richterlichen Untersu-

chungshandlungen im Ermittlungsverfahren keine andere Entscheidung.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es auch nicht auf

den Speicherort der Daten - hier W. - an, da dieser vom Betreiber

jederzeit geändert werden und sich möglicherweise im Ausland befinden kann.

Wo sich der Speicherort der konkreten Daten befindet, ist für Außenstehende

nicht erkennbar, während demgegenüber die zur Auskunft verpflichtete Nie-

derlassung bzw. Abteilung der AG feststeht und allge-

mein bekannt ist.

Rissing-van Saan Otten Rotfuß

Fischer Roggenbuck