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BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 2 ARs 372/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
Unbekannt
zum Nachteil von
wegen Beleidigung
Az.: 3 Gs 2016/02 Amtsgericht
Az.: 25 Gs 985/02 Amtsgericht
Az.: 26 UJs 1699/02 Staatsanwaltschaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. Dezember 2002 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-
waltschaft ist das Amtsgericht .
Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekann-
ten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Tä-
ters eine Auskunft der AG über Telekommunikationsver-
bindungsdaten gemäß §§ 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1
Satz 1 StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst, und zwar vor den Ent-
scheidungen des Senats in den unten genannten anderen Verfahren, beim
Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befin-
det, sodann beim Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung
der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen die Verbin-
dungsdaten festzustellen sind, den Erlaß entsprechender richterlicher Anord-
nungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.
2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den
Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.
3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgela-
gerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom
6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom
13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht . Entgegen der Auf-
fassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätz-
lich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den An-
trag zunächst beim Amtsgericht als dem für den Sitz der
AG in W. zuständigen Amtsgericht gestellt hatte. Daß die Aus-
kunft von der Niederlassung " der
AG in zu erteilen war, war der Staatsanwaltschaft
bekannt und mußte nicht erst ermittelt werden, was das Anschreiben
an die Niederlassung in vom 15. Juli 2002 belegt. Die Zuständigkeit des
Amtsgerichts ergibt sich, wie der Senat in seinen oben genannten Be-
schlüssen näher dargelegt hat, aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach stellt die
Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Untersu-
chungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für erforder-
lich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Daß die Staatsan-
waltschaft hier zunächst das falsche Amtsgericht angerufen hat, rechtfertigt
auch unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit von richterlichen Untersu-
chungshandlungen im Ermittlungsverfahren keine andere Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es auch nicht auf
den Speicherort der Daten - hier W. - an, da dieser vom Betreiber
jederzeit geändert werden und sich möglicherweise im Ausland befinden kann.
Wo sich der Speicherort der konkreten Daten befindet, ist für Außenstehende
nicht erkennbar, während demgegenüber die zur Auskunft verpflichtete Nie-
derlassung bzw. Abteilung der AG feststeht und allge-
mein bekannt ist.
Rissing-van Saan Otten Rotfuß
Fischer Roggenbuck