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BGH Beschluss vom 13.09.2002 – 2 ARs 276/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 276/02 2 AR 142/02

BESCHLUSS

vom

13. September 2002

in dem Ermittlungsverfahren

der Staatsanwaltschaft gegen Unbekannt

wegen Beleidigung

Az.: 45 UJs 12239/02 Staatsanwaltschaft Az.: 5 Gs 964/02 Amtsgericht Az.: 25 Gs 804/02 Amtsgericht Az.: 2 AR 9/02 Generalstaatsanwaltschaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. September 2002 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-

waltschaft Göttingen ist das Amtsgericht Ulm.

Gründe:

1. Die Staatsanwaltschaft Göttingen hält in dem gegen einen unbe-

kannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des

Täters eine Auskunft der T. AG über Telekommunikationsverbin-

dungsdaten gemäß §§ 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1

StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht Ulm, in des-

sen Bezirk sich die Niederlassung der Gesellschaft befindet, über deren tech-

nische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustellen sind, sodann beim

Amtsgericht Darmstadt, in dessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft

befindet, den Erlaß entsprechender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide

Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.

2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den

Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.

3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, entgegen der Auffassung des

Generalbundesanwalts, das Amtsgericht Ulm. Die Zuständigkeit dieses Ge-

richts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach stellt die Staatsanwalt-

schaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Untersuchungshandlung

bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für erforderlich gehaltene

Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand

Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren

regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und

trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt,

bei juristische Personen betreffenden Untersuchungshandlungen unter Um-

ständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftsrechtliche und orga-

nisatorische Struktur durchzuführen.

Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,

so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,

wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-

cken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 h

Abs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem an-

deren Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-

richtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdaten

technisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und steht

im Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, so

folgt aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgericht

für die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirk

sich der Sitz der (Verwaltungs-)Zentrale des Diensteanbieters befindet, son-

dern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-

ben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache

und klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-

scheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,

wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Unter-

suchungshandlung vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oder

den Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim für

diesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu

stellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer