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BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 2 ARs 373/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

Unbekannt zum Nachteil von

wegen Verdachts des Betruges u.a.

Az.: 3 Gs 2083/02 Amtsgericht

Az.: 9 UJs 53292/02 Staatsanwaltschaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. Dezember 2002 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-

waltschaft ist das Amtsgericht .

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekannten

Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters

eine Auskunft der AG über Telekommunikationsverbin-

dungsdaten für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht

, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, sodann beim

Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung der AG be-

findet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustel-

len sind, den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung beantragt.

Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.

2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den

Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.

3. Zuständig ist hier das Amtsgericht . Wie der Bundesgerichtshof

bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs

252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, er-

gibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1

StPO. Insoweit zutreffend führt das Amtsgericht in seiner ablehnenden

Entscheidung vom 22. November 2002 auch aus, daß die

AG ihre sich aus dem TKG in Verbindung mit §§ 100 g, 100 h StPO ergeben-

den Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in

" " übertragen hat. Daher sind

dort die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalb

das Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung

über die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Entgegen der Auffassung

des Amtsgerichts kommt es dabei auf den Speicherort der Daten nicht an,

da dieser vom Betreiber jederzeit geändert werden und sich möglicherweise

auch im Ausland befinden kann. Wo sich der Speicherort der konkreten Daten

befindet, ist für Außenstehende nicht erkennbar, während demgegenüber die

zur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der

AG feststeht und allgemein bekannt ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck