BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 2 ARs 373/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
Unbekannt zum Nachteil von
wegen Verdachts des Betruges u.a.
Az.: 3 Gs 2083/02 Amtsgericht
Az.: 9 UJs 53292/02 Staatsanwaltschaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. Dezember 2002 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-
waltschaft ist das Amtsgericht .
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekannten
Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters
eine Auskunft der AG über Telekommunikationsverbin-
dungsdaten für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht
, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, sodann beim
Amtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung der AG be-
findet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustel-
len sind, den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung beantragt.
Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.
2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den
Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.
3. Zuständig ist hier das Amtsgericht . Wie der Bundesgerichtshof
bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs
252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, er-
gibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1
StPO. Insoweit zutreffend führt das Amtsgericht in seiner ablehnenden
Entscheidung vom 22. November 2002 auch aus, daß die
AG ihre sich aus dem TKG in Verbindung mit §§ 100 g, 100 h StPO ergeben-
den Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in
" " übertragen hat. Daher sind
dort die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalb
das Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung
über die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Entgegen der Auffassung
des Amtsgerichts kommt es dabei auf den Speicherort der Daten nicht an,
da dieser vom Betreiber jederzeit geändert werden und sich möglicherweise
auch im Ausland befinden kann. Wo sich der Speicherort der konkreten Daten
befindet, ist für Außenstehende nicht erkennbar, während demgegenüber die
zur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der
AG feststeht und allgemein bekannt ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck