Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 528/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 24. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die zulässige Anlastung der gravierenden Tatbilder entspricht den Vorgaben

des Senats im Beschluß vom 14. Mai 2002. Der Schriftsatz der Verteidigerin

vom heutigen Tage hat dem Senat vorgelegen.

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