BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 528/02
5. Strafsenat
5 StR 528/02 (alt: 5 StR 119/02)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 24. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die zulässige Anlastung der gravierenden Tatbilder entspricht den Vorgaben
des Senats im Beschluß vom 14. Mai 2002. Der Schriftsatz der Verteidigerin
vom heutigen Tage hat dem Senat vorgelegen.
Harms Basdorf Gerhardt
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