Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 119/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten Z

wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Sep-

tember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Z wegen Totschlags zu

zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Mitangeklagten S hat es frei-

gesprochen. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Beweisan-

tragsrüge unzulässig; die Aufklärungsrüge sowie die Sachrüge, soweit sie

den Schuldspruch betrifft, insbesondere die sachlichrechtlichen Einwendun-

gen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, sind unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO). Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung

nicht stand.

1. Die Strafrahmenwahl des Tatrichters, der die Strafe dem nach §§ 21,

49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen

hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat übersehen, daß

nach den von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Vorausset-

zungen eines minder schweren Falles des Totschlages gemäß der ersten

Alternative des § 213 StGB anzunehmen waren.

Noch vertretbar hat das Schwurgericht trotz des heftigen Streits zwi-

schen dem Angeklagten und dem späteren Opfer G , dem Ehe-

mann seiner verstorbenen Großmutter, keine vom Angeklagten unverschul-

dete schwere Beleidigung angenommen, wenngleich G den Streit durch

seine nach den Urteilsfeststellungen unberechtigte Weigerung auf Heraus-

gabe dem Angeklagten gehörender Gegenstände hervorgerufen hatte. Das

Schwurgericht hat es indes unterlassen, darüber hinaus die folgende weitere

Besonderheit des unmittelbaren Vortatgeschehens zu berücksichtigen:

G , der im Verlaufe des Streits außer sich geraten war, ergriff plötzlich

ein mit Blech beschlagenes Brett, um damit auf den Angeklagten loszuge-

hen. Dieser rechtswidrige Angriff G s auf den Angeklagten wurde vom

Mitangeklagten durch Nothilfe verhindert, indem er G mit einer Eisen-

stange einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, infolgedessen dieser das

Brett fallen ließ und zu Boden ging. In dieser Situation entriß der Angeklagte

dem Nothelfer die Eisenstange; er erschlug damit das Opfer durch heftige,

mit direktem Tötungsvorsatz geführte Schläge auf den Kopf und stieß

schließlich dem Sterbenden ein Messer in die Brust. Der Angeklagte war

hierbei zuletzt “kreidebleich, zitterte am ganzen Körper und sonderte Spei-

chel ab” (UA S. 19).

Nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Schwurgerichts im Zu-

sammenhang mit der Rechtfertigung der gefährlichen Körperverletzung des

Mitangeklagten war der dem Totschlag vorangegangene rechtswidrige An-

griff auf den Angeklagten angesichts der Feststellungen zu den körperlichen

Kräften des außer sich geratenen G und zur Massivität jenes An-

griffs als Mißhandlung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu

werten. Möglicherweise hat das Schwurgericht, das insoweit keine näheren

Erörterungen angestellt hat, nicht bedacht, daß es hierfür keines Körperver-

letzungserfolges bedarf (BGHR StGB § 213 Alt. 1 Mißhandlung 4 und 5).

Aus den festgestellten Begleitumständen zur Geschehensabfolge ergibt sich

ohne weiteres, daß zugunsten des Angeklagten anzunehmen war, daß er

durch diese Mißhandlung als gravierende Steigerung des zuvor verbal ge-

führten heftigen Streits, die gleichsam “das Faß zum Überlaufen brachte”

(vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 5), zum Zorn gereizt und auf der

Stelle zur Tat hingerissen wurde. Angesichts der Rechtswidrigkeit des An-

griffs des Opfers auf den Angeklagten war, zumal vor dem Hintergrund der

Streitentstehung, eine eigene Schuld des Angeklagten an der Provokation

auszuschließen.

2. Demgemäß hätte bei der Strafzumessung der Strafrahmen aus

§ 213 StGB zugrundegelegt werden müssen. Dieser Strafrahmen wäre zu-

dem angesichts einer dem Angeklagten unbedenklich zugebilligten erhebli-

chen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund krankhafter seelischer

Störung – hervorgerufen durch seinen gestörten Hormonhaushalt bei mittel-

gradiger Alkoholisierung vor dem Hintergrund starker emotionaler Belastung

(UA S. 48 f.) – gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern gewesen.

Auf die von der Revision vorgebrachten nicht unerheblichen Bedenken

gegen die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfä-

higkeit unter dem Gesichtspunkt des Affekts kommt es bei dieser Sachlage

letztlich nicht an. Schuldunfähigkeit scheidet, wie die Revision nicht ver-

kennt, aus. Ein Affekt liegt bei einem minder schweren Fall des Totschlags

nach der ersten Alternative des § 213 StGB regelmäßig vor; er ist daneben,

selbst wenn er den Grad einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erreichte,

kaum weiter besonders strafzumessungsrelevant. So läge bei nur affektbe-

dingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit – anders als bei

der hier angenommenen krankhaften seelischen Störung – sogar eine

nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eher fern

(vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 Alt. 2 Gesamtwürdigung 2).

3. Danach erübrigt sich eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353

Abs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage sämtlicher

bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch

weitergehende widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen –

aus dem gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB

eine neue mildere Strafe zu verhängen haben.

Diese wird gleichwohl im Blick auf das gravierende Tatbild eher dem

oberen als dem unteren Bereich dieses Strafrahmens zu entnehmen sein.

Allerdings bestünden gegen eine erneute Anlastung früherer Aussagen des

Angeklagten zum Nachteil des rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklag-

ten angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Angeklagten und der

sonstigen den Mitangeklagten betreffenden Sach- und Beweislage durch-

greifende Bedenken.

Harms Häger Basdorf

Brause Schaal