Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.12.2002 – IV ZB 36/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 11. Dezember 2002

beschlossen:

Die Sache wird an das Landgericht Baden-Baden zurück-

gegeben.

Gründe

Die vom Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Land-

gerichts vom 14. Oktober 2002 beim Landgericht eingelegte sofortige

(weitere) Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO,

über die der Bundesgerichtshof nach § 133 GVG zu befinden hätte.

Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren

Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen

der Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivil-

prozeßordnung nicht mehr gegeben sind, rechtfertigt es nicht, ein

gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes un-

statthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde

umzudeuten (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - BGH-

Report 2002, 803 = NJW 2002, 1958; Greger, NJW 2002, 3049, 3053

unter XI 3). Aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des

Landgerichts vom 7. November 2002 kann auch nicht geschlossen wer-

den, daß er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gewertet wissen

will, weil diese - worauf das Landgericht hingewiesen hat - nicht statthaft

und auch im übrigen offensichtlich unzulässig ist und auf seine Kosten

zu verwerfen wäre.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf