BGH Beschluß vom 11.12.2002 – IV ZB 36/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Baden-Baden zurück-
gegeben.
Gründe
Die vom Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Land-
gerichts vom 14. Oktober 2002 beim Landgericht eingelegte sofortige
(weitere) Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO,
über die der Bundesgerichtshof nach § 133 GVG zu befinden hätte.
Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren
Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen
der Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivil-
prozeßordnung nicht mehr gegeben sind, rechtfertigt es nicht, ein
gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes un-
statthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde
umzudeuten (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - BGH-
Report 2002, 803 = NJW 2002, 1958; Greger, NJW 2002, 3049, 3053
unter XI 3). Aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des
Landgerichts vom 7. November 2002 kann auch nicht geschlossen wer-
den, daß er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gewertet wissen
will, weil diese - worauf das Landgericht hingewiesen hat - nicht statthaft
und auch im übrigen offensichtlich unzulässig ist und auf seine Kosten
zu verwerfen wäre.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf