Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.12.2002 – VI ZA 8/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 8/02

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am

11. Dezember 2002

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am

Bundesgerichtshof Dr. G. wird als unbegründet zurückgewie-

sen.

Gründe

1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Pro-

zeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das

Landgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender

Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April

2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß

vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-

führt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das

Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare

Gründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen

Beschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom

10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof

Dr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat

er im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der

Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechts-

schutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen

des Antragsgegners.

Der abgelehnte Richter hat sich am 23. September 2002 wie folgt dienst-

lich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereini-

gung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) sei. Aller-

dings sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nach

seiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. Irgend-

welche Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe er

ebensowenig wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen.

2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Be-

sorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein

Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines

Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei ver-

nünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit

eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nicht

der Fall.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte

Richter Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber-

recht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeß-

beteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätz-

lich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - I ZR

58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend

Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in

einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig ge-

worden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll