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BGH Beschlüsse vom 26.02.2004 – X ZA 6/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 6/03

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2004

durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den

Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als

unzulässig verworfen.

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof.

Dr. U. , die Richterin am Bundesgerichtshof

Mü. und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Me. , Dr. v. Un. , Prof.

Dr. Bo. , P. , Dr. Bü. und Dr. S.

werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Befangenheitsantrag vom 6. Januar 2004 gegen den Richter

am Bundesgerichtshof Dr. B. , der ausschließlich mit dessen Mit-

gliedschaft in der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz

und Urheberrecht e.V. (GRUR) begründet wird, ist unzulässig. Der er-

kennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 eine

Befangenheit des Richters allein wegen dessen Mitgliedschaft im GRUR-

Verein verneint. Die bloße Wiederholung eines zurückgewiesenen Ab-

lehnungsgesuchs ohne neue Gründe ist rechtsmißbräuchlich und führt

zur Unzulässigkeit des neuen Gesuchs

(Zöller/Vollkommer, ZPO,

24. Aufl., § 42 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

II.

Die Ablehnungsgesuche gegen die übrigen Richter sind unbegrün-

det.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß

§ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,

Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung

aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters

zu zweifeln

(BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom

11. Dezember 2002

- VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom

29. Januar 2003 - XI ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht

der Fall.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die abge-

lehnten Richter Prof. Dr. U. , Mü. , Dr. Me. ,

Dr. v. Un. , Prof. Dr. Bo. , P. und Dr. Bü.

Mitglieder im GRUR-Verein sind. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters

in einem Verein mit mehreren tausend Mitgliedern, in dem auch die Ver-

fahrensgegnerin des Antragstellers Mitglied ist, ist für sich allein grund-

sätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2001

- I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002

- VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00,

WM 2003, 847, 848 und Senatsbeschluß

in dieser Sache vom

17. Dezember 2003). Erst recht kann aus der freundschaftlichen Verbun-

denheit des abgelehnten Richters Dr. S. mit Kollegen, die Mitglie-

der des GRUR-Vereins sind, nicht auf dessen mögliche Befangenheit

geschlossen werden. Daß die abgelehnten Richter im GRUR-Verein oder

anderweitig in einer Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen-

den Weise tätig geworden sind, zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein

der Umstand, daß einige der abgelehnten Richter an früheren, für den

Antragsteller nachteiligen Entscheidungen mitgewirkt haben, rechtfertigt

nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Soweit der Antragsteller eine Befangenheit daraus herleiten will,

daß die Privatanschriften einiger Richter in einer GRUR-Mitgliederliste

veröffentlicht sind, "damit Herr Sc. und die anderen GRUR-

Parteien wissen, wo die Blumen und Präsente nach einem erfolgreichen

Urteil abzuliefern sind", handelt es sich um diffamierende Unterstellun-

gen, die jeder Grundlage entbehren.

Auch der Umstand, daß einige Richter ihre postalische und telefo-

nische Erreichbarkeit am Dienstort gegenüber dem GRUR-Verein be-

kanntgegeben haben, läßt keine Rückschlüsse auf eine Voreingenom-

menheit gegenüber dem Antragsteller zu. Vielmehr entspricht es durch-

aus üblichem Verhalten, daß ein Berufstätiger z.B. Angehörigen, Be-

kannten aber auch sonstigen Dritten mitteilt, wo und wie er tagsüber zu

erreichen ist.

Die übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nach-

vollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den Bundesge-

richtshof haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten Richtern.

Bungeroth Müller Joeres

Mayen Appl