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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – 5 StR 477/02

5. Strafsenat

5 StR 477/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten I und R ge-

gen das Urteil des Landgerichts Neuruppin

vom

14. Mai 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-

det verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels, der Angeklagte I auch die dadurch der Nebenkläge-

rin entstandenen notwendigen Auslagen, zu tragen.

Zu den auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrügen des Angeklagten

R merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts an:

1. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß bei Verneh-

mung der Zeugen C und R K in Abwesenheit des Angeklagten

von diesen gefertigte Skizzen förmlich in Augenschein genommen wurden.

Die Zeugin betreffend läßt schon der Wortlaut des Protokolls („zusammen mit

der Zeugin wurde die Skizze in Augenschein genommen“), der eine enge

Verknüpfung zwischen Zeugenbefragung und „Augenschein“ belegt, zudem

der Gegenstand der Betrachtung – eine Skizze, welche die Zeugin bei einer

polizeilichen Vernehmung gefertigt hatte, was auf einen Vorhalt eben jener

Vernehmung hindeutet – an einer förmlichen Augenscheinseinnahme zwei-

feln (vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; ferner BGH, Beschl. vom

17. November 1994 – 1 StR 624/94). Den Zeugen betreffend werden ent-

sprechende Zweifel allein schon durch das Erscheinungsbild der von ihm erst

während seiner Vernehmung gefertigten, als Anlage zum Protokoll genom-

menen Skizze begründet, die ohne Erläuterung schwerlich irgendeinen opti-

schen Beweiswert erkennen läßt. All dies deutet inhaltlich bereits eher auf

bloße Vernehmungsbehelfe als auf einen förmlichen Augenschein hin. Dies

wird durch den wegen der Unklarheit (darin liegt der maßgebliche Unter-

schied gegenüber dem Fall, der dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil

des BGH vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 234/02 zugrundelag) hier zulässigen

freibeweislichen Rückgriff auf die dienstliche Äußerung des Strafkammervor-

sitzenden letztlich sicher bewiesen.

2. Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C K

in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmung

des Zeugen G K in Abwesenheit des Angeklagten „zusammen mit

dem Zeugen in Augenschein genommene“ Schreiben geht der Senat auf-

grund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme ge-

wertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einer

Freibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher die

Anwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247

Abwesenheit 17, 20, 22, 24).

3. Soweit die Abwesenheit des Angeklagten während des Augenscheins der

„Lichtbildanlage Bd. IVa Bl. 25-32 d.A.“ beanstandet wird, scheitert die Rüge

an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die bloße Vorlage einer lediglich als „Wahl-

lichtbildvorlage“ bezeichneten Mehrzahl numerierter Bilder männlicher Per-

sonen, ohne jegliche Erläuterung zu den abgebildeten Personen und zur Be-

deutung der Bildzusammenstellung, bezeichnet das angebliche Augen-

scheinsobjekt nicht ausreichend. Eine sichere Beurteilung des beanstande-

ten Verfahrensvorgangs ist dem Senat insoweit nicht möglich. Er kann auf

dieser unzureichenden Grundlage nicht in eine sachliche Prüfung auf diese

Verfahrensrüge eintreten, etwa dahin, ob auch hier – entsprechend der

dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden – die Verwendung ei-

nes bloßen Vernehmungsbehelfs angenommen werden könnte (vgl. auch die

Formulierung auf S. 13 der Revisionsbegründungsschrift), oder dahin, ob

sich die angeblich verfahrensfehlerhafte Beweiserhebung etwa gar auf den

Teilfreispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Zuhälterei bezogen

haben kann (UA S. 34 f.), schließlich, ob hier etwa der seltene Ausnahmefall

eines möglichen „denkgesetzlichen“ Ausschlusses des Beruhens des Urteils

auf dem geltend gemachten Verstoß in Betracht käme (s. BGHR StPO § 247

Abwesenheit 25; vgl. dazu UA S. 42 sowie die Rückschlüsse des General-

bundesanwalts aus dem – im übrigen rechtsfehlerfreien – Gerichtsbeschluß

gemäß § 247 StPO).

4. Der Fall gibt erneut Anlaß, darauf hinzuweisen, daß es überflüssig ist, die

Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe und den

Vorhalt von Urkunden in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Eine derar-

tige Protokollierung gibt zudem immer wieder Anlaß zu unterschiedlichen,

den Bestand von Urteilen gefährdenden vermeidbaren Mißverständnissen.

Sie kann damit nur als sachwidrig bewertet werden (vgl. BGHR StPO § 247

Abwesenheit 25; BGH NStZ 1999, 522, 523; BGH, Urt. vom 23. Oktober

2002 – 1 StR 234/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

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