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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – V ZB 23/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a)

a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO

ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser So-

zietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezoge-

nen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst

haben.

b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet

im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.

BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - V ZB 23/02 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2002

wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

beträgt 327,98

Gründe

I.

Der Kläger erhob beim Landgericht Potsdam gegen das beklagte Land

Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung der Schuldnerin nach dem

SachenRBerG in Ansehung eines im Eigentum des beklagten Landes stehen-

den Grundstücks. Das beklagte Land beauftragte mit seiner Vertretung die

Berliner Kanzlei der überörtlichen Rechtsanwaltssozietät B. , Bu. , M.

und W. . Das Mandat wurde von dem im Westen Berlins ansässigen

Rechtsanwalt Wi. bearbeitet. Die Schriftsätze wurden indes von der so-

zietätsangehörigen Rechtsanwältin K. unterzeichnet, die ihren Kanzleisitz

in Potsdam hat und auch in der mündlichen Verhandlung auftrat. Die Klage

blieb erfolglos.

(cid:0)

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 hat das beklagte Land die Festsetzung

von Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt

6.461,20 DM beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember

2001 hat das Landgericht Potsdam die dem beklagten Land zu erstattenden

erstinstanzlichen Kosten antragsgemäß, jedoch unter Abrechnung des in der

Maßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO vorgesehenen Abschlags von

derzeit noch 10%, auf 5.819,72 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 14. März 2002

zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte das be-

klagte Land erreichen, daß die entstandenen Gebühren ohne den Abschlag

erstattet werden.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das beklagte Land habe ausschließlich

die beim Landgericht Potsdam postulationsfähigen Rechtsanwälte der überört-

lichen Sozietät zu ihren Prozeßbevollmächtigen bestellt. Da deren Kanzlei im

Beitrittsgebiet liege, würden sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem in der

Maßgabe des Einigungsvertrages zur BRAGO bestimmten Ermäßigungssatz,

der durch die Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungs-

sätze vom 15. April 1996 (KostGErmAV, BGBl. I S. 604) auf die Hälfte reduziert

worden ist, um 10% ermäßigen, so daß die vom beklagten Land in voller Höhe

zur Festsetzung angemeldeten Gebühren entsprechend zu kürzen seien.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Dem beklagten Land stehen die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren

nach der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchstabe a

des Einigungsvertrags bestimmten und durch die Verordnung vom 15. April

1996 geänderten Maßgabe zur BRAGO (im Folgenden: Buchstabe a der Eini-

gungsvertragsmaßgabe zur BRAGO) nur in Höhe von 90% zu. Sie sind von

den Vorinstanzen zutreffend festgesetzt worden.

1. Das ergibt sich nicht schon aus Satz 2 des Buchstaben a der Eini-

gungsvertragsmaßgabe zur BRAGO. Danach wären die Gebühren unabhängig

davon zu kürzen, ob die von dem beklagten Land beauftragten Rechtsanwälte

ihren Sitz im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet haben, wenn es sich bei

dem beklagten Land um einen Beteiligten handelte, der im Sinne die Vorschrift

seinen (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet (während des hier abzurechnenden

Rechtsstreits noch unter Einschluß des beigetretenen Teil Berlins) hat. Würde

man den Sitz des beklagten Landes hier nach § 18 ZPO bestimmen wollen,

wäre das allerdings der Fall. Denn die für die Führung des Ausgangsrechts-

streits zuständige Senatsverwaltung für Finanzen hat ihren Sitz im beigetrete-

nen Teil Berlins. Der Sitz bestimmt sich im Rahmen der Maßgabe aber nicht

nach § 18 ZPO, weil seine Anwendung zu sachwidrigen Ergebnissen führen

würde. Dann nämlich hinge die Anwendung der Maßgabe davon ab, ob das

beklagte Land, aber z. B. auch der Bund, in dem konkreten Rechtsstreit gerade

durch eine Behörde vertreten wird, deren Dienstsitz sich im Beitrittsgebiet be-

findet, oder durch eine im Altbundesgebiet ansässige Behörde. Die Anwend-

barkeit der Maßgabe würde sich mit der Veränderung von Vertretungszustän-

digkeiten oder mit der Verlegung des Dienstsitzes der Vertretungsbehörde än-

dern. Im Fall des beklagten Landes hätte die zur Dokumentation der wiederge-

wonnen Einheit Berlins vorgenommene Verlegung der Senatskanzlei und eini-

ger Senatsverwaltungen in den beigetretenen Teil Berlins zur Anwendbarkeit

der bis dahin weitgehend unanwendbaren Maßgabe geführt. Vor allem aber

sind der Bund und das beklagte Land Teil des Altbundesgebiets, für das die

Kürzung der Rechtsanwaltgebühren nicht bestimmt ist. Das beklagte Land un-

terfällt deshalb nicht Satz 2 der Maßgabe.

2. Die Kürzung folgt aber aus Buchstabe a Satz 1 der Einigungsver-

tragsmaßgabe zur BRAGO. Für das beklagte Land ist im Sinne dieser Maßga-

be ein Rechtsanwalt tätig geworden, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des

Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.

a) Das folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht daraus,

daß das beklagte Land nur die bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen

Mitglieder der überörtlichen Sozietät B. , Bu. , M. und W. mit

seiner Vertretung beauftragt hat. Gelegentlich wird zwar angenommen, daß ein

Mandant, der eine überörtliche Sozietät beauftragt, einen Vertrag nur mit den

vor dem Prozeßgericht postulationsfähigen Mitgliedern dieser Sozietät ab-

schließen wolle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 376). Dem ist nicht zu folgen.

Die Beauftragung einer Sozietät berechtigt und verpflichtet regelmäßig alle

Mitglieder der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990,

AnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 31, 32;

OLG München, JurBüro 1996, 139; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413). Der

Mandant schuldet nur ein Honorar, das den Mitgliedern der Sozietät gemein-

schaftlich und ohne Rücksicht darauf zusteht, welcher Anwalt die Sache tat-

sächlich bearbeitet hat und ob jeder der Sozien die Tätigkeit selbst wirksam

vornehmen konnte (BGHZ 56, 355, 359 f.; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999,

413; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 2; Gerold/Schmidt/v.Eicken/

Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 5). Es ist zwar möglich, mit einem oder

mehreren Mitgliedern einer Sozietät ein persönliches Mandat zu vereinbaren

(BGHZ 56, 355, 361). Das verlangt aber auch unter Berücksichtigung der Ver-

kehrsanschauung (dazu: Hartung, MDR 2002, 1224, 1225) und der standes-

rechtlichen Erfordernisse (dazu: BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, aaO.) eine

ausdrückliche Vereinbarung (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 952; Hartung,

MDR 2002, 1224), die hier nicht vorliegt.

b) Für die hier zu beantwortende Frage, wer im Sinne des Buchstaben a

Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BAGO für das beklagte Land tätig

geworden ist, kommt es hierauf aber nicht an.

aa) Was Tätigwerden in diesem Zusammenhang bedeutet, wird unter-

schiedlich beurteilt. Das OLG Köln (DtZ 1993, 62, 63) und das Kammergericht

(MDR 1993, 388) stehen auf dem Standpunkt, daß die Kürzung nach der Maß-

gabe des Einigungsvertrags zur BRAGO nicht für überörtliche Sozietäten mit

Sitz im Altbundesgebiet gelte. Andere Oberlandesgerichte sind demgegenüber

der Ansicht, daß die Kürzung nach der Maßgabe des Einigungsvertrags zur

BRAGO auch auf überörtliche Sozietäten mit Sitz im Altbundesgebiet anzu-

wenden ist, wenn ein Mitglied dieser Sozietät vor Gerichten im Beitrittsgebiet

aufgetreten ist, das dort seine Kanzlei eingerichtet hat (OLG Brandenburg,

RPfleger 1997, 496; OLG Bremen, OLGR 2001, 35; im Ergebnis genauso, aber

mit anderer Begründung: OLG Jena, OLG-NL 1997, 95 und NJW 2001, 685).

bb) Dieser zweiten Meinung schließt sich der Senat an.

Ein "Tätigwerden" kann schon rein sprachlich gesehen auch in dem for-

mellen Auftreten von dem Prozeßgericht gesehen werden. Das entspricht auch

dem Sprachgebrauch der BRAGO, an den sich die Maßgabe hier anlehnt. Dort

meint Berufstätigkeit (§ 1 Abs. 1 BRAGO) oder Tätigkeit (§ 4 BRAGO) das

mandatsbezogene Handeln des Rechtsanwalts (Hartmann, Kostengesetze, 32.

Aufl., BRAGO Grz Rdnr. 12; § 1 BRAGO Rdnr. 23; § 4 Rdnr. 1). Es kommt

deshalb darauf an, ob hier ein Rechtsanwalt für das beklagte Land mandatsbe-

zogen gehandelt hat, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsver-

trags genannten Gebiet eingerichtet hat. Das ist hier der Fall. Die Einspruchs-

schrift des beklagten Landes und seine weiteren Schriftsätze in der Sache sind

von der der Sozietät angehörenden, bei dem Landgericht Potsdam zugelasse-

nen Rechtsanwältin K. unterzeichnet worden, die ihre Kanzlei in Potsdam

eingerichtet hat. Diese ist für das beklagte Land auch in der mündlichen Ver-

handlung aufgetreten. Dieses Handeln war mandatsbezogen. Denn aus dem

Mandat, das das beklagte Land der Sozietät (als solcher) erteilt hatte, waren,

wie oben ausgeführt, alle Mitglieder der Sozietät verpflichtet, darunter auch die

bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen und in dem hier abzurechnenden

Rechtsstreit seinerzeit auch allein postulationsfähigen Mitglieder der beauf-

tragten Sozietät.

Dem steht nicht entgegen, daß das Mandat des beklagten Landes in-

nerhalb der Sozietät von einem Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, der selbst

seine Kanzlei in dem nicht beigetretenen Teil Berlins eingerichtet hat. Ent-

scheidend ist nicht, wer in der Sozietät das Mandat bearbeitet, sondern wer

nach außen mandatsbezogen den Gebührentatbestand verwirklicht. Das war

hier die Rechtsanwältin K. . Sie hat als bei dem Landgericht Potsdam zu-

gelassenes Mitglied der Sozietät alle gebührenrelevanten Handlungen (für die

Sozietät) vorgenommen.

3. Darauf, ob die mit der Maßgabe getroffene Regelung sachgerecht ist,

was die Rechtsbeschwerde bezweifelt, kommt es hier nicht an. Dies ist eine

Frage des gesetzgeberischen Ermessens, dessen Ausübung jedenfalls in dem

hier zu beurteilenden Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 nicht zu beanstanden

ist (BVerfG, Beschl. v. 15. März 2002, 1 BvR 230/00, NJW 2000, 1939, 1940).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert ent-

spricht der Gebührendifferenz.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Schmidt-Räntsch