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BGH Beschluss vom 27.03.2003 – V ZB 50/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August
2002 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des
Landgerichts Dessau vom 15. Mai 2002 abgeändert.
Die Klägerin hat den Beklagten über die in dem Beschluß des
Landgerichts Dessau
festgesetzten Kosten hinaus weitere
877,02
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:15)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:14)(cid:19)(cid:2)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:14)(cid:0)(cid:25)(cid:24) Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 28. März 2002 zu erstatten.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 877,02
Gründe
I.
Die Klägerin erhob beim Landgericht Dessau eine Klage auf Feststel-
lung eines Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsicht-
(cid:26)
lich einer Teilfläche eines den Beklagten gehörenden Grundstücks
in
W. . Die Beklagten, die im Gebiet der alten Bundesländer einschließlich
Berlin (West) wohnen, ließen sich von in Berlin (West) ansässigen Rechtsan-
wälten vertreten. Die Klage wurde im März 2002 abgewiesen. Das Urteil ist
rechtskräftig.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Be-
klagten an Rechtsanwaltsgebühren eine 25/10 Prozeßgebühr nach §§ 6, 11, 31
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31
Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angemeldet. Das Landgericht hat diese Gebühren unter
Hinweis auf die Regelung des Einigungsvertrages zur Bundesgebührenord-
nung
für
Rechtsanwälte
und
§ 1
der
Ermäßigungsgesetz-
Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Höhe von 90 % be-
rücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat die gegen diesen Abschlag in Höhe
von 877,02
(cid:0)(cid:27)(cid:1)(cid:14)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:28)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:1)(cid:14) !(cid:10)#"$(cid:19)(cid:23)(cid:6)%(cid:1)(cid:27)(cid:6)&(cid:1)’(cid:5)(cid:13)(cid:22)$()(cid:22)(cid:14) %(cid:6)*(cid:10)#(cid:29)(cid:31)(cid:1),+-(cid:1)(cid:31)(cid:5)(cid:13)"$(cid:19)/.0(cid:1)(cid:14) )1(cid:31)(cid:1)’1(cid:31)(cid:1)(cid:14) 2+-(cid:1)(cid:4)3(cid:23)4
56(cid:29)(cid:27)(cid:6)&(cid:1)(cid:4)(cid:0)87 u-
rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklag-
ten den Antrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.
II.
in vollem Umfang begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Partei sei nach § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten, die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen des zur
konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Umfangs
gering zu halten. Daher müsse sie bei einem Rechtsstreit vor einem Gericht im
Beitrittsgebiet einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, damit nach
der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26a Satz 1 des Eini-
gungsvertrages
bestimmten
und
durch
§ 1
der
Ermäßigungs-
Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 geänderten Maßgabe zur Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte nur um 10 % ermäßigte Anwaltsgebühren
entstehen. Die durch die Beauftragung eines nicht im Beitrittsgebiet ansässi-
gen Rechtsanwalts veranlaßten Mehrkosten seien vermeidbar gewesen und
daher nicht erstattungsfähig.
2. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit einem nach Erlaß der
angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß im einzelnen dargelegt,
daß sich die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten angemeldeten
Rechtsanwaltskosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, sondern nach
§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2003, XI ZB
21/02, Umdruck S. 4 ff., zur Veröffentl. bestimmt). Dem schließt sich der erken-
nende Senat an. Danach kommt es auf die Frage, ob die entstandenen Kosten
im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung notwendig waren, nicht an. Die gesetzlichen Gebühren und Aus-
lagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen
stets als zweckentsprechend verursachte Kosten. Dabei spielt es keine Rolle,
daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Beklagten geltend machen, nicht
beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind.
Hierauf stellt § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht ab. Maßgeblich ist, daß die
beauftragten Anwälte die Beklagten vor dem Prozeßgericht vertreten konnten
(vgl. BGH aaO Umdruck S. 6). Dies war nach der Neuordnung der Postulati-
onsfähigkeit durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Neu-
ordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) der Fall.
Eine weitere Einschränkung der Norm wäre mit dem Grundsatz der frei-
en Anwaltswahl, wie er in § 3 Abs. 3 BRAO seinen Ausdruck findet (BVerfG,
NJW 1975, 103; BGHZ 109, 153, 159) nicht zu vereinbaren (vgl. Nolting, NJW
2001, 660, 661). Diese Bestimmung gewährleistet jedermann im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften, hier nach § 78 ZPO, sich in Rechtsangelegenheiten
aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gericht ver-
treten zu lassen. Dieses Recht, das eine tragende Grundlage der Rechtspflege
darstellt (BGHZ 109, 153, 162 f.), würde beeinträchtigt, wenn die obsiegende
Partei mit Wohnsitz
in den alten Bundesländern eine vollständige
Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz im
Beitrittsgebiet erreichen könnte. Denn mit der Erweiterung der Postulationsfä-
higkeit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Rechtsuchenden sich
auch vor auswärtigen Zivilgerichten von dem Anwalt ihres Vertrauens vertreten
lassen können (vgl. Begründung des Entwurfs des am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und
Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 42 ff.; Gegenäußerung der Bundesre-
gierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 12/4993 S. 53; vgl.
BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100. Vgl.
demgegenüber zum früheren Rechtszustand Senat, Beschluß v. 12. Dezember
2002, V ZB 23/02, vorgesehen für BGHZ).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch